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Konfessionslose Kinder im Religionsunterricht nicht gefährdet

OLG Köln: Sechsjährige werden nicht zu Glauben an Gott gezwungen

Köln (jur). Nehmen konfessionslose Erstklässler am Religionsunterricht teil, nehmen sie dabei keinen Schaden. Der Religionsunterricht dient vielmehr der Wissensvermittlung und ermöglicht es den Kindern, später selbst über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entscheiden zu können, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Beschluss vom Donnerstag, 18. April 2013 (Az.: 12 UF 108/12).

Damit klärten die Kölner Richter einen Streit zwischen zwei getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Der Vater wollte seinen beiden sechsjährigen Kindern die Teilnahme am Religionsunterricht in der Grundschule erlauben. Auf diese Weise würden die Kinder besser in die Klassengemeinschaft eingebunden. Außerdem erlernten sie im Religionsunterricht einen wichtigen Bereich der Kulturgeschichte.

Die Mutter lehnte die Teilnahme ihrer Kinder jedoch ab. Bislang seien die Kinder religionslos erzogen worden. Dies müsse jetzt auch konsequent fortgesetzt werden.

Der Religionsstreit wurde schließlich vor dem Amtsgericht Monschau ausgetragen. Dieses übertrug die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten letztlich dem Vater.

Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht entspreche dem Kindeswohl. Eine Gefährdung der Kinder sei weder bei einer Teilnahme noch bei einer Nichtteilnahme am Unterricht zu befürchten.

Die Argumente des Vaters würden jedoch überwiegen. Denn mit dem Religionsunterricht könne den Kindern „fundierte Kenntnis über die Grundlagen der hier gelebten Kultur“ vermittelt werden. Die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder beispielsweise des Gottesbezugs in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung diene der Allgemeinbildung der Kinder. Ein Zwang, selbst an Gott zu glauben oder einer Religionsgemeinschaft angehören zu müssen gehe mit dem Religionsunterricht nicht einher.

Soweit sich die Sechsjährigen ablehnend gegenüber der Teilnahme am Religionsunterricht geäußert haben, gehe dies offensichtlich auf die Beeinflussung der Kindesmutter zurück. Auch sei ihnen die Tragweite ihrer Willensbekundung aufgrund des Alters noch nicht bewusst, so die Kölner Richter.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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