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Seite: Urheberrecht

Darf man auf der documenta fotografieren?

Die documenta in Kassel beginnt an diesem Mittwoch (07.06.2017) für Fachbesucher. Ab Samstag (10. Juni) dürfen dann alle Kunstinteressierten zur weltweit größten und vielleicht wichtigsten Ausstellung für zeitgenössische Kunst.

Viele Fotografen stellen sich vor Beginn der documenta 14 die Frage, wie es sich mit Foto- und Videoaufnahmen der im öffentlichen Raum aufgestellten Kunstwerke verhält.

In Deutschland gilt die sog. Panoramafreiheit, diese ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechtes, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunstanbau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss.

Maßgeblich hierfür ist in Deutschland § 59 UrhG.

Hiernach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.

Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern oder Flugzeugen nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist.

Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist zudem, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der letzten Woche ein interessantes Urteil gefällt.

So muss die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises es hinnehmen, ihre Schiffe mit dem von einem Künstler entworfenen Kussmund/Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Dieses entschied der Bundesgerichtshof (BGH) ab Donnerstag in einem Urteil zur Panoramafreiheit (Az.: I ZR 247/15).

Problematisch war im entscheidenden Fall, dass das Schiff nicht an einem Fleck bleibt. Der Bundesgerichtshof hält die Vorschrift jedoch trotzdem auf diesen Fall für übertragbar, die Aufzählung im Gesetz sei beispielhaft zu verstehen, sagt der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher, gemeint seien alle Werke unter freiem Himmel, die freizugänglich zu sehen seien.

Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildliche Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht oder Persönlichkeitsrechte.

Auch gilt die Panoramafreiheit nicht in allen europäischen Ländern. Frankreich, Italien und Griechenland haben solche Aufnahmen bereits einer Genehmigungspflicht unterworfen.

Seit dem Jahr 2012 verlangt beispielsweise die Museumslandschaft Hessen Kassel (MHK) von privaten Besuchern ihrer Häuser eine Gebühr in Höhe von 5,00 €, die für das Fotografien in den Gebäuden erhoben wird.

Für gewerbliche Fotografien in den MHK-Gebäuden fallen höhere Gebühren an.

Die MHK ist berechtigt, für Aufnahmen in ihren Gebäuden eine Gebühr zu erheben, da es sich bei dem Gebäudeinneren nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich handelt.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Jakobs steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheber- und Medienrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 59 UrhG –  Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 

 

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„Loud“ – Eltern müssen ihre Kinder verraten

Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Auch aus der „Afterlife“ Entscheidung, so der BGH ergebe sich nichts anderes. Diese führe zwar dazu, dass es innerhalb der Familie keine vertieften Nachforschungspflichten mehr gebe und etwa Rechner von Familienmitgliedern nicht durchsucht werden müssten. Das so der BGH ergebe die Abwägung der hier wiederstreitenden Grundrechte, einmal des Eigentumsrechts des klagenden Tonträgerherstellers und auf der anderen Seite des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. – BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

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Sky kann Übertragung von Fußball-Spielen über IPTV nicht verbieten

Hat ein Fernsehsender Nutzungsrechte an dem von einem Dritten produzierten Basissignal (hier: betreffend die Live-Berichterstattung über Fussballspiele) nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erhalten, so steht ihm nicht das Recht zu, die öffentliche Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verbieten – Landgericht Mannheim, Urteil v. 08.05.2015 – Az.: 7 O 166/13.

Laut Gericht umfassen die Exklusivrechte von Sky gerade nicht die Rechte an der Übertragung über IPTV, Web-TV und Mobilfunk. Daher kann der Pay-TV-Sender die Gaststätten, die die Spiele über solche Kanäle zeigen, auch nicht auf Unterlassung der Ausstrahlung in Anspruch nehmen. Entsprechende Rechte können lediglich vom Urheber des Basissignals geltend gemacht werden, der die IP-Nutzungsrechte vergibt. Es gilt jedoch keine vorschnellen Rückschlüsses aus diesem Urteil zu ziehen, da der Urheber des Basissignals gegen die Übertragung per IPTV erfolgreich vorgehen kann.

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Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt für die Firma Foresight Unlimited LLC

Die Berliner Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt versendet im Auftrag der Firma Foresight Unlimited LLC angebliches Filesharing an dem Film Universals Soldier Regeneration ab.

Universal Soldier Regeneration ist der insgesamt 5. Film in der Universal Soldier Filmreihe aus dem Jahre 2009. Regie führte John Hyams und das Drehbuch stammt von Victor Ostrovsky. John-Claude Van Damme und Dolph Lundgren sind erneut in ihren Rollen aus dem Original-Film von 1992 zu sehen.

Der Film hat inhaltlich keinen Bezug zu den zwei Fernsehfortsetzung Universal Sodier 2 – Brüder unter Waffen und Universal Sodier 3 – Blutiges Geschäft von 1998. Aber auch die Ereignisse des zweiten Teils werden ignoriert. Der Film ist eine Direct-To-DVD-Produktion. 2012 erschien die Fortsetzung Universal Soldier: Day of Reckoning, bei der John Hyams erneut die Regie übernahm (Quelle: Wikipedia).

Die Kanzlei Baumgarten Brandt fordert 955,60 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlichen geschützten Films „Universal Soldier: Regeneration“ in Filesharingnetzwerken.

In einem aktuell vom Amtsgericht sowie Landgericht Bielefeld zu entscheidenden Fall haben beide Instanzen entschieden, dass die Firma Foresight Unlimited LLC, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG haben.

Sowohl das Amtsgericht Bielefeld als auch das Landgericht Bielefeld haben entschieden, dass die von der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg vertretene Beklagte die angeblichen klägerischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk nicht verletzt hat, insbesondere ist die Firma Foresight Unlimited LLC der Beweis ihrer Behauptungen, die Beklagte habe eine entsprechende Datei in eine Internettauschbörse angeboten, nicht gelungen.

Zur Überzeugung der Gerichte stand insbesondere nicht fest, dass die IP-Adresse zur fraglichen Zeit auf dem Internetanschluss der durch die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte vertretenen Beklagten zugehörig war.

Aus diesem Grund hat die Firma Foresight Unlimited LLC auch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.

Wenn Sie selbst eine Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt erhalten haben, sollten Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei in Verbindung setzen, da jede noch so unbedachte Äußerung nachteilige Folgen haben könnte.

Unterschreiben Sie auch die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich automatisch zu Zahlungen des geforderten Betrages verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechtes spezialisiert ist, wie die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg.

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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg ist zum wiederholten Male erfolgreich gegen eine einstweilige Verfügung der Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG vorgegangen.

Bereits vor Beauftragung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung erlassen worden.

Gegen diese Verfügung hat die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte Widerspruch eingelegt, mit Erfolg.

So entschließt das angerufene Landgericht Bielefeld, dass aufgrund des durch die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte eingelegten Widerspruchs die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben war und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen ist.

Der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG steht ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu, da der Verfügungsbeklagte aufgrund eines unstreitigen Vertrages mit der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG betreffend eine weitere Gaststätte berechtigt ist, die von der Sky Deutschland ausgestrahlten Fußballsendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Die Spezialität des vorliegenden Falls lag darin begründet, dass der von der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg vertretene Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Gaststätte in der Zwischenzeit aufgegeben hatte und eine weitere Gaststätte betrieben hat, indem er ebenfalls einen Gastronomievertrag mit der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG besaß.

Das Landgericht Bielefeld war der Ansicht, dass grundsätzlich von der Rechtsprechung zwar bei einem einmaligen Verstoß gegen urheberrechtlich geschützte Rechte eine Wiederholungsgefahr angenommen werde, selbst dann, wenn der in Anspruch genommene Verletzte seinen Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat oder gar insolvent geworden ist.

Von dieser Rechtsprechung ist jedoch der hier streitgegenständliche Fall nicht erfasst, in denen der Verletzte aufgrund eines weiteren Vertrages, wenn auch an einem anderen Ort, zu der untersagenden Handlung berechtigt ist.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Bielefeld legte die Sky Deutschland GmbH & Co. KG durch die Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte Berufung ein, jedoch ebenfalls erfolglos.

In dem ebenfalls durch die Jakobs Rechtsanwälte durchgeführten Berufungsverfahren wurde auf einen Hinweis des Oberlandesgerichtes Hamm die Berufung durch die Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte für die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG kostenpflichtig zurückgenommen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei JBB für die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG erhalten haben, sollten Sie sich umgehend rechtlichen Beistand besorgen.

Wird keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzt Frist abgegeben, zögert die Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte nicht lange, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen.

Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechtes spezialisiert ist, wie die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg.

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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte – Herr Jaschinski, Biere, Brexl Partnerschaft mbB – verschickt im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG urheberrechtliche Abmahnungen wegen unberechtigter öffentlicher Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen.

In den uns bekannten Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei geht es schwerpunktmäßig darum, dass in Gaststätten, Bars oder Restaurants Bundesligaspiele oder andere Sportereignisse live gezeigt werden. Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte sieht in der angeblich öffentlichen Ausstrahlung der Bundesligaspiele eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG und fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Höhe des Schadensersatzes wird in den uns vorliegenden Fällen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie festgelegt und beträgt ungefähr die Höhe eines Jahresbeitrages für ein gewerbliches Sky-Abonnement.

Sofern Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschreiben.

Es empfiehlt sich, die Abmahnung einem Fachanwalt zur Prüfung vorzulegen.

In einigen von uns vertretenen Fällen ist es mehr als zweifelhaft, ob tatsächlich eine Sendung von Sky Deutschland gezeigt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

In den von uns vertretenen Fällen raten wir unserem Mandanten bei Erhalt einer Abmahnung durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG in der Regel zu der Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch schneidet sich der Abgemahnte keinerlei Rechte ab, sondern verhindert gerade die Durchführung eines Prozesses mit hohem Kostenrisiko.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

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Framing verletzt nicht zwangsläufig das Urheberrecht

Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet („Die Realität II“). Der BGH berief sich dabei auf den EuGH-Beschl. v. 21.10.2014, Rs.: C-348/13, vgl. BGH 9.7.2015, I ZR 46/12.

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Keine Vergütungspflicht für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen als Hintergrundmusik stellt im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe dar. Sie ist demzufolge auch nicht urheberrechtlich vergütungspflichtig, vgl. BGH 18.6.2015, I ZR 14/14.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Im August 2003 schlossen die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung einräumte.

Im Dezember 2012 erklärte der Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags. Diese begründete er damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 geschuldeten Vergütung von rd. 114 € in Anspruch.

Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15.3.2012 entfallen ist. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist demzufolge im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.

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Kann ein Rechtsanwalt Urheber von AGB sein?

AGB können nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfung eines einzelnen Juristen angesehen werden. Sie sind in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen zurückführen lassen oder aus konkreten veröffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind, vgl. AG Kassel 5.2.2015, 410 C 5684/13.

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Zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing

Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen auf 200 € geschätzt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M. 16.12.2014, 11 U 27/14.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch genommen. Diesbezüglich hatte sie zunächst mit einem dem Beklagten im September 2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung i.H.v. 200 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann aber um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung letztlich auf 1.500 € erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung i.H.v. 150 € sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 507 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin rund 700 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung der streitigen Musikstücke gem. §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf 200 € geschätzt hat.

Der Schaden der Klägerin war nicht auf der Grundlage der Vergleichstarife zu bestimmen. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download. Teilweise werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 5 U 222/10) kann für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens somit dem Ansatz des OLG Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf 200 € für ein Musikstück.

Eine Schadensschätzung auf 200 € pro Musikstück war auch im vorliegenden Fall angemessen. Soweit sich das OLG Hamburg mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab gewandt hatte, kam es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH-Urt. v. 22.5.1984, Az.: III ZR 18/83), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

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