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Wann müssen sich Wohnungseigentümer das Wissen ihres Verwalters zurechnen lassen?

Die Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen sich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche das Wissen des Verwalters nur dann als eigene Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB zugrechnen lassen, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche i.S.v. § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat – BGH 4.7.2014, V ZR 183/13.

Der Sachverhalt:
Die Beigeladenen und die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus drei Gebäuden, eines davon bewohnten die Beklagten. Neben ihm befand sich ursprünglich eine Freifläche. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt vor einer Begehung des Gebäudes durch die Verwalterin im Juli 2005 war dort eine Betonfläche als Grundlage einer Terrasse angelegt worden, zu deren Vollendung es aber nicht kam.

Auf ihrer Versammlung im Mai 2009 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den – bestandskräftigen – Beschluss, dass die Betonfläche zu beseitigen sei und der Erbauer sie auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen habe. Die Verwalterin sollte den Rückbau schriftlich verlangen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist vor Gericht durchsetzen. Mit der am 31.12.2009 eingegangenen Klage verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten den Rückbau der Fläche. Diese beriefen sich auf Verjährung.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Gründe:
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (der Wohnungseigentümer) auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums aus § 1004 Abs. 1 BGB einerseits und aus § 15 Abs. 3 WEG andererseits waren nicht verjährt.

Die regelmäßige Verjährung war nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit dem Ende des Jahres 2008 abgelaufen. Die Ansprüche waren mit der Anlegung der Betonfläche spätestens im Jahr 2005 entstanden. Dass die übrigen Wohnungseigentümer sämtlich vor dem 31.12.2005 von der Anlegung der Betonfläche und von der Person dessen, der dies veranlasst hatte, Kenntnis erlangt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wohnungseigentümer sind grundsätzlich auch nicht gehalten, das Gemeinschaftseigentum auf Beeinträchtigungen durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte zu untersuchen.

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Ohne politischen Beschluss kein Baurecht

Warburg – Es gibt sie immer wieder, die Absprachen zwischen Planern und kommunalen Ansprechpartnern: „Das kann gebaut werden, das ist kein Problem, dafür setze ich mich persönlich ein.“ Kommunale Entscheidungsträger sollten solche Zusagen nicht machen, rät Baurechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kazlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wenn für ein Projekt kein politischer Beschluss der Gremien vorliegt, beziehungsweise kein Bebauungsplan existiert, dann sind mündliche Versprechungen nichts wert.

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