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Bauen im Ausland – eine Chance für deutsche Unternehmen

3.04.2013 von Helena

Immer mehr Bauunternehmer und Planer zieht es ins Ausland. Dort sind German Engineering und das entsprechende technologische Know-how gefragt. Gleich ob Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Tunnel-, Brücken- oder Anlagenbau, deutsche Firmen beteiligen sich an Bauvorhaben im Ausland als Einzelunternehmen, in Form eines Joint Ventures, Konsortiums, einer ARGE oder BIEGE-ARGE. Was viele nicht ahnen: Dieses Engagement kann sie ihre Existenz kosten.

„Das Problem sind die Verträge, die die Firmen für ihren Auslandsauftrag schließen müssen“, erläutert die Warburger Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte. „Bei Verträgen über Bauvorhaben im Ausland werden meistens die Musterbaubedingungen der FIDIC Red Book (Einheitspreisvertrag) oder Yellow oder Silver Book (Pauschalpreisvertrag) verwendet“, berichtet Baurechtsanwältin Jakobs weiter. „Inhaltlich und rechtlich sind die FIDIC-Vertragsmuster Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) und in etwa mit unserer deutschen Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu vergleichen.“

„Viele Firmen lassen sich auch genau von dieser Ähnlichkeit in die Irre führen und schließen voreilig Verträge, die letzten Endes zur Insolvenz ihres Unternehmens führen können. Der Knackpunkt der FIDIC-Bedingungen sind die darin enthaltenen Haftungsfallen“, warnt die Baurechtsanwältin. „Viele Klauseln, wie zum Beispiel der Anspruch auf Kostenanpassungen gelten nur, wenn auch ein entsprechender Anhang, sprich eine Kostendatentabelle, angefügt wird. Vergisst der Unternehmer das, entfällt der Anspruch.“

„Auch bei der Vergabe von und dem Vertragsabschluss zu Bauprojekten im Ausland gibt es gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Gerade im Bereich der Haftung etwa wird überwiegend nach angloamerikanischem Recht beurteilt“, weiß Rechtsanwältin Jakobs und rät: „Geschäftsführer und Mitarbeiter von Bauunternehmen müssen deshalb für den Auslandseinsatz im Internationalen Baurecht, FIDIC und US-Recht geschult werden und sich beraten lassen. Diese Beratung muss natürlich vor der Angebotsabgabe stattfinden, damit Fallen und Fußangeln rechtzeitig erkannt werden. Die Probleme reichen hier von Forderungsausfällen, Qualitätsmängeln, dem Wegfall von Fördergeldern bis hin zu zweifelhaften Gesellschaftsgründungen, schwachen Joint Venture-Partnern und Korruption. Kein Grund also hier unnötig Lehrgeld zu zahlen, schließlich soll der Auslandssauftrag ja die Bilanzen verbessern und nicht in die Zahlungsunfähigkeit münden.“

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