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Seite: Urheber- und Medienrecht

Darf man auf der documenta fotografieren?

Die documenta in Kassel beginnt an diesem Mittwoch (07.06.2017) für Fachbesucher. Ab Samstag (10. Juni) dürfen dann alle Kunstinteressierten zur weltweit größten und vielleicht wichtigsten Ausstellung für zeitgenössische Kunst.

Viele Fotografen stellen sich vor Beginn der documenta 14 die Frage, wie es sich mit Foto- und Videoaufnahmen der im öffentlichen Raum aufgestellten Kunstwerke verhält.

In Deutschland gilt die sog. Panoramafreiheit, diese ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechtes, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunstanbau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss.

Maßgeblich hierfür ist in Deutschland § 59 UrhG.

Hiernach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.

Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern oder Flugzeugen nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist.

Erforderlich für die Privilegierung nach § 59 UrhG ist zudem, dass sich das Werk bleibend an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Platz befindet.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der letzten Woche ein interessantes Urteil gefällt.

So muss die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises es hinnehmen, ihre Schiffe mit dem von einem Künstler entworfenen Kussmund/Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Dieses entschied der Bundesgerichtshof (BGH) ab Donnerstag in einem Urteil zur Panoramafreiheit (Az.: I ZR 247/15).

Problematisch war im entscheidenden Fall, dass das Schiff nicht an einem Fleck bleibt. Der Bundesgerichtshof hält die Vorschrift jedoch trotzdem auf diesen Fall für übertragbar, die Aufzählung im Gesetz sei beispielhaft zu verstehen, sagt der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher, gemeint seien alle Werke unter freiem Himmel, die freizugänglich zu sehen seien.

Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildliche Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht oder Persönlichkeitsrechte.

Auch gilt die Panoramafreiheit nicht in allen europäischen Ländern. Frankreich, Italien und Griechenland haben solche Aufnahmen bereits einer Genehmigungspflicht unterworfen.

Seit dem Jahr 2012 verlangt beispielsweise die Museumslandschaft Hessen Kassel (MHK) von privaten Besuchern ihrer Häuser eine Gebühr in Höhe von 5,00 €, die für das Fotografien in den Gebäuden erhoben wird.

Für gewerbliche Fotografien in den MHK-Gebäuden fallen höhere Gebühren an.

Die MHK ist berechtigt, für Aufnahmen in ihren Gebäuden eine Gebühr zu erheben, da es sich bei dem Gebäudeinneren nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich handelt.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Jakobs steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheber- und Medienrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 59 UrhG –  Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 

 

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„Loud“ – Eltern müssen ihre Kinder verraten

Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Auch aus der „Afterlife“ Entscheidung, so der BGH ergebe sich nichts anderes. Diese führe zwar dazu, dass es innerhalb der Familie keine vertieften Nachforschungspflichten mehr gebe und etwa Rechner von Familienmitgliedern nicht durchsucht werden müssten. Das so der BGH ergebe die Abwägung der hier wiederstreitenden Grundrechte, einmal des Eigentumsrechts des klagenden Tonträgerherstellers und auf der anderen Seite des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. – BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

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Modernisierung notwendig: Architekt muss Urheberrechtsbeeinträchtigung hinnehmen!

1. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht ausnahmsweise an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, wenn eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint.
2. Die Vorschrift des § 25 UrhG gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.
3. Die schöpferische Eigenart eines Gestaltungselements, z. B. der Fassade, begründet kein Urheberrecht für das gesamte Gebäude.
4. Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.
5. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts sind verjährt, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – 20 U 75/14 (nicht rechtskräftig)

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, 8, §§ 14, 25, 97

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Sky kann Übertragung von Fußball-Spielen über IPTV nicht verbieten

Hat ein Fernsehsender Nutzungsrechte an dem von einem Dritten produzierten Basissignal (hier: betreffend die Live-Berichterstattung über Fussballspiele) nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erhalten, so steht ihm nicht das Recht zu, die öffentliche Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verbieten – Landgericht Mannheim, Urteil v. 08.05.2015 – Az.: 7 O 166/13.

Laut Gericht umfassen die Exklusivrechte von Sky gerade nicht die Rechte an der Übertragung über IPTV, Web-TV und Mobilfunk. Daher kann der Pay-TV-Sender die Gaststätten, die die Spiele über solche Kanäle zeigen, auch nicht auf Unterlassung der Ausstrahlung in Anspruch nehmen. Entsprechende Rechte können lediglich vom Urheber des Basissignals geltend gemacht werden, der die IP-Nutzungsrechte vergibt. Es gilt jedoch keine vorschnellen Rückschlüsses aus diesem Urteil zu ziehen, da der Urheber des Basissignals gegen die Übertragung per IPTV erfolgreich vorgehen kann.

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