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Mehrvergütungsansprüche auch noch in der Gewährleistungsphase

WARBURG – Baut eine Handwerksfirma nach fehlerhaften Plänen, sind Baumängel praktisch vorprogrammiert, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Weil für Baumängel grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen muss, sollte sie im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen. Dies gilt laut Rechtsanwalt Alexander Jakobs unter Umständen auch dann noch, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft. Der Handwerker kann dann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, wenn er den Planungsfehler rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte, als Sowieso-Kosten geltend machen, während er die Nachbesserung betreibt. Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den weiteren jetzt notwendig gewordenen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für diese Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so Rechtsanwalt Jakobs, damit der Bauunternehmer später nicht auf den Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr dann insolvent ist. Weil die Rechtslage sehr komplex ist, sollten sich Baufirmen und Handwerksbetriebe in Sachen Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen.

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