Haftung wegen verzögerter Umschaltung eines Festnetzanschlusses


Nimmt eine Telefongesellschaft die Umschaltung eines geschäftlich genutzten Festnetzanschlusses schuldhaft erst mit erheblicher Verzögerung vor, haftet sie für daraus entstehende Schäden. Dies hat das LG Frankfurt a.M. am 11.06.2008 entschieden. Zum Urteil


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