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2017 – Das Jahr des Verbraucherbaurechts

2017 wird das Jahr des Verbraucherbaurechts. Die Bundesregierung hat den Entwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht. 2017 wird das Gesetz voraussichtlich in Kraft treten.

Der geplante Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts enthält eine Vielzahl von Neuregelungen und Änderungen, insbesondere zählen hierzu folgende Punkte:

  • Widerrufsrecht
  • Leistungsbeschreibungspflicht
  • Pflicht zur Festlegung der Bauzeit
  • Sicherheiten
  • Herausgabepflicht für Unterlagen

Es wird zudem der Vertragstyp des Verbraucherbauvertrages neu eingeführt.

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur bei Verträgen über die Errichtung eines kompletten Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen vom gleichen Gewicht für das Gebäude mit einem Verbraucher vor. In diesem Fall muss der Verbraucher vor – und während der Ausführung – umfassend schriftlich informiert werden, insbesondere muss der Bauunternehmer eine detaillierte Baubeschreibung des angebotenen Werkes erstellen und überreichen.

Die geplanten Änderungen stärken vor allem die Verbraucherrechte und geben dem Baurecht eine neue Struktur. Zukünftig sollen insgesamt vier Vertragsarten für spezifische Regelungen sorgen:

Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag.

Neu ist auch das so genannte Anordnungsrecht, das Bauherren ermächtigt, nach Vertragsschluss noch Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. Bauunternehmer sind zukünftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine gesetzlich definierte Baubeschreibung vorzulegen sowie verbindliche Angaben zu Bauzeit zu machen. Auch der Bauverlauf ist zukünftig transparent zu dokumentieren. Beide Seiten können so mit klaren Bedingungen rechnen und planen. Eine wichtige Neuerung betrifft die Haftung bei Mängeln. Bauunternehmen die ihre Baustoffe von andern Unternehmen kaufen und für ihre Kunden weiterverarbeiten können, bei Mängeln der Baustoffe, den Verkäufer für die Nacherfüllung haftbar machen.

Vor diesem Hintergrund kommen auf Werkunternehmer und Werkbesteller eine Vielzahl von Änderungen durch das neue Bauvertragsrecht zu, insbesondere müssen bestehende Verträge an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

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Sanitärunternehmer und Fachbauleiter haften für Wasserschäden auf der Baustelle!

Dass Heizungsleitungen während der Bauzeit jederzeit auf geeignete Weise gegen unbeabsichtigten Wasseraustritt gesichert sein müssen, ist eine ungeschriebene Regel der Technik. Das feste Zudrehen von Armaturen oder Kugelhähnen ist dem OLG Dresden zufolge keine geeignete Sicherung. Erforderlich ist die Herstellung eines geschlossenen Kreislaufs oder das Anbringen von Verschlussstopfen, vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 – 12 U 137/14.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Schlechtwetter kann, muss aber nicht zu Verzögerungen führen

Winterwetter führt oft zu Verzögerungen auf den Baustellen. Je eisiger der Frost, umso eher kommt der Baubetrieb zum Erliegen. Das wird auch in den kommenden Wochen wieder zu Ärger führen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, zwischen Bauherren und Firmen.

Schlechtwetter ist ein häufiger Streitpunkt, so die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Schlechtes Wetter kann in der Tat zu Bauzeitverlängerungen führen. Deshalb sind Bauzeitverlängerungen auch in der Vergabeordnung für Bauleistungen Teil B, kurz VOB/B, geregelt. Paragraph 6 Abs. 2 Nummer 2 VOB/B klärt, wie Ausführungsfristen verlängert werden, wenn der Bauunternehmer wegen der Witterungseinflüsse nicht arbeiten kann.

Mit der Begründung „Schlechtwetter“ versuchen Bauunternehmen allerdings mitunter die Bauzeit künstlich zu verlängern und mehr Zeit herauszuschinden. Das funktioniert aber nur, wenn die widrigen Witterungseinflüsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren. Beginnt beispielweise der Bauunternehmer im Winter mit den Erdarbeiten, so muss er mit Bodenforst rechnen und mögliche Verzögerungen von vornherein einplanen. Zusätzlicher Aufschub wird ihm deshalb auch nicht eingeräumt.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Bau vertragsgemäß im Sommer beginnen soll, sich dann aber, etwa wegen des unvorhersehbaren Widerspruchs eines Nachbarn, bis in den Januar hinein verzögert. Mit den dann herrschenden Witterungseinflüssen konnte die Firma im Sommer nicht rechnen. Deshalb greift in diesem Fall die betreffende Regelung der VOB/B. Zumindest theoretisch, manchmal kommt es aber doch zu Diskussionen über diesen Punkt. Wenn möglich, so empfiehlt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, sollten solche Streitigkeiten dann außergerichtlich beigelegt werden. Erfahrene Baurechtsanwälte helfen dabei.

Die Regelung der VOB/B, so Rechtsanwältin Jakobs, ist allerdings nicht generell auf alle Bauverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Ist die Geltung der VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart und handelt es sich um einen sogenannten reinen BGB-Bauvertrag, wie er insbesondere bei privaten Einfamilienhäusern gelegentlich abgeschlossen wird, hat die Baufirma keinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit. Einen Anspruch auf eine sogenannte Mehrvergütung bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen enthält im Übrigen weder die VOB/B noch das BGB.

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