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Sicherheitseinbehalt und Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12 bekanntermaßen entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang des Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berechtigt sein kann. Diese aus unternehmerischer Sicht günstige Entscheidung haben wir nochmals zusammengefasst:

 

  • Entgeltforderungen, die auf Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, sind grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer den Entgeltanspruch ganz oder
    teilweise auf absehbare Zeit (hier wird ein Zeitraum von zwei bis fünf Jahren genannt) nicht durchsetzen kann.
  • Ist es dem Unternehmer jedoch möglich, die Gewährleistungsansprüche mittels einer Bankbürgschaft zu sichern und sich den Sicherungseinbehalt auszahlen zu lassen, so liegt keine Uneinbringlichkeit vor.
  • Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit des Sicherungseinbehalts nachweisen, insbesondere dass im jeweiligen Einzelfall beantragte Bankbürgschaften abgelehnt wurden.
  • Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Finanzämter sind berechtigt, sich über die Behandlung offener Entgeltansprüche bei Leistendem und Leistungsempfänger auszutauschen.

Vertragliche Einbehalte berechtigen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

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Von welcher Bemessungsgrundlage muss der Sicherheitseinbehalt aus korrekt berechnet werden?

Von welcher Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bzw. die zu erbringende Bankbürgschaft vorzunehmen?

Bei Bauleistungen für einen Auftraggeber, der selbst keine Bauleistungen erbringt, ist der Auftragnehmer der Schuldner der Umsatzsteuer (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Für Sicherheitseinbehalte sind danach sowohl bei der Auftrags-, als auch bei der Abrechnungssumme die jeweiligen Bruttobeträge (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) maßgebend.
Für Bauleistungen, die ab 01.04.2004 erbracht wurden, ist der Auftraggeber Umsatzsteuerschuldner, wenn er selbst baugewerblich tätig ist (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Dementsprechend sind ab diesem Zeitpunkt Sicherheitseinbehalte von der Netto-Rechnungssumme zu berechnen und sodann von dieser Summe abzuziehen. Die Umsatzsteuer bleibt insoweit bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt.

 

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verügung.

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