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Entschädigungsansprüche bei Straßenbaumaßnahmen

1.

Straßenbaumaßnahmen führen häufig nicht nur zu Schäden an Betriebsgebäuden, vielmehr sinken durch größere Maßnahmen regelmäßig die Umsatzzahlen, da der Baustellenbereich während der Bauphase von potentiellen Kunden gemieden wird.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob den gewerblichen Anliegern der Maßnahme Entschädigungs- oder Ersatzansprüche zustehen.

Im Folgenden werden wir einige Grundsätze der Geltendmachung von Entschädigungen bei Straßenbaumaßnahmen klären.

 

2.
Für den Fall, dass eine Straßenbaustelle errichtet wird, stellt sich zunächst die Frage, welche Rechte der betroffenen Anlieger beeinträchtigt sein können und aus welchen Anspruchsgrundlagen evtl. Entschädigungsansprüche abgeleitet werden können.

Von entscheidender Bedeutung ist Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie in den jeweiligen Verfassungen der einzelnen Länder enthaltene sog. Eigentumsgarantien.

Nach Artikel 14 Abs. 1 GG besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Eigentum, folglich schützt diese Norm auch gegen Eingriffe in das Eigentum durch Straßenbaustellen, wenn diese durch die öffentliche Hand durchgeführt werden.

Geschützt hierbei sind alle vermögenswerten Rechte, insbesondere auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Geschützt ist hierbei nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes und somit nur aller Betriebsvermögensgegenstände, sondern auch das Grundstück, Gebäude, der Warenbestand und auch das Ansehen, der Ruf, der Kundenstamm, impliziertes Wissen und die Geschäftsidee.

Im Ergebnis ist alles geschützt, was den eigentlichen Betrieb in seinem wirtschaftlichen Wert ausmacht.

Damit umfasst das geschützte Eigentum insbesondere auch den sog. Anliegergebrauch und das selbstständige Anliegerrecht.

Zum Anliegergebrauch gehört insbesondere die Nutzung der Straße zu wirtschaftlichen Zwecken, so haben Anlieger das Recht, eine Straße über die Verkehrsbenutzung hinaus in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie es einer angemessenen Nutzung des Anliegergrundstücks erfordert.

Hierbei ist der Anliegergebrauch verbunden mit der Möglichkeit, den Betrieb zu Fuß oder auch mit einem PKW zu erreichen, um den Zugang zu den Betriebsräumen zu sichern.

 

3.
Für den Fall, dass durch Straßenbaumaßnahmen Schäden an einem Gebäude oder am Grundstück entstehen, kann aufgrund der hier eingetretenen Eigentumsverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehen.

Bei baustellenbedingten Beeinträchtigungen des Betriebes hingegen unterscheidet man zwischen entschädigungslosen und entschädigungspflichtigen Beeinträchtigungen.

Wann eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung durch eine Straßenbaumaßnahme vorliegt, muss in jedem Einzelfall überprüft werden.

Eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung liegt jedoch grundsätzlich immer vor, wenn eine Beeinträchtigung durch die Straßenbaumaßnahme rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist oder die Folgen der Straßenbauarbeiten nach Art, Auswirkung, Dauer, Intensität so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme den Betroffenen nicht mehr zuzumuten ist oder wenn eine Straßenbaumaßnahme einen einzelnen oder eine Gruppe im Vergleich zu anderen besonders trifft.

Bis zu einer gewissen sog. Opfergrenze muss ein Betrieb während einer Bauphase gewisse Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen, die Rechtsprechung hat jedoch keine festen Grenzen ausgeurteilt für noch vertretbare Umsatzeinbrüche oder hinzunehmende Bauzeiten, die genauen Opfergrenzen sind für jeden Einzelfall zu bestimmen.

Die Überschreitung der Sonderopfergrenze liegt immer dann vor, wenn die Durchführung einer konkreten Straßenbaumaßnahme nicht notwendig war und somit das Handeln der Behörde mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig war.

Eine Entschädigungspflicht besteht ferner für den Fall, dass der Betrieb durch die Baumaßnahme endgültig vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten ist oder der Zugang wesentlich erschwert wird.

Weiterhin besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Straßenbaumaßnahmen den Gewerbebetrieb ungewöhnlich schwer treffen oder ihn sogar in seiner Existenz gefährden.

In Nordrhein-Westfalen besteht zudem die Besonderheit, dass in § 20 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, Entschädigungen im Einzelfall zu erlangen. Dort heißt es: „Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch.“

Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

Zudem bestehen eine Vielzahl weiterer landesspezifischer Regelungen über potentielle Entschädigungsansprüche bei baustellenbedingten Eigentumsbeeinträchtigungen.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Umsatzeinbuße durch Baustelle – Bauherr muss Ausgleich zahlen!

Baustellen vor der eigenen Haustür sind immer ein Ärgernis, besonders für die Inhaber von Geschäften. In aller Regel bedeuten Baustellen Umsatzeinbußen für Geschäftstreibende. Für unzumutbare Beeinträchtigungen bestehen Entschädigungsansprüche bei Straßenbaumaßnahmen.

Gewerbetreibende haben durch die Baumaßnahme in der Nähe ihrer Geschäfte häufig einen Kundenrückgang und damit eingehende Umsatzrückgänge zu beklagen. Fast zwangsläufig stellt sich damit auch die Frage nach Entschädigungsansprüchen für die gewerblichen Anlieger. Aktualität gewinnt diese Thematik durch den barrierefreien Umbau der Warburger Innenstadt.

Das Westfalen Blatt berichtete unter dem 23.05.2016, dass die traditionsreiche Warburger Metzgerei Bickmann in der oberen Hauptstraße in Warburg Ende Juni dieses Jahres geschlossen wird. Fleischereimeister Rainer Bickmann gibt den Familienbetrieb mit derzeit 5 Angestellten aufgrund starker Umsatzeinbußen auf.

Verantwortlich macht er hierfür auch den barrierefreien Umbau der Innenstadt durch die Hansestadt Warburg.

Zudem kritisieren die Geschäftsleute in Willebadessen die Vollsperrung der Nethebrücke. Grund für die dreiwöchige Vollsperrung ist die Sanierung des Bauwerkes, die Unternehmer befürchten auch hier dramatische Umsatzeinbußen.

Nachfolgend soll ein Überblick über mögliche Ansatzpunkte für Entschädigungsansprüche gegeben werden, wobei es letztlich immer auf die Bewertung auf des konkreten Einzelfalles ankommt.

Kommt es durch die eigentliche Bauarbeit zu Schäden an Gebäuden oder am Grundstück, so können sich Schadensersatzansprüche bereits aufgrund der eingetretenen Eigentumsverletzung aus § 823 sowie § 839 BGB ergeben.

Darüber hinaus gewährleistet der Eigentumsschutz aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) den Schutz all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehende Einheit ausmacht, beispielsweise besteht eine Entschädigungspflicht wegen Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs, wenn der Geschäftsbetrieb durch Baumaßnahmen vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten oder der Zugang wesentlich erschwert wird.

In Nordrhein-Westfalen besteht zudem die Besonderheit, dass mit § 20 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) eine weitere Möglichkeit zur Verfügung zu steht, Entschädigungen im Einzelfall zu erlangen. Dort heißt es: „Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch.“

Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

An dieser Stelle verweisen wir noch auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Bremen vom 17. Juni 2013 (Az.: 3 O 36711).

Im zu entscheidenden Fall beeinträchtigten Bauarbeiten den Zugang zu einem Restaurant nachhaltig. Das OLG Bremen urteilte, das der betroffene Gastronom einen Ausgleich verlangen muss und der Bauherr diesen zu zahlen hat, wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, der vor den Baumaßnahmen erzielt worden ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Gastronom ein Restaurant gepachtet, der Eigentümer des schräg gegenüberliegenden Grundstückes führte umfangreiche Baumaßnahmen durch. Hierfür wurde für ca. 20 Monate die Zufahrtstraße gesperrt. Aus Richtung der Innenstadt gab es keinen Zugang mehr, darüber hinaus wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000,00 € Schadensersatz.

Aufgrund des nachweislichen Umsatzrückgangs durfte der Mann diesen Betrag verlangen, ihm stand der Ausgleichanspruch aus Nachbarrecht zu, da die Belästigung über das übliche Maß hinausging.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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