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Bei Mängeln selbstständiges Beweisverfahren erwägen

Bauen ist komplex, Mängel sind in der Praxis häufig nicht zu vermeiden. Deshalb entdecken Auftraggeber oft noch Jahre nach der Übernahme der Immobilie Baumängel am Objekt. Solange die Gewährleistungsfrist läuft, muss der für das fehlerhafte Bauteil zuständige Unternehmer den Schaden auf eigene Kosten beheben. Was aber, wenn die Zeit knapp wird und die Verjährung droht? Dann ist Eile geboten, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Eine Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, ist das sogenannte selbstständige Beweisverfahren. Es dient der vorsorglichen Sicherung von Beweisen für einen eventuellen Prozess. Dabei werden bautechnische Fehler festgestellt und die Kosten für deren Beseitigung ermittelt. Dazu stellt der Auftraggeber mithilfe seines Baurechtsanwalts einen Antrag auf Beweiserhebung. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der beim Ortstermin das Problem untersucht. Die Kosten für den Sachverständigen streckt der Antragsteller vor.

Im selbstständigen Beweisverfahren klärt der Sachverständige lediglich technische und finanzielle Aspekte, eine richterliche Beurteilung erfolgt nicht. Rechtsfragen werden erst geklärt, wenn der Auftraggeber sich entschließt, mit dem Gutachtenergebnis ein Klageverfahren vor Gericht einzuleiten. Denkbar ist aber auch eine gütliche Einigung auf der Basis der Erkenntnisse des Sachverständigen.

Ein selbstständiges Beweisverfahren dauert nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg oft mindestens ein Jahr, in einigen Fällen erheblich länger, denn alle Parteien dürfen Fragen stellen und Einwendungen zum Gutachten erheben. Schneller lassen sich technische Fragen mit einem Privatgutachten klären: Der Auftraggeber lässt von einem Gutachter seiner Wahl alle seine Fragen klären und erhebt dann mit diesen Erkenntnissen vor Gericht sofort Klage. Beide Verfahren haben in der Praxis Vor- und Nachteile, die im Einzelfall abgewogen werden müssen. Der Baurechtsanwalt unterstützt seine Mandanten bei der Klärung der wichtigsten Fragen: Welches Verfahren ist für ihn geeignet? Und welche rechtlichen Schritte muss er dazu veranlassen?

Handeln sollten auch Planer  und Baufirmen, wenn sie ein selbstständiges Beweisverfahren auf sich zukommen sehen, rät Fachanwältin Jakobs. Da Planung und Ausführungen miteinander verbunden sind, haften Baufirmen und Planer als Gesamtschuldner. Bei Baumängeln müssen sie klären, wer dafür haftet – der Planer, die Baufirma, ein Handwerker, ein Subunternehmer? In jedem Fall müssen die am Bau Beteiligten ihre Interessen wahren, beispielsweise, wenn der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt, um etwaige Baumängel feststellen zu lassen. In diesem Fall, so empfiehlt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs, sollten Baufirmen umgehend den Streit verkünden, denn das selbstständige Beweisverfahren liefert bereits die Beweise für ein eventuelles, späteres Gerichtsverfahren. Außerdem läuft häufig schon die Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs und sollte gehemmt werden. Da die am Bau Beteiligten zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, wen der Bauherr zum Schluss belangt, müssen sie sich gegenüber den anderen Gesamtschuldnern absichern. Fachanwältin Helena Jakobs empfiehlt deshalb Bauunternehmen und Handwerksbetrieben, die ein selbstständiges Beweisverfahren auf sich zukommen sehen, sich umgehend vom Baurechtsanwalt beraten zu lassen.

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Fehlerhafte Planung kann Baufirma Vorteile bringen

Auch Architekten und Ingenieure machen Fehler. Das ist menschlich. Ärgerlich und teuer wird es aber vor allem, wenn ein Planungsfehler zu spät entdeckt und das Gebäude bereits nach fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wer trägt dafür eigentlich die Schuld?

Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen. Denn nach BGB schuldet der Bauunternehmer auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk. Zwar haftet dann auch der Planer als Gesamtschuldner, aber im eigenen Interesse sollte die Baufirma alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen, rät Rechtsanwältin Jakobs. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen.

Dies gilt laut Rechtsanwältin Jakobs immer dann, wenn die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind. Die Bau- oder Handwerksfirma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen. Bei reinen BGB-Verträgen sind Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte rät deshalb allen Baufirmen zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Baurechtsanwälte unterstützen die Unternehmen bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge.

Was ist aber, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft? Ist es gerecht, dem Handwerker dann die Mehrvergütung zu versagen, die ihm zugestanden hätte, wenn er den Mangel rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte? Nein, ist es nicht, deshalb steht dem Bauunternehmer auch unter diesen Umständen eine entsprechende Mehrvergütung zu.

Der Bauunternehmer oder Handwerksmeister kann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, als Sowieso-Kosten gelten machen. Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den zusätzlichen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für die Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so Baurechtsanwältin Jakobs, damit der Bauunternehmer später nicht auf den gesamten Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr insolvent wird.

Damit Bauunternehmer und Handwerksbetriebe nicht auf der Strecke bleiben, sollten sie sich auch in Bezug auf Inhalt und Höhe einer Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist komplex. Was passiert beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Stellung der Sicherheit ablehnt? Oder wie wirkt es sich aus, wenn die Baufirma eine überzogene Sicherheit fordert, der Bauherr diese verweigert, die Baufirma daher mit der Nacherfüllung nicht beginnt und die Frist für die Mängelbeseitigung weiter läuft? Der Baurechtsanwalt kennt die Feinheiten und weiß, was seinem Mandanten im Einzelfall nützt.

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Mängel auch rügen, wenn Unternehmer gekündigt wurde

WARBURG – Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die so genannte Gewährleistungsfrist. Bei VOB-Verträgen beträgt sie vier Jahre, ist die Anwendung der VOB/B nicht vereinbart, sind es nach BGB fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist muss das Unternehmen, das für den Bau oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Mängel an diesem Werk auf eigene Kosten beseitigen. „Bauherren, die einen Mangel rügen, sollten bedenken: Es ist nicht nur die Pflicht des Unternehmers, sondern sogar sein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen“, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg..

„Kein Bauherr darf ohne weiteres eine andere Firma mit der Beseitigung des Mangels beauftragen und die dafür anfallenden Kosten vom ursprünglich beauftragten Bauunternehmer verlangen“, erklärt der Baurechtler, „denn bei Mängeln gilt: Zunächst muss immer dem Bauunternehmen Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt werden.“

Das gilt auch, wenn der Auftraggeber den Vertrag mit dem Bauunternehmen zwischenzeitlich aus wichtigem Grund gekündigt hat, etwa, weil der Bauunternehmer mit der Fertigstellung in Verzug geraten ist. „Auch in diesem Fall“, erläutert Alexander Jakobs, „muss der Bauherr dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben und hierfür eine angemessene Frist setzen.“

Eine Ausnahme gibt es allerdings: „Hat der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag das Bauunternehmen gekündigt, weil es vor der Abnahme bereits erkannte Mängel trotz entsprechender Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht behoben hat, dann muss der Auftraggeber keine weitere Frist setzen“, weiß Baujurist Jakobs, schränkt die Aussage aber auch gleich wieder ein: „Jedoch ist auch dann die Fristsetzung nur für die Mängel entbehrlich, deren Nichtbeseitigung zur Kündigung geführt hatte.“ Für alle anderen Mängel gilt das übliche Verfahren: Erst rügen und Frist setzen. Passiert daraufhin nichts, darf der Bauherr den Mangel selbst beseitigen, beziehungsweise ein anderes Unternehmen damit beauftragen. „Im Zweifel“, so rät der Experte, „lieber erst noch einmal einen Baujuristen um Rat fragen. Dann kann nichts schief gehen.“

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Baufirmen sollten Nachbesserungen immer abnehmen lassen

WARBURG – Bauen ist hochkomplex. Mängel können dabei nicht immer vermieden werden. Wer sie verursacht, der muss sie beheben. Dabei müssen bestimmte Formen und Fristen eingehalten werden. „Rügt der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, und erklärt der Auftragnehmer sich bereit, sich die beschriebenen Mangelsymptome umgehend anzuschauen, etwa, um zu prüfen, ob er für den Mangel tatsächlich verantwortlich ist, so tritt damit die sogenannte Hemmung der Verjährung ein“, erläutert Helena Jakobs, Rechtsanwältin und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Hemmung bedeutet, dass solange diese andauert, die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. Erst wenn der Auftragnehmer endgültig erklärt, er werde den Mangel nicht beseitigen oder er sei für diesen nicht verantwortlich, endet die Hemmung und die Verjährungsfrist läuft weiter.“

Beginnt der Auftragnehmer mit Nachbesserungsarbeiten, so führt – zumindest sofern die VOB/B vereinbart ist – seine bloße Mitteilung, er habe den Mangel beseitigt, nicht zum Ende dieser Verjährungshemmung. Vielmehr endet die Hemmung erst dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung erklärt hat. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B beginnt nach der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten für diese Leistung eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren, die jedoch nicht vor Ablauf der vierjährigen Regelfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder der statt der Regelfrist vereinbarten anderen Verjährungsfrist (zumeist fünf Jahre) endet. „Wichtig für Bau- und Handwerksfirmen: Die neue Verjährungsfrist beginnt erst nach der Abnahme. Ohne Abnahme bleibt es zunächst bei der Verjährungshemmung“, präzisiert Rechtsanwältin Jakobs. „Der Auftragnehmer sollte deshalb den Auftraggeber nach Beendigung seiner Nachbesserungsarbeiten unbedingt dazu auffordern, die Leistungen abzunehmen und ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen. (Vergleiche hierzu auch: OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2010 – 5 U 923/06). Ansonsten bleibt es bei der Verjährungshemmung. Und das liegt nicht im Interesse der Firma.“

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Baufirma darf Mängel erst einmal selbst beseitigen

WARBURG – Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die sogenannte Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser Frist muss das Unternehmen, das für den Bau oder Bauabschnitt verantwortlich ist, Mängel an diesem Werk auf eigene Kosten beseitigen. Dazu muss der Bauherr zunächst den Mangel rügen und eine angemessene Frist zu dessen Beseitigung setzen. Der Bauherr muss dem Unternehmer die Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, erläutert Helena Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dies gilt – bis auf wenige Ausnahmefälle – auch, wenn der Bauherr das Vertrauen in die Firma vielleicht inzwischen verloren hat. Nur, wenn auf die Mängelrüge hin nichts passiert und die Firma die Frist verstreichen lässt, darf der Bauherr ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die ursprüngliche Firma muss die Kosten der Mängelbeseitigung tragen. Damit dem Bauherrn dabei keine formalen Fehler unterlaufen und er zum Schluss doch auf den Kosten sitzen bleibt, rät Helena Jakobs, im Vorfeld einen Baujuristen zu Rate zu ziehen.

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