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Weiterbau von Stuttgart 21 zulässig

Bundesverfassungsgericht sieht keine Grundrechtsverletzung

Karlsruhe (jur). Das umstrittene Bahnhofsprojekt „Stuttgart 21“ kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergebaut werden. Die Karlsruher Richter lehnten in einem am Freitag, 19. April 2013, veröffentlichten Beschluss den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau des Bahnhofes ab (Az.: 1 BvR 2614/12).

Der Beschwerdeführer wollte den drohenden Abriss seiner Eigentumswohnung wegen des „Stuttgart 21-Projektes“ verhindern. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte in seinem Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2005 den Hausabriss als „notwendige Folgemaßnahme“ vorgesehen.

Der Wohnungseigentümer sah damit sein Grundrecht auf Eigentum verletzt und hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss 2005 und 2006 erfolglos geklagt. Trotz der rechtskräftigen Urteile beantragte er im Mai 2012 beim Eisenbahn-Bundesamt die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses. Vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg verlangte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Doch die Mannheimer Richter lehnten dies am 13. August 2012 ab (Az.: 5 S 1200/12). Es liege auch keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor, die ein neues Verfahren und die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt.

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. April 2013 nicht zur Entscheidung an. Die Entscheidung des VGH sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei hier nicht ersichtlich.

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