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Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise setzt kein subjektives Element voraus

Waren und auch Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein. Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus – BGH 31.10.2013, I ZR 49/12.

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