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Grundurteil: Auch ohne Aufklärung eines Mitverschuldens möglich

Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die Schaden stiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch gänzlich entfällt, vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 1 U 27/11; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – VII ZR 108/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Problem/Sachverhalt

Ingenieure werden mit der Planung eines Wasserkraftwerks beauftragt. Durch den Betrieb des Wasserkraftwerks wird eine (dem Land gehörende) Brücke beschädigt. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Land und den Ingenieuren bestehen nicht. Das OLG stellt fest, dass die Beschädigung auf einem Planungsfehler der Ingenieure beruht. Es bejaht eine Haftung der Ingenieure für die Brückenschäden nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. In Streit steht noch, ob sich das Land ein eigenes Mitverschulden und/oder ein Mitverschulden des Bauherrn des Wasserkraftwerks (des Auftraggebers der Ingenieure) zurechnen lassen muss. Kann trotz dieser Streitfrage durch ein Grundurteil festgestellt werden, dass die Ingenieure für die Beschädigung haften?

Entscheidung

Ja! Die Entscheidung durch Grundurteil ist möglich. § 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage. Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten. Deshalb kann bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann so lange nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch (nach summarischer Prüfung) gänzlich entfällt. Steht nur die Mitverschuldensquote (von weniger als 100%) noch nicht fest, kann die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Es muss dann auch keine Quote gebildet werden, sondern der Vorbehalt des Mitverschuldens kann insgesamt in den Tenor aufgenommen werden.

Praxishinweis

Die Frage des Mitverschuldens darf auch dann nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet. Dies ist der Fall, wenn der Einwand des Mitverschuldens die Entstehung des Schadens betrifft und nicht nur dessen Höhe (BGH, Urteil vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, IBRRS 2013, 1962).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Bauvoranfrage konkreter als Verhandlungen mit Behörden

Wer investieren will, der hat meist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Architekten entsprechend, beispielsweise mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses mit Ladengeschäften oder einer Gewerbeimmobilie. Gerade bei unklarer Genehmigungslage lohnt es sich, im Vorfeld zu prüfen, ob sie an der geplanten Stelle überhaupt realisiert werden können, gibt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg zu bedenken. Existiert für das Gebiet ein gültiger Bebauungsplan und wenn ja, was setzte er fest? Oder befindet sich das Terrain im Außenbereich? Oder muss nach § 34 Baugesetzbuch geplant werden? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann der eigentliche Planungsprozess beginnen. Investoren sind deshalb gut beraten, zunächst die Bebaubarkeit des Grundstücks vom Architekten klären zu lassen und dann den Architekten mit den entsprechenden umfassenden Bauplanungen zu beauftragen. Liegt für das Areal kein gültiger Bebauungsplan vor, bietet sich die sogenannte Bauvoranfrage an. Dazu muss der angehende Bauherr noch nicht einmal Eigentümer des Grundstücks sein. Der Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Er ist zwar nur für die Klärung der begehrten Einzelfragen verbindlich, gibt daher aber die Richtung für die Planungen vor. In jedem Fall, so Fachanwältin Jakobs, ist der Weg über die Bauvoranfrage verlässlicher als mündliche Verhandlungen mit den Behörden.

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Vorsicht bei Vereinfachungen zur HOAI

WARBURG – Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein komplexes Werk, und viele Planer tun sich schwer damit, ihren Auftraggebern die Einzelheiten der Honorarabrechnung verständlich zu erläutern. Sie suchen vielmehr nach einfachen Lösungen. Das birgt aber Risiken, warnt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Einen problematischen Fall musste das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden: Der Architekt hatte „Pauschalvergütung in Höhe von 16 Prozent der anrechenbaren Baukosten nach HOAI“ vereinbart. Das klang einfach und plausibel, führte bei der Schlussrechnung dann aber zum Streit darüber, was unter „anrechenbaren Kosten“ zu verstehen sei. Die damals noch geltende HOAI 1996 sah mehrere Möglichkeiten vor, die anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Das OLG konnte nicht erkennen, welche der Möglichkeiten konkret gemeint sein sollte und entschied zum Schluss: Nur die Mindestsätze dürfen verlangt werden (OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.2012, Az.: 10 U 754/11). Erhofft hatte sich der Planer allerdings ein Honorar im Bereich der Höchstsätze.

Die aktuelle HOAI 2013 hat die Sache einerseits vereinfacht, denn es gibt nur noch die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung. Andererseits soll bei Bestandsbaumaßnahmen die mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt werden. Und dabei, so Fachanwältin Jakobs, kommt es wieder zu Problemen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg rät deshalb, bei Fragen der Vertragsgestaltung frühzeitig den Baurechtsanwalt zu konsultieren – damit der Planer zum Schluss auch wirklich zu seinem angemessenen Honorar kommt.

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