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Wohnungseigentümergemeinschaften sind für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt

19.04.2016 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt. Was unter Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, wird nicht in jeder Hinsicht einheitlich beurteilt – BGH 11.12.2015, V ZR 180/14.

Nach nahezu einhelliger Ansicht besteht diese Pflicht des Verbands nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft konnte somit auch auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden. Denn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.

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