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Verschiedene Bauaufträge müssen auch getrennt abgerechnet werden

Macht der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Errichtung mehrerer Bauvorhaben seinen jeweiligen Werklohn geltend, muss er Art und Umfang der geschuldeten Leistungen und die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten für jedes Bauvorhaben darlegen und beweisen. Darauf weist das OLG Frankfurt hin.
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2015 – 16 U 96/14, BGH, Beschluss vom 10.08.2016 – VII ZR 20/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Mündliche oder konkludente Änderung der Vertragsabreden trotz doppelter Schriftformklausel in Mietvertrag über Gewerberäume

Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen, vgl. BGH 25.1.2017, XII ZR 69/16.

Die Rechtsfrage, ob eine doppelte Schriftformklausel im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden ausschließen kann, wird unterschiedlich beantwortet. Eine Auffassung bejaht dies unter Hinweis auf die Interessenlagen von Vertragsparteien in der Gewerberaummiete. Demgegenüber wird überwiegend die Meinung vertreten, dass eine in AGB vereinbarte doppelte Schriftformklausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei, weil sie den wegen § 305 b BGB unzutreffenden Eindruck erwecke, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich. Die Frage der Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in einem Gewerberaummietvertrag kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Klausel bleibt jedenfalls wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB wirkungslos.

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Wohnungsüberlassung an die Tochter stellt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar

Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Wohnung liegt nicht vor, wenn ein Mieter lediglich drei Monate im Jahr die Wohnung selbst bewohnt und den Rest der Zeit die Wohnung einer nahen Verwandten (hier: der Tochter) zur Nutzung überlässt. Eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige liegt erst dann vor, wenn der Mieter in der Wohnung lediglich einzelne Gegenstände zurückgelassen hat oder der Mieter den Gewahrsam über die Wohnung vollständig aufgibt und den ihn treffenden Obhutspflichten nicht mehr nachkommt, vgl. AG München 2.3.2016, 424 C 10003/15.

Im Ergebnis steht dem Vermieter kein Recht zur Kündigung zu.

Die Tochter des Mieters gehört nämlich zum privilegierten Personenkreis, eine Nutzung durch sie neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter der Wohnung stellt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung dar. Das Recht zur Aufnahme naher Verwandter wie der Tochter besteht, solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt.

Sollten Sie Fragen im Mietrecht haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Kosten der Ersatzvornahme: Auftragnehmer trägt im VOB-Vertrag das Prognoserisiko!

1. Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte.
2. Hat sich der Auftraggeber dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung zur Mängelbeseitigung entstanden sind.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 – 2 U 15/15

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Umplanung = Behinderung = Fristverlängerung!

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung darstellt. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen. Gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Auch ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, die Folgen der eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen – OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 24 U 179/11; BGH, 25.06.2015 – VII ZR 228/13.

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Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Dient eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als Laden, darf sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden, BGH 10.7.2015, V ZR 169/14.

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Sanitärunternehmer und Fachbauleiter haften für Wasserschäden auf der Baustelle!

Dass Heizungsleitungen während der Bauzeit jederzeit auf geeignete Weise gegen unbeabsichtigten Wasseraustritt gesichert sein müssen, ist eine ungeschriebene Regel der Technik. Das feste Zudrehen von Armaturen oder Kugelhähnen ist dem OLG Dresden zufolge keine geeignete Sicherung. Erforderlich ist die Herstellung eines geschlossenen Kreislaufs oder das Anbringen von Verschlussstopfen, vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 – 12 U 137/14.

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Architekt muss kein Hellseher sein!

Der bauüberwachende Architekt hat nach der Entscheidung des OLG München vom 15.01.2015 nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.
OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395/14.

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Bauvoranfrage konkreter als Verhandlungen mit Behörden

Wer investieren will, der hat meist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Architekten entsprechend, beispielsweise mit dem Bau eines Mehrfamilienhauses mit Ladengeschäften oder einer Gewerbeimmobilie. Gerade bei unklarer Genehmigungslage lohnt es sich, im Vorfeld zu prüfen, ob sie an der geplanten Stelle überhaupt realisiert werden können, gibt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg zu bedenken. Existiert für das Gebiet ein gültiger Bebauungsplan und wenn ja, was setzte er fest? Oder befindet sich das Terrain im Außenbereich? Oder muss nach § 34 Baugesetzbuch geplant werden? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann der eigentliche Planungsprozess beginnen. Investoren sind deshalb gut beraten, zunächst die Bebaubarkeit des Grundstücks vom Architekten klären zu lassen und dann den Architekten mit den entsprechenden umfassenden Bauplanungen zu beauftragen. Liegt für das Areal kein gültiger Bebauungsplan vor, bietet sich die sogenannte Bauvoranfrage an. Dazu muss der angehende Bauherr noch nicht einmal Eigentümer des Grundstücks sein. Der Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Er ist zwar nur für die Klärung der begehrten Einzelfragen verbindlich, gibt daher aber die Richtung für die Planungen vor. In jedem Fall, so Fachanwältin Jakobs, ist der Weg über die Bauvoranfrage verlässlicher als mündliche Verhandlungen mit den Behörden.

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Bei Verkehrssicherung auch mündliche Hinweise dokumentieren

Es ist heute weit verbreitet, dass Baufirmen die Verantwortung für die Sicherung der Baustelle tragen. Sie sorgen für Absperrungen und weisen – etwa bei Sanierungen im laufenden Betrieb – Bewohner auf Gefahrenstellen hin. Solche mündlichen Hinweise, können im Ausnahmefall ausreichen und sollten von den Baufirmen dann aber sorgfältig dokumentiert werden, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Dies ergibt sich aus einem Fall mit Personenschaden, den das Landgericht Coburg (Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen 22 O 107/14) entschieden hat. Was war passiert?

Eine Firma hatte ein Gebäude saniert und dabei einen Erschließungssteg vor dem Eingang einer Obergeschosswohnung abgerissen; der Bewohner nutzte während des Umbaus einen anderen Eingang. Damit er aber nicht aus Versehen während der Bauzeit den eigentlichen Eingang bzw. Ausgang nutzt und dabei abstürzt, riet ihm die Baufirma, den unbenutzbaren Eingang abzuschließen und den Schlüssel sicher wegzulegen. Diesen mündlichen Hinweis dokumentierte die Firma. Das war ihr Glück, denn der Bewohner verunglückte, als er versuchte, durch die eigentlich gesperrte Tür an den daneben montierten Briefkasten zu gelangen. Der Unternehmer konnte die Schmerzensgeldklage in Höhe von 25.000 Euro abwehren, weil er die Absprache zum Weglegen des Schlüssels beweisen konnte.

Fachanwältin Jakobs rät dazu, solche Absprachen immer schriftlich zu fixieren, um sich nicht auf den meist unsicheren Zeugenbeweis verlassen zu müssen. Im Nachhinein ist man immer schlauer: Noch besser wäre es gewesen, den Briefkasten während der Bauzeit an einen sicher zugänglichen Ort versetzen zu lassen.

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