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Makler müssen auch über mögliche Einleitungen von formellen Denkmalschutzverfahren aufklären

Ein Makler verwirkt seinen Provisionsanspruch auch dann, wenn er in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht. Die Aufklärungspflicht gilt dabei unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wurde; sie umfasst vielmehr auch die Information, dass die Stadt im Rahmen eines Besichtigungstermins überprüfen will, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wird, vgl. OLG Oldenburg 10.7.2014, 4 U 24/14.

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Keine Maklerprovision bei zu hohem Preisnachlass

Die Annahme, bei Preisabweichungen zugunsten des Maklerkunden werde stets der wirtschaftliche Erfolg des nachgewiesenen Maklergeschäfts erreicht und es verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn der Maklerkunde sich auf eine fehlende Kongruenz berufe, steht in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Preisnachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig aber zu verneinen – BGH 6.2.2014, III ZR 131/13.

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