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„Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“

17.04.2013 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Bundespatentgericht: Markenschutz für „Willi Ostermann Wanderweg“

München (jur). Es kann nur einen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ geben. Die Benennung eines Wanderweges nach einem der bekanntesten Kölner Karnevalsliedersänger ist zulässig und kann als Marke geschützt werden, entschied das Bundespatentgericht in München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 2. April 2013 (Az.: 27 W (pat) 513/13).

Konkret ging es um den durch Köln verlaufenden „Willi-Ostermann-Wanderweg“. Der Mundart-Dichter und Karnevalsliedersänger Ostermann hatte häufig den Rhein besungen, so in seinem Lied „Mädel, Mädel komm mit mir den Rhein entlang“. Zumindest können die „Mädel“ nun in Köln am einzigen „Willi-Ostermann-Wanderweg“ auch teilweise am Rhein entlangwandern.

Der 1936 verstorbene Willi Ostermann gilt quasi als „Mutter aller kölschen Karnevalsliedersänger“, so Peter Schmitz-Hellwing, Ehrenpräsident der Willi-Ostermann-Gesellschaft. In Gedenken an den Karnevalsliedersänger hatte Schmitz-Hellwing sich den Wanderweg ausgedacht, an dem Stationen und Begebenheiten von Willi Ostermann aufgezeigt werden. Damit mit dem Begriff kein „Schindluder“ getrieben wird, wollte er sich den Begriff „Willi-Ostermann-Wanderweg“ als Marke schützen lassen.

Doch das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag ab. Den Verbrauchern sei bekannt, dass Wanderwege nach Persönlichkeiten benannt würden. Dies sei aber nicht markenschutzwürdig.

Dem widersprach nun das Bundespatentgericht. Der „Willi-Ostermann-Wanderweg“ sei als angemeldete Marke weder beschreibend noch fehle ihm die „erforderliche Unterscheidungskraft“. Eigennamen wie „Willi Ostermann“ hätten einen „individualisierenden Charakter“ und seien abstrakt markenfähig. Dies gelte auch mit dem Zusatz des Wortes „Wanderweg“.

Der Name „Willi Ostermann“ sei auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch für eine bestimmte Sache eingegangen. Dann wäre ein Markenschutz nicht möglich. Dies sei beispielsweise der Fall für die Begriffe „Otto“ und “Wankel“ für Motoren, „Diesel“ für Kraftstoffe oder „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug.

Schließlich werde mit der Benennung des Wanderweges nach dem Kölner Karnevalsliedersänger auch das Andenken an „Willi Ostermann“ nicht beeinträchtigt, so die Münchener Richter.

Eines der bekanntesten Lieder von Ostermann ist das Walzerlied „Einmal am Rhein und dann zu zwei’n alleine sein“. Ob allerdings auf dem „Willi Ostermann Wanderweg“ die Strecke nicht wandernd, sondern walzertanzend zurückgelegt werden muss, hatte das Bundespatentgericht nicht zu entscheiden.

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