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Rechtsprobleme nicht auf die lange Bank schieben

Die meisten Menschen scheuen Konflikte und gehen ihnen so lange wie möglich aus dem Weg. Das ist bei Handwerkern auf dem Bau wie in anderen Branchen. Eine Baustelle ist kein Büro, dort wird praktisch gearbeitet! Diese pragmatische Haltung führt allerdings zu mancherlei Ärger, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn rechtliche Konflikte werden auf die lange Bank geschoben, bis sie sich nicht mehr ignorieren lassen. Bis dahin haben sie dann oft enorme Ausmaße angenommen. Nicht selten endet ein anfangs kleines Problem sogar vor Gericht. Das muss nicht sein: Wer rechtzeitig einen Baujuristen einschaltet, der wahrt seine Rechte. Er holt sich fachlichen Rat, schützt sich vor juristischen Fehleinschätzungen, versäumt weder Fristen noch Termine, pflegt rechtsicheren Schriftverkehr und weiß, seine Verträge sind wasserdicht und auf seine eigenen Interessen hin geprüft.


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Mängel formal richtig rügen!

Ob Investor, kommunaler oder privater Bauherr: Wer baut, der hat das Recht auf eine mängelfreie Immobilie. Daran erinnert die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Weil Gebäude komplexe Werke sind, können Mängel nicht ausgeschlossen werden. Deshalb hat der Gesetzgeber Bauherren Gewährleistungsfristen eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspannen muss der für das mangelhafte Bauteil verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt von Gesetzes wegen fünf Jahre.

„Entdeckt ein Bauherr einen Mangel, kann er ihn rügen“, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Dazu muss der Bauherr das Symptom beschreiben und erläutern, wo der Schaden liegt. Weil der Bauherr in der Regel Laie ist, darf er das mit einfachen Worten tun, wie etwa: „Im Keller unter der Treppe, ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle ist handtellergroß.“ Möglich wäre auch eine Formulierung wie: „Im Kinderzimmer wird es nicht wärmer als 17 Grad, auch wenn die Heizung komplett aufgedreht ist.“ „Der Bauherr“, vertieft Alexander Jakobs, „muss den Mangel nur beschreiben, die technischen Ursachen muss er nicht nennen.“

Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel auch bei der richtigen Firma rügen. Nur die ist nämlich zur Nachbesserung verpflichtet. Wendet sich der Bauherr an den Falschen, und der kommt irrtümlich auf die Baustelle, muss der Bauherr ihm diesen unnötigen Aufwand, sprich Schaden, ersetzen.

Baufirmen sind selten erfreut, wenn sie eine abgeschlossen geglaubte Baustelle noch einmal betreten sollen. Sie sind aber dazu verpflichtet und kommen ihren Pflichten in der Regel auch nach. Wie rügt der Bauherr Mängel aber am besten? „Wir Baurechtler raten dazu, die Firma erst einmal freundlich und mündlich auf den Mangel hinzuweisen und um Beseitigung zu bitten.“ Passiert daraufhin nichts, folgt laut Rechtsanwalt Jakobs die zweite Rüge – diesmal schriftlich und strenger im Ton.

„Der Bauherr sollte  sich überlegen, ob und wann er eine Frist setzt. Denn sobald er eine setzt, verhärten sich die Fronten und erfahrungsgemäß verzögert sich alles unnötig“, warnt Alexander Jakobs. „Setzt der Bauherr allerdings eine Frist, dann sollte es auch gemeint sein und zu Konsequenzen führen. In der Regel bedeutet das dann die Minderung der Vergütung oder die Beauftragung eines anderen Unternehmers. Sind alle Rechnungen schon bezahlt, kann er die Kosten einklagen.“

Zum Streit führt immer wieder die Frage, wie lange sich der Unternehmer mit der Nachbesserung Zeit lassen darf. „Die Frist muss dem Schaden angemessen sein“, erklärt der Baujurist. Er empfiehlt Bauherren, Fristen nach Möglichkeit großzügig zu handhaben, sich aber auch nicht ausnutzen zu lassen. „Der Bauherr muss keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzbauteilen allerdings muss er einräumen.“ Eine Ausnahme bilden Notfälle: „Läuft Wasser ins lecke Dach, dann muss der Handwerker binnen 24 Stunden zumindest Notmaßnahmen einleiten. Für die ordentliche Reparatur hat er dann ein bisschen länger Zeit.“

Und was passiert, wenn die Mängelbeseitigung nicht erfolgreich war? Wenn es beispielsweise weiter durch das mangelhaft abgedichtete Dach ins Gebäude regnet? „Bei komplexen Arbeiten muss der Bauherr auch einen zweiten Nachbesserungstermin einräumen.“

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Neue Rechte bei Materialkauf im Baumarkt

WARBURG – Wer neu baut oder sein Haus renoviert, der versucht in der Regel, Material und Arbeit günstig einzukaufen. Viele private Bauherren kaufen Fenster, Türen, Fliesen, Tapeten und Bodenbeläge deshalb im Baumarkt, mitunter sogar im Internet. „Solche Sparsamkeit kann richtig teuer werden“, warnt Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Dann nämlich, wenn das gekaufte Material Mängel hat.“

Ein klassischer Fall: Der Kunde kauft im Baumarkt Parkett und lässt es vom Handwerker verlegen. Der Handwerker erkennt nicht, dass das Material Mängel hat. Erst Wochen später löst sich die obere Schicht des Bodens ab. „Selbstverständlich hat der Kunde das Recht auf mangelfreie Ware“, erläutert der Anwalt aus Warburg. „Deshalb muss ihm der Baumarkt auch das Material ersetzen. Das war schon lange so. Auf den Handwerkerkosten für den Ein- und Ausbau allerding blieb der Kunde bislang sitzen.

Dies wird sich nun möglicherweise ändern. Denn am 16.06.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Verkäufer nicht nur das mangelhafte Verbrauchsgut umtauschen muss, sondern auch die Folgekosten tragen muss. (Rs C-65/09). Damit ist der Baumarktkunde aus dem Schneider. Zumindest theoretisch. Wie sich das neue Recht umsetzen lässt und welche rechtlichen Schritte der Kunde dabei unternehmen muss, das wird die Praxis in nächster Zeit zeigen. Auf der sicheren Seite ist, wer sich den Rat des Baurechtsanwalts holt.“

Einfacher ist die Situation, wenn der Kunde einen Handwerker beauftragt, der das Material mitbringt. Baut der Handwerker fehlerhaftes Parkett ein, dann muss er es im Rahmen seiner Gewährleistung auch auf eigene Kosten wieder ausbauen und entsorgen sowie neues, fehlerfreies Material einbauen. In diesem Fall handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Kunde hat mit dem Handwerker einen Vertrag über die Herstellung eines Werkes, in dem Fall des Bodens abgeschlossen. Also muss der Unternehmer auch vertragsgemäß liefern. Und zwar Material und Leistung aus einer Hand. Im Falle einer Reklamation hat es der Kunde auch nur mit einem Vertragspartner zu tun.

Zur Vorsicht mahnt der Anwalt aus Warburg nach wie vor beim Kauf von Baustoffen über das Internet. „Viele Verbraucher machen sich gar keine Gedanken, was es rechtlich bedeutet, wenn sie beispielsweise eine Haustür in Italien bestellen oder Terrakottafliesen in Griechenland“, beobachtet Rechtsanwalt Jakobs. Wird die Ware geliefert und hat Mängel, muss der Käufer einiges klären, etwa nach welchem Recht der Fall behandelt wird und welches Gericht gegebenenfalls überhaupt zuständig ist.

„Diese und andere Fragen sind inzwischen auf europäischer Ebene geregelt worden. Seit dem 17. Dezember 2009 gilt die so genannte „Rom I-Verordnung“. Eine EU-Verordnung gilt immer unmittelbar. Anders als bei einer Richtlinie der EU bedarf es keiner weiteren Umsetzung in das deutsche Recht“, erläutert der Rechtsanwalt. „Es ist jetzt auch grundsätzlich möglich, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht zu treffen. Allerdings gibt es hier keine allgemein gültigen Empfehlungen. Jeder Fall muss vorab unabhängig beurteilt werden. Wer größere Investitionen plant, der sollte sich deshalb vorher vom Baurechtsanwalt beraten lassen.“

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