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Nachbarrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Wärmepumpe

Der nachbarrechtliche Anspruch auf Entfernung einer Wärmepumpe bezieht sich auf Situationen, in denen eine Wärmepumpe auf einem Grundstück installiert wurde und dies zu Problemen oder Streitigkeiten mit den Nachbarn führt.

Wenn eine Wärmepumpe Lärm, Vibrationen oder andere Beeinträchtigungen verursacht, die über das übliche Maß hinausgehen und die Nutzung des benachbarten Grundstücks beeinträchtigen, könnte der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Entfernung oder Modifikation der Wärmepumpe haben. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass ein Eigentümer sein Grundstück so zu nutzen hat, dass keine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn entsteht.

Wichtige Aspekte in solchen Fällen sind:

  1. Immissionsgrenzwerte: Es gibt gesetzliche Grenzwerte für Lärm und Erschütterungen. Wenn diese Werte durch die Wärmepumpe überschritten werden, könnte dies ein Grund für einen Anspruch auf Entfernung sein.
  2. Ort der Installation: Die Position der Wärmepumpe auf dem Grundstück kann eine Rolle spielen. Wenn sie zu nah an der Grundstücksgrenze installiert wurde, könnte dies gegen örtliche Bauvorschriften verstoßen.
  3. Art der Beeinträchtigung: Es muss festgestellt werden, ob die Beeinträchtigung (z.B. Lärm) objektiv unzumutbar ist oder nur subjektiv als störend empfunden wird.
  4. Einholung von Genehmigungen: Wenn die Installation der Wärmepumpe ohne die erforderlichen Genehmigungen erfolgte, könnte dies ein weiterer Grund für einen Anspruch sein.

In einem solchen Fall wäre es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu streben. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um die genauen Ansprüche und mögliche rechtliche Schritte zu klären. Dabei können auch Schlichtungsverfahren oder der Gang vor ein Gericht in Betracht gezogen werden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Windkraft in NRW: Ein Balanceakt zwischen lokaler Planung und Landesvorschriften

Die Herausforderung der Abstandsflächen

In Nordrhein-Westfalen (NRW) steht die Nutzung von Windkraft als erneuerbare Energiequelle im Zentrum einer energiepolitischen Debatte, die sowohl umweltpolitische als auch raumordnungsrechtliche Aspekte umfasst. Ein Schlüsselelement dieser Debatte sind die sogenannten Abstandsflächen – die Mindestentfernungen, die Windkraftanlagen von Wohngebieten oder anderen sensiblen Bereichen trennen sollen.

Bauordnung NRW vs. Bundesregelungen

Die Bauordnung NRW ist das zentrale rechtliche Werkzeug, um diese Abstandsflächen zu regulieren. Im Vergleich zu bundesweiten Regelungen zeigt sich in NRW ein tendenziell strengerer Ansatz, bei dem die Kommunen einen größeren Spielraum bei der Festlegung dieser Abstände haben. Dies steht im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern, wo die Vorgaben des Bundes (zum Beispiel im Bundesimmissionsschutzgesetz) oft prägend sind.

Lokale Planung: Die Fälle Warburg und Willebadessen

Ein interessanter Aspekt der Windkraftplanung in NRW ist der individuelle Ansatz einiger Städte. Warburg und Willebadessen sind beispielhafte Fälle, die zeigen, wie lokale Behörden eigene, auf ihre spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten zugeschnittene Windkraftplanungen entwickeln. Diese Städte haben aktiv an der Erstellung detaillierter Pläne gearbeitet, um die Einrichtung von Windkraftanlagen zu steuern – ein Schritt, den nicht alle NRW-Kommunen in dieser Form unternommen haben.

Warum dieser individuelle Ansatz?

Die Gründe für diese individuelle Vorgehensweise sind vielfältig. Einerseits spielen lokale Umweltbedingungen und die räumliche Nähe zu Wohngebieten eine Rolle. Andererseits sind es auch politische und gesellschaftliche Faktoren, wie das Engagement der Bürger und lokale Initiativen, die einen Einfluss auf die kommunale Politik haben.

NRW’s vielfältige Ansätze: Ein Spiegelbild lokaler Bedürfnisse

Die unterschiedlichen Ansätze der Städte in NRW spiegeln die Vielfalt und Komplexität wider, die mit der Planung und Umsetzung von Windkraftprojekten verbunden sind. Während einige Städte wie Warburg und Willebadessen proaktive Strategien verfolgen, halten sich andere an die allgemeineren Vorgaben der Landesbauordnung oder des Bundesrechts.

Fazit: Ein dynamisches Feld mit lokalem Fokus

Die Windkraftplanung in NRW ist ein dynamisches Feld, das sowohl von landesweiten Vorschriften als auch von lokalen Bedürfnissen und Initiativen geprägt ist. Für juristische Laien ist es wichtig zu verstehen, dass die Regelungen um die Abstandsflächen nicht nur technische und ökologische Aspekte berücksichtigen, sondern auch stark von lokalen Gegebenheiten und politischen Entscheidungen beeinflusst werden.

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Wann kann ein Bauträger vom Bauträgervertrag zurücktreten?

Ein Bauträger kann nur unter bestimmten Umständen von einem Bauträgervertrag zurücktreten. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind allerdings komplex und hängen von den spezifischen Bedingungen und Klauseln des jeweiligen Vertrages sowie von der aktuellen Rechtsprechung ab.

Ein Beispiel für einen solchen Fall ist das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 07.05.2019 (Aktenzeichen 21 U 139/18). In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag auch nach einer Fristsetzung mit einer überhöhten Zahlungsaufforderung wirksam sein kann. Dies hängt davon ab, ob der Erwerber die erhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er zumindest den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann. Zudem wurde festgestellt, dass auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Anwendung findet. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich ist, eine Gesamtabwägung notwendig ist und die Anknüpfung an einen bestimmten Schwellenwert des Zahlungsrückstands kein geeignetes Kriterium darstellt.

In anderen Fällen wird zudem deutlich, dass ein Rücktritt vom Bauträgervertrag in der Regel nur dann möglich ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesamtvergütung nicht gezahlt wird. Dies setzt voraus, dass der Erwerber eine fällige Zahlung nicht leistet und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

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Vorschusshöhe bei Streit über Mängelbeseitigungsmethode?

Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Besteht Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss nach Ansicht des OLG Düsseldorf Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21.

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Kostenvorschuss vor Abnahme: Keine Fristsetzung erst nach Ablehnung!

Es ist zur Geltendmachung der Sekundärrechte nicht erforderlich, dass eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung zur (Nach-)Erfüllung erst zeitlich nach Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgt. Eine vor dem Entstehen des Abrechnungsverhältnisses erfolgte Aufforderung mit Fristsetzung ist als Anspruchsvoraussetzung ausreichend, wenn die als fertig gestellt angebotene Leistung zu diesem Zeitpunkt fällig war. Das hat das OLG Koblenz am 15.12.2022 entschieden, OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 – 1 U 516/22.

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Architekt muss über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufklären!

Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Das betont das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 01.12.2022, OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 199/21

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Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen!

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgeschlagene Produkt zu verwenden, wenn Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und vom Auftragnehmer keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden. Eine solche vom Auftraggeber vorformulierte Regelung ist nach Ansicht des OLG Celle weder überraschend noch intransparent und benachteiligt den Auftragnehmer auch nicht unangemessen. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Produkt, ist seine Leistung mangelhaft und der Auftraggeber ist zur Kündigung des VOB/B-Vertrags berechtigt, OLG Celle, Urteil vom 14.12.2022 – 14 U 44/22.

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Auftragnehmer unzuverlässig: Kostenvorschuss auch ohne Fristsetzung!

Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs durch den Auftraggeber wegen Mängeln setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße, fristbeinhaltende Mängelbeseitigungsaufforderung an den Auftragnehmer voraus. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn das Verhalten des Auftragnehmers von vorneherein zweifelsfrei und endgültig erkennen lässt, dass er einer Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommen wird. Einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung derart unzuverlässig und nachlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Vornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht mehr zuzumuten ist. Allein das Vorhandensein einer mangelhaften Leistung begründet in der Regel nicht die Unzumutbarkeit einer Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Etwas anderes gilt, wenn in ungewöhnlicher Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde, die Verstöße zu gravierenden Mängeln geführt haben und der Auftraggeber deshalb das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers endgültig verloren hat, so das KG., KG, Urteil vom 25.02.2022 – 21 U 1099/20; BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – VII ZR 69/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!

Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers – etwa eine fehlerhafte Planung – begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.12.2022 hin, OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22.

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Wann hat ein Bauleiter Anscheinsvollmacht?

Ein vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragter Architekt oder Ingenieur ist nicht „originär“, d. h. aufgrund des geschlossenen Architekten- oder Ingenieurvertrags, dazu berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge zu schließen oder Nachträge zu beauftragen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vollmacht. Eine Vollmacht des Bauleiters kann sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ergeben. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Auftraggeber auf den Mangel der Vertretungsmacht des Bauleiters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Auftragnehmer von einer Bevollmächtigung ausgehen darf. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge annehmen darf, der Auftraggeber kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Bauleiters. Darauf weist das OLG Frankfurt hin, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2020 – 29 U 99/17; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 158/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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