Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Besteht Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss nach Ansicht des OLG Düsseldorf Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21.
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Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers – etwa eine fehlerhafte Planung – begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.12.2022 hin, OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22.
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Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag, so das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.12.2021, OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 – 10 U 149/21.
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Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als seinem Wissensvertreter nach Ansicht des OLG Düsseldorf verjährungsrechtlich zurechnen lassen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 – 21 U 51/19; BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 35/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird nach Fertigstellung der Leistung fällig, wenn die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde und der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung gelegt hat. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber die Zahlung des noch offenen Werklohns verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht ist auf einen angemessenen Teil der Vergütung beschränkt, wobei angemessen in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten ist. Der Auftraggeber muss sich grundsätzlich nicht auf die Mängelsicherheit verweisen lassen. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln und die zur Verfügung stehende Mängelsicherheit sind voneinander unabhängig. Durch die Kumulation von Mängelsicherheit und Leistungsverweigerungsrecht darf es aber nicht zu einer erkennbaren und unangemessenen Übersicherung des Auftraggebers kommen, so das OLG Jena. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Sicherheiten vor dem Hintergrund der Mängelsituation ein den jeweiligen Umständen entsprechender Einbehalt zu bestimmen, vgl. OLG Jena, Urteil vom 29.08.2019 – 1 U 324/17; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 210/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Thema: Architektenrecht · Baurecht · Fachanwalt · Leistungsverweigerungsrecht · Mängel · Mängelbürgschaft · Rechtsanwalt ·
Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Darauf weist das OLG Celle hin, vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 – 6 U 48/19; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 42/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Thema: Architektenrecht · Baurecht · Fachanwalt für Architektenrecht · Fachanwalt für Baurecht · Mangelbeseitigung · Unverhältnismäßigkeit ·
Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen. Das hat das OLG Dresden entschieden, OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 – 6 U 1233/17; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 145/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).
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Thema: Architektenrecht · Baurecht · Fachanwalt · Leistungsbeschreibung · Pauschale · Vergütung · Widerspruch ·
Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht. Das hat ebenfalls das OLG München entschieden, OLG München, Urteil vom 13.11.2019 – 27 U 4740/18 Bau, BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 276/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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Thema: Anwalt · Anwalt Warburg · Baurecht · Erschwernisse · Fachanwalt · Funktionale Leistungsbeschreibung · Mehrvergütung · Nachtrag ·
Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10396 eingetragenen S + K GmbH, Frankfurter Weg 6, 33106 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Magdalena Sunal und Frau Alicja Aldona Jochymczyk-Czapka ist am 20.08.2020, um 13:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Strengerstraße 4 + 6, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2 IN 127/20
Amtsgericht Paderborn, 20.08.2020
Unsere Kanzlei Jakobs Juchem & Partner aus Warburg hat gegen die Firma S+K Immobilien GmbH vor dem Landgericht Paderborn unter dem 26.06.2019 ein Urteil in Höhe von 213.081,99 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € und unter dem unter dem 23.10.2019 in Höhe von 163.073,44 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € erstritten.
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Thema: Alicja Aldona Jochymczyk-Czapka · Baumängel · Baurecht · Bauträger · Insolvenz · Magdalena Sunal · Mängel · S+K GmbH · Sunal ·
Das Corona-Virus breitet sich weltweit mit rasanter Geschwindigkeit aus und betrifft auch hierzulande immer mehr Unternehmen – mit teilweise gravierenden Folgen. Die Ausbreitung des Corona-Virus kann zu einem Stillstand oder einer Verlangsamung der Baustelle führen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen diese Störungen im Bauablauf haben.
Ist Corona höhere Gewalt?
Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Diese strengen Voraussetzungen liegen auch bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise nicht in jedem Fall vor. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass er die Arbeiten nicht fortführen kann, weil die Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Auftragnehmer die notwendigen Baumaterialien nicht auf andere Weise, notfalls für erheblich mehr Geld, beschaffen kann. Der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preise bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.
Wer haftet für Lieferengpässen?
Sofern es keine abweichenden vertraglichen Abreden der Parteien gibt, fällt die Materialbeschaffung in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er diese schuldhaft, hat der Auftraggeber/Bauherr einen Schadensersatzanspruch für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten. Dies setzt aber eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Entscheidend ist, ob sich der Auftragnehmer bei vorausschauender Planung seiner Bauabläufe frühzeitig Baumaterialien hätte sicherstellen können. Der Auftragnehmer muss sich bei seinen Lieferanten nach Lagerbeständen und Produktionsengpässen erkundigen. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich das Corona-Virus bundesweit nicht so schlagartig ausbreitet, dass keine Zeit für Vorbereitungsmaßnahmen bliebe.
Ist eine Kündigung des Bauvertrages möglich?
Zunächst ist zu diefferenzieren, ob ein BGB-Vertrag oder ein VOB-Vertrag abgeschlossen wurde. Sowohl nach den Vorschriften des BGB als auch der VOB/B steht beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 648a BGB oder § 8 Abs. 3 VOB/B zu. Hierzu muss aber die Voraussetzung vorliegen, dass der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Bei VOB-Verträgen besteht zudem die Möglichkeit nach § 6 Abs. 7 Satz 1 VOB/B den Vertrag zu kündigen, wenn die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate dauert. Bei einer solchen Kündigung ist der entgangene Gewinn der jeweils anderen Partei gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu erstatten.
Der Abschluss neuer Bauverträge?
Wenn gerade der Abschluss von Verträgen vorbereitet wird und diese alsbald in die Tat umgesetzt werden sollen, empfehlen sich vertragliche Vereinbarungen zu höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Ereignissen durch eine „Corona-Klauseln“, die den Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise, jedenfalls soweit diese derzeit abschätzbar sind, klar zwischen den Parteien regeln.
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Thema: Außerordentliche Kündigung · Baurecht · Bauzeitverzögerung · Corona · Corona-Virus · COVID-19 · Fachanwalt · Höhere Gewalt · Kündigung · Lieferengpässe · Schadensersatz ·