logo

Rechtsschutzversicherer müssen Kapitalanlegern beistehen

BGH erklärt Ausschlussklauseln der Versicherer für unwirksam

Karlsruhe (jur). Rechtsschutzversicherungen haben zu Unrecht zahlreichen geschädigten Anlegern nach der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers den Deckungsschutz für Schadenersatzklagen verweigert. Dies geht aus zwei am Mittwoch, 8. Mai 2013, verkündeten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12). Damit verwarfen die Karlsruher Richter zwei übliche Vertragsklauseln, die den Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen ausschließen.

Damit bekam die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht. Die Verbraucherschützer hatten im Zuge der Lehmanbank-Pleite im Jahr 2008 zwei Standard-Klauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen aufs Korn genommen. Hintergrund waren zahlreiche Beschwerden von geschädigten Kapitalanlegern mit einer Rechtsschutzversicherung.

Diese hatten aufgrund der Bankenkrise mitunter hohe Verluste erlitten. Rechtsschutz für Schadenersatzklagen hatten viele Versicherer jedoch mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen abgelehnt. Die darin üblichen Klauseln schlossen einen Rechtsschutz aus, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von „Effekten“ wie beispielsweise Aktien, Anleihen oder Investmentanteilen stehen. Auch in Fällen, in denen es um die sogenannten „Grundsätze der Prospekthaftung“ geht – wie eine fehlerhafte Anlageberatung – wurde ein Rechtsschutz ausgeschlossen.

Die Verbraucherzentrale hielt die Klauseln für intransparent und damit für unwirksam.

Dem folgte nun auch der IV. Zivilsenat des BGH. Die beklagte R+V Versicherung und die WGV-Versicherung dürfen die strittigen Klauseln nicht mehr anwenden. Der „durchschnittliche Versicherungsnehmer“ könne aus den Klauseln nicht hinreichend entnehmen, „welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen“. Bei den Begriffen „Effekten“ oder „Grundsätze der Prospekthaftung“ werde nicht klar, was damit gemeint ist. Versicherungsnehmer wüssten daher nicht genau, ob sie Rechtsschutz beanspruchen können oder nicht.

Laut Verbraucherzentrale dürfen Rechtsschutzversicherer nun eine Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zu einer Kapitalanlage nicht mehr verweigern. Auch Verbraucher, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, können ihre Rechtsschutzversicherung nun zur Kostenübernahme auffordern.

Nach dem Gesetz verjähren die Ansprüche nach drei Kalenderjahren. Die Verjährungsfrist fängt dabei „ab Kenntnis“ an zu laufen. Wann dies genau ist, ist jedoch umstritten – entweder ab Kenntnis der abgelehnten Deckungszusage oder ab Kenntnis des jetzt verkündeten BGH-Urteils.

Thema: · · · · · · ·