logo

Brauerei darf mit der Beschreibung „Stubbi-Flasche“ werben

Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet. Die Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ kann daher von einer Koblenzer Brauerei nicht verlangen, eine Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1) ist eine in Koblenz ansässige Brauerei, deren Geschäftsführer sind die Beklagten zu 2) und zu 3). Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“. Die Beklagte zu 1) warb im Internet für ein Biermischgetränk mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten, die Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ab. Die Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann nicht die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet.

Die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG gewährt allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Vorliegend haben die Beklagten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermöglicht den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet wird, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt ist.

Demzufolge wird der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Der Begriff war zudem bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen ließ. Die Flaschenform wird seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt.

Die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtigt insbes. die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsste. Die Beklagte informiert ihre Kunden nur über die Flaschenform und greift den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an. Zur zitierten Webseite…

Thema: · · · · · ·