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Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Pferdekäuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung

Ein vom Verkäufer einer Schimmelstute beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab.

Ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten.

Der Haftung des Tierarztes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeber, also der Verkäufer des Pferdes, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen, dieser aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte.

Der Dritte muss sich zwar grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen (Anschluss an BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Dritten, bei dem jedoch typischerweise allein ein Schaden entsteht, ist aber zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was jedoch letztlich offen bleiben kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.

Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12) folgt der erkennende Senat nicht. Der Tierarzt kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass er die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteressenten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen.

Eine Altersbestimmung anhand des Zahnstatus des zu untersuchenden Tieres ist – sofern insoweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind – allein zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung des Pferdes nicht geschuldet. Der Tierarzt darf sich insoweit grundsätzlich auf den ihm vorliegenden Pferdepass nebst den aus einem implantierten Mikrochip gewonnenen Informationen verlassen. Es stellt aber eine (haftungsbegründende) Verletzung einer Nebenpflicht dar, wenn der Tierarzt nicht auf Zweifel hinweist, die sich an der Eintragung im Pferdepass betreffend das Alter des Pferdes aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Untersuchung des Gebisses ergeben haben, bei dem ihm auffallen musste, dass das Pferd noch über ein vollständiges Milchgebiss verfügt und deshalb – entgegen der Eintragung im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte.

Der Tierarzt beschränkt seine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf Fälle grober Fahrlässigkeit, wenn die maßgebliche Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB zwar formal entspricht, die Haftung aber generell, ohne nach einzelnen Pflichten zu differenzieren, auf grobes Verschulden beschränkt werden soll. Eine solche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil hierdurch auch wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Anschluss an BGH NJW 1993, 335).

Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Dabei muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ist – wie hier – infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. „großen” Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Der Käufer kann den „kleinen“ Schadensersatzanspruch grundsätzlich und in der Regel unabhängig davon geltend machen, in welchem Verhältnis diese Kosten zum Wert des Tieres oder der Vergütung des Tierarztes stehen. Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390).

Der Tierarzt haftet hingegen nicht als (weiterer) Gesamtschuldner neben dem Verkäufer des Tieres für diejenigen Kosten, die durch dessen vorangegangene (erfolglose) Inanspruchnahme entstanden sind (Anschluss an BGH NJW 1990, 909 sowie NJW 2003, 2980).

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Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet unzulässig

Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets – Verwaltungsgericht Neustadt – 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW –

Die zum Prozess beigeladene Pferdeliebhaberin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines in der Ortslage einer Südpfalzgemeinde gelegenen Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grundstücksbereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen.

Kreisverwaltung hält Pferdehaltung für rücksichtslos und verweigert Genehmigung des Vorhabens

 

Mitte 2010 fragte die Beigeladene bei der Kreisverwaltung Germersheim an, ob ihr Vorhaben genehmigungsfähig sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 verneinte die Kreisverwaltung die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung, eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. Die Beigeladene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Germersheim unter Auflagen stattgab. Hiergegen erhoben die betroffene Ortsgemeinde, die zuvor ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, sowie mehrere Nachbarn Klage.

Gericht sieht Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt

 

Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt nahmen Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vor und hoben daraufhin den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des beklagten Landkreises Germersheim auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ortsgemeinde durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt würden. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein könne. Denn sämtliche Nebengebäude in der näheren Umgebung würden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.

Ausnahmen nur bei Grundstücken mit Ortsrandlage möglich

 

Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.

Zur zitierten Webseite…

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Reitschule haftet nicht für Sturz vom Pony

OLG Hamm: Geld nur bei verletzter Sorgfalt oder unberechenbarem Tier

Hamm (jur). Eine Reitschule haftet nur dann für einen Unfall, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und den Unfall daher verursacht hat. Darüber hinaus kommt eine Tierhalterhaftung allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall auf das unberechenbare Verhalten eines Pferdes zurückgeht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 3. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 11. Januar 2013 entschied (Az.: 12 U 130/12). Es wies damit die Schadenersatzklage eines fünfjährigen Mädchens aus Soest ab.

Das Mädchen hatte an einer Kinderreitstunde teilgenommen. Die Kinder ritten an einer Longe im Kreis. Bei einer Übung sollten sie kurz ihren Haltegriff loslassen und in die Hände klatschen. Dabei verlor das Mädchen das Gleichgewicht und rutschte von ihrem Pony. Sie brach sich den Oberarm, der im Krankenhaus operiert werden musste. Dafür verlangte sie nun ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro.

Dies muss die Reitschule aber nicht zahlen, urteilte nun das OLG. Der Reitunterricht sei sachgerecht gewesen und auch die Gleichgewichtsübung sei für Kinder üblich. Die Aushilfs-Reitlehrerin habe rasch reagiert, den Sturz aber trotzdem nicht verhindern können. Auch sonst sei ein der Reitschule zuzurechnendes Fehlverhalten nicht festzustellen.

Unter solchen Umständen komme eine Haftung des Tierhalters nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Unfall „auf ein unberechenbares Verhalten“ des Tieres zurückzuführen sei, so das OLG weiter. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

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Mangelhaftigkeit eines Reitpferds

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der „physiologischen Norm“ als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte „Röntgenveränderungen der Klasse II-III“ (enger Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die von der physiologischen (Ideal-)Norm abweichen. Das Berufungsgericht hatte einen Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten „klinischer Symptome“ bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass „der Markt“ hierauf mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin bereits aufgetretenen „klinischen Erscheinungen“ des Tieres, die dessen Eignung als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb nicht getroffen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass „der Markt“ auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel. Zur zitierten Pressemitteilung…

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Pflichten aus einem Pferdeeinstellvertrag

Eine Pferdepension haftet nicht für Schäden durch verzögerte Tierbehandlung wegen Nichterreichbarkeit des Pferdeeigentümers.

Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor. Zur zitierten Webseite…

 

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OLG Schleswig: Rücksichtloser Trabrennfahrer muss für totes Rennpferd zahlen

Bei gefährlichen Sportarten begründet nicht jede Verletzung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach am 28.09.2011 dem Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro gegen den beklagten Trabrennfahrer zu, dessen rücksichtsloses Verhalten zu Verletzung und späterem Tod des Tieres geführt hätten (Az.: 9 U 12/11). Zur zitierten Webseite

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