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Wann hat ein Bauleiter Anscheinsvollmacht?

Ein vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragter Architekt oder Ingenieur ist nicht „originär“, d. h. aufgrund des geschlossenen Architekten- oder Ingenieurvertrags, dazu berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge zu schließen oder Nachträge zu beauftragen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vollmacht. Eine Vollmacht des Bauleiters kann sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ergeben. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Auftraggeber auf den Mangel der Vertretungsmacht des Bauleiters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Auftragnehmer von einer Bevollmächtigung ausgehen darf. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge annehmen darf, der Auftraggeber kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Bauleiters. Darauf weist das OLG Frankfurt hin, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2020 – 29 U 99/17; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 158/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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Werkstattpächter haftet für nicht mehr auffindbaren Steinway-Flügel

Der frühere Pächter des Steinway-Hauses in Düsseldorf haftet dafür, dass der ihm zur Reparatur überlassene Steinway-Flügel eines Musikpädagogen nicht mehr auffindbar ist. Der Pächter hätte die Inhaberin der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als diese das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm, vgl. LG Düsseldorf 7.1.2016, 1 O 68/14.

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Umplanung = Behinderung = Fristverlängerung!

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung darstellt. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen. Gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Auch ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, die Folgen der eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen – OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 24 U 179/11; BGH, 25.06.2015 – VII ZR 228/13.

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Zur Wahrung der Schriftform bei einem eigentlich formunwirksamen Mietvertrag

In Fällen, in denen der Vertragsschluss zwar nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB entspricht, in denen aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden ist, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach § 550 S. 1 BGB dennoch gewahrt. § 550 BGB dient in erster Linie dem Informationsbedürfnis des Erwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten, vgl. BGH 17.6.2015, XII ZR 98/13.

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Klar formulierte Bauverträge ersparen Ärger mit Sommerbaustellen

Jedes Jahr zu Beginn der Sommerferien stellen sie sich in den Reiseweg – die Sommerbaustellen. Kommunen und andere öffentliche Verwaltungen nutzen gerne die Sommermonate, um dringende größere Bauarbeiten vorzunehmen. Denn der moderne Straßenbau ist ein „Hochleistungsprodukt“, das unter anderem stabile Witterungsbedingungen erfordert. So kommt es in der Urlaubszeit gehäuft zu Großbaustellen, Straßensperrungen sowie Umleitungen in Städten, auf Bundesstraßen und Autobahnen. Nicht schön, aber unvermeidlich. Bleibt die Frage, wie sich die Abläufe optimieren lassen.

Um Verzögerungen bei Straßenbau- und Sanierungsarbeiten zu vermeiden, stehen ganz zu Beginn fachmännisch durchgeführte Vergabeverfahren, die keine mühsamen Nachprüfungsverfahren nach sich ziehen. Nur so können ein Vertragsabschluss und anschließend die Baudurchführung innerhalb der vom öffentlichen Träger geplanten Zeit erfolgen. Absichtlich vor die Urlaubszeit gelegte Termine können bei reibungslosem Ablauf der Vergabeverfahren eingehalten werden und verschieben sich nicht nach hinten.

Für einen zügigen Bauablauf erweisen sich klug ausformulierte Bauverträge als besonders hilfreich. Oberste Priorität sollten nach Auffassung von Baurechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg im Bauvertrag klar definierte Verantwortlichkeiten für Auftragnehmer wie für Auftraggeber sein. Dann können Missverständnisse zu den jeweiligen Aufgabenstellungen oder zur Vergütung gar nicht erst entstehen. Auch wenn Streitigkeiten gemäß § 18 Abs. 5 VOB/B nicht zur Arbeitseinstellung führen dürfen, sind sie doch häufig Ursache für einen etwas schleppenden Arbeitsablauf.

Darüber hinaus empfiehlt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs bei großen Bauvorhaben mit Eingriffen in den Straßenverkehr eine fachjuristische Begleitung. Denn sollte es zu strittigen Auseinandersetzungen während der Bauphase kommen, lassen sich Konflikte meist entschärfen bevor sie eskalieren und im schlimmsten Fall zu Bauverzögerungen oder gar Baustopp führen können.

Neben einer guten fachanwaltlichen Begleitung sollten öffentliche Träger zudem umfassend und aktuell über Baumaßnahmen und den davon betroffenen Straßenabschnitten informieren. Dann können Autofahrer frühzeitig über Alternativrouten nachdenken und negative Schlagzeilen für öffentliche Auftraggeber bleiben aus.

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Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Das hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seines Urteils vom 10.04.2014 am 11.06.2015 entschieden, BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14.

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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

 

 

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Keine Vergütungspflicht für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen als Hintergrundmusik stellt im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe dar. Sie ist demzufolge auch nicht urheberrechtlich vergütungspflichtig, vgl. BGH 18.6.2015, I ZR 14/14.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Im August 2003 schlossen die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung einräumte.

Im Dezember 2012 erklärte der Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags. Diese begründete er damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 geschuldeten Vergütung von rd. 114 € in Anspruch.

Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15.3.2012 entfallen ist. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist demzufolge im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.

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Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter trotz bereits vorhandener (selbst eingebauter) Melder dulden

Der Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter stellt eine bauliche Veränderung dar, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt und deshalb von den Mietern zu dulden ist. Sind Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“, so wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Mieter erreicht wurde, vgl. BGH 17.6.2015, VIII ZR 216/14 u.a.

Die beiden Verfahren (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) betreffen die Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Das LG gab den Klagen statt. Die Revisionen der Beklagten hatten vor dem BGH keinen Erfolg. Die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen stellen bauliche Veränderungen dar, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind.

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§ 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

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Behinderungsanzeige als „erste Hilfe“ bei Bauverzögerungen!

Bauablaufpläne sind meist so eng gestrickt, dass kaum ein Bauvorhaben innerhalb der vorgegebenen Fristen realisiert werden kann. Schon Zwischentermine zur Erbringung bestimmter Gewerke oder Bauabschnitte können häufig nicht eingehalten werden. Mit der Störung des Bauablaufs wankt  das gesamte Termingefüge. Als typische Folge weisen Auftragnehmer und Auftraggeber sich gegenseitig die Verantwortung zu. Auftragnehmer beanspruchen dann Mehrkosten wegen zusätzlicher Aufwände, während Auftraggeber Vertragsstrafen und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Es stellt sich daher bei Verzögerungen für jeden Beteiligten zwingend die Frage: Was tun?

Als „erste Hilfe“ empfiehlt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, die Behinderungsanzeige einzusetzen, um Störungsfolgen möglichst frühzeitig entgegenzuwirken. Denn dieses Instrument stellt sich – anders als  Auftraggeber vielfach glauben – weniger als Angriffsmittel dar, sondern informiert und schützt den Auftraggeber. Dieser erkennt in der Regel erst durch eine konkrete Behinderungsanzeige, dass auf der Baustelle ein Problem besteht und ergreift deswegen auch erst dann Gegenmaßnahmen. Deswegen sollen dem Auftraggeber mit einer Behinderungsanzeige zugleich Wege aufgezeigt werden, die Störungsauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Der Auftraggeber seinerseits sollte die Behinderungsanzeige unvoreingenommen prüfen und im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit den weiteren Bauablauf mit den beteiligten Parteien gemeinsam regeln.

„Gegebenenfalls empfehlen sich Interimslösungen zum Zwecke der Beschleunigung, wenn die Verantwortung für die Störung zwischen den Parteien streitig ist. So kann etwa der Auftragnehmer sich verpflichten, eine geleistete Beschleunigungsvergütung in dem Falle zurück zu erstatten, wenn sich im Nachgang heraus stellt, dass er für die Störung verantwortlich ist, oder aber der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung für den Fall versprechen, dass sich die Verantwortung des Auftraggebers beweist“, erläutert Fachanwalt Alexander Jakobs.

Ganz unabhängig davon empfehlen die Baurechts-Experten aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg dem Auftragnehmer, gleichzeitig mit der Behinderungsanzeige seine Leistungen ausdrücklich anzubieten, um auch einen Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB sicherzustellen.

Was die Darstellung bauzeitlicher Ansprüche anbelangt, ist zwingender Ausgangspunkt der Betrachtung ein Soll-Bauzeitenplan, der alle vertraglichen Vorgaben beinhaltet und Grundlage für die Erstellung eines störungsmodifizierten Terminplans ist. Der störungsmodifizierte Terminplan muss die bauzeitrelevanten Störungen abbilden. Die eingetretenen Störungen und deren Auswirkungen sind sodann anhand des ausgeführten Bau-Ist zu untersuchen und abzubilden. Wirkt sich eine im Bau-Soll durchaus relevante Störung im Ist nicht aus, etwa weil der Auftragnehmer den Bauablauf umgestellt hatte, so wird der Störungszeitraum nicht bauzeitverlängernd berücksichtigt. „Im Ergebnis werden nur die tatsächlich eingetretenen zeitlichen Auswirkungen betrachtet und mit dem Soll-Bauablauf abgeglichen“, so der Baurechtsexperte Alexander Jakobs abschließend.

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Zum Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB bei Vorhandensein zusätzlicher gewerblich vermieteter Räume

Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die Räume schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt wurden – BGH 18.2.2015, VIII ZR 127/14.

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§ 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

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