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Modernisierung notwendig: Architekt muss Urheberrechtsbeeinträchtigung hinnehmen!

1. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht ausnahmsweise an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, wenn eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint.
2. Die Vorschrift des § 25 UrhG gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.
3. Die schöpferische Eigenart eines Gestaltungselements, z. B. der Fassade, begründet kein Urheberrecht für das gesamte Gebäude.
4. Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.
5. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts sind verjährt, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – 20 U 75/14 (nicht rechtskräftig)

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, 8, §§ 14, 25, 97

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Wann versetzt eine Modernisierungsmaßnahme eine Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand?

Die Regelung des § 554 Abs. 2 S. 4 BGB soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibt. Diese Zielsetzung gebietet es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspricht. Zur zitierten Webseite…

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