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Das neue Bauvertragsrecht bei stufenweiser Beauftragung

Das vom Bundestag am 09.03.2017 verabschiedete Bauvertragsrecht wird auch für Architekten und Ingenieure eine Vielzahl nicht unwesentlicher Neuerungen mit sich bringen. Hierzu zählen zum Beispiel das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers oder die Haftungsprivilegien des Architekten für Mängel, die in der Objektüberwachung entstanden sind. Das neue Gesetz gilt erst für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Bau- und Architekten-/Ingenieurverträge. Für Verträge, die zuvor vereinbart wurden, ist weiterhin das aktuelle Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar. Maßgeblich für das jeweils geltende Recht ist somit allein der Stichtag des 01.01.2018. Trotz dieser scheinbar einfach gelagerten Rechtslage ist es nicht unproblematisch, die Frage nach dem anwendbaren Gesetz in Fällen der stufenweisen Beauftragung des Architekten/Ingenieurs zu beurteilen.

Ein Bauauftrag, zwei Rechtsgrundlagen

Bei der stufenweisen Beauftragung wird dem Architekten/Ingenieur nicht automatisch die Erbringung der einzelnen Leistungsphasen mit dem Abschluss des zugrundeliegenden Vertrages übertragen. Vielmehr kann der Besteller – je nach konkreter Vertragsgestaltung –als Option erwägen, eine nachfolgende Leistungsphase bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einseitig abzurufen. Die Besonderheit des Modells besteht hier darin, dass beide Parteien den (Ausgangs-)Vertrag vor dem In-Krafttreten eines neuen Gesetzes abschließen, während der Besteller die Option zum Abrufen vereinzelter Leistungsphasen erst zum Zeitpunkt nach dem In-Krafttreten des neuen Gesetzes ausübt.

Uneinheitliche Rechtsauffassungen

Die Thematik des anwendbaren Rechts in solchen Konstellationen wurde bislang in Rechtsprechung und Literatur hauptsächlich im Zusammenhang mit der jeweils anzuwendenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sehr kontrovers diskutiert. In seinem Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen: VII ZR 350/13, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass diejenige Fassung der HOAI gelte, die zum Zeitpunkt des einseitigen Abrufens der Leistungsphase durch den Besteller anwendbar sei. Der Zeitpunkt des Ausgangsvertrages sei hingegen nicht entscheidend. Begründet hatte der BGH diese Auffassung mit dem Argument, dass bei der Entscheidung zugrunde zu legenden Vertragskonstellation vor Beauftragung der weiteren Leistungen lediglich eine einseitige Bindung des Architekten bestanden habe. Ein beidseitiger Vertragsschluss hinsichtlich der später abgerufenen Leistungsphasen habe daher mit dem Ausgangsvertrag noch nicht vorgelegen.

Auf den Einzelfall kommt es an

Angesichts dieser Argumentation ist die Beurteilung der hier interessierenden Frage von der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall abhängig. Legt man die Parameter des BGH aus seinem Urteil vom 18.12.2014 zugrunde , scheint jedoch eine Gestaltung des stufenweisen Architekten-/Ingenieurvertrags mit dem Inhalt einer anfänglichen Rechtverpflichtung  beider Parteien bzgl. aller Leistungsstufen  auf Basis der vorhandenen Vertragsinstrumentarien kaum denkbar zu sein. Denn eine Leistung, die für beide Parteien von Anfang an bereits rechtsbindend vereinbart wurde, kann und braucht auch nicht mehr nachträglich von einem Vertragsteil einseitig abgerufen werden. Folglich wäre in einem solchen Fall eine stufenweise Beauftragung generell nicht möglich. In Betracht kommt aber eine Vertragsgestaltung dahingehend, dass (zunächst) eine beidseitig bindende Vertragsverpflichtung aller Leistungsphasen eingegangen wird, verbunden mit einem einseitigen Leistungsbefreiungsrecht des Bestellers hinsichtlich vereinzelter Leistungsphasen.

Konkrete Vertragsgestaltung

In dieser Konstellation stellt sich dann jedoch die Frage, weshalb man dieses Vertragsgebilde unter Wertungsgesichtspunkten anders beurteilen sollte als die Vertragskonstellation, die dem Urteil des BGH vom 18.12.2014 zugrunde liegt. Rein vertragsrechtlich betrachtet liegen die Unterschiede auf der Hand. Demzufolge kann die Vertragsgestaltung im Einzelfall eine gute Grundlage anbieten, die eventuell unerwünschten Folgen des neuen Bauvertragsrechts bei einem noch im Jahr 2017 stufenweise geschlossenen Architekten-/Ingenieurvertrag vermeiden zu können.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Das neue Bauvertragsrecht ist vom Bundestag verabschiedet worden

Das neue Bauvertragsrecht ist am 07.03.2017 vom Bundestag verabschiedet worden, wir haben das Gesetz in der Beschlussfassung des Bundestages online gestellt.

Sie können es hier kostenfrei als PDF-Datei aufrufen und abspeichern.

Das neue Gesetz gilt ab dem 01.01.2018, es soll das Baurecht erheblich verändern und die VOB/B weitestgehend überflüssig machen.

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Das neue Bauvertragsrecht kommt

Am Mittwoch haben sich die Koalitionsfraktionen auf das neue Bauvertragsrecht und Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt. Das Gesetz wird im März vom Bundestag beschlossen werden.

Verbraucher haben zukünftig das Recht, abweichend vom Bauvertrag Änderungen des Bauwerks zu verlangen, wenn dies für den Bauunternehmer zumutbar ist (§ 650 b BGB). Da eine Immobilie ein Leben lang genutzt wird, müssen auch nach Vertragsschluss Änderungen an Bauwerken möglich sein. Im Gegenzug erhalten Bauunternehmer einen Vergütungsanspruch für die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten (§ 650 c BGB), so dass ein ausgewogener Interessenausgleich der Vertragsparteien gewährleistet ist.

Um Bauprozesse zu beschleunigen, werden künftig spezialisierte Baukammern bei den Gerichten eingerichtet.

Ein Handwerker kann grundsätzlich vom Baustofflieferanten, dessen mangelhaftes Material er bei seinem Kunden eingebaut hat, nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen. Erfasst sind jetzt auch Fälle, bei denen mangelhaftes Material angebracht (nicht eingebaut) wurde. Verwendet also etwa ein Maler mangelhafte Farbe, kann er die Kosten der Neulackierung verlangen (§ 439 BGB).

Baustoffhändler können diese Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch AGB jedoch ausschließen. Wenn der Baustoffhändler also auf diesen Haftungsausschluss in seinen AGB besteht, muss der Handwerker in langwierigen und teuren Gerichtsprozessen seinem berechtigten Anspruch hinterherrennen und versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Haftungsausschluss unbillig und damit unwirksam ist.

Zukünftig kann der Handwerker und nicht wie zunächst geplant der Lieferant des mangelhaften Materials entscheiden, ob er selbst oder der Lieferant des fehlerhaften Materials den Ausbau dieser fehlerhaften Ware und den Einbau mangelfreien Materials vornimmt (§ 439 BGB).

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§ 650b Anordnungsrecht des Bestellers BGB-E

(1) Der Besteller kann

1. Anordnungen treffen, um eine Änderung des Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) zu erreichen, oder
2. Leistungen anordnen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, soweit die Planung des Bauwerks durch den Besteller oder einen von ihm Beauftragten erfolgt ist.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nach Absatz 1 nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Betrifft eine Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 die Art der Ausführung der Bauleistung oder die Bauzeit, muss der Unternehmer sie nur befolgen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Interessen des Bestellers an der Anordnung deutlich überwiegen.

(3) Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 kann der Unternehmer die angeordnete Leistung verweigern, bis die Parteien sich über die Zumutbarkeit geeinigt haben oder eine gerichtliche oder, soweit die Parteien dies vereinbart haben, eine außergerichtliche Entscheidung hierüber vorliegt.

(4) Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

 

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