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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte – Herr Jaschinski, Biere, Brexl Partnerschaft mbB – verschickt im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG urheberrechtliche Abmahnungen wegen unberechtigter öffentlicher Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen.

In den uns bekannten Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei geht es schwerpunktmäßig darum, dass in Gaststätten, Bars oder Restaurants Bundesligaspiele oder andere Sportereignisse live gezeigt werden. Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte sieht in der angeblich öffentlichen Ausstrahlung der Bundesligaspiele eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG und fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Höhe des Schadensersatzes wird in den uns vorliegenden Fällen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie festgelegt und beträgt ungefähr die Höhe eines Jahresbeitrages für ein gewerbliches Sky-Abonnement.

Sofern Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschreiben.

Es empfiehlt sich, die Abmahnung einem Fachanwalt zur Prüfung vorzulegen.

In einigen von uns vertretenen Fällen ist es mehr als zweifelhaft, ob tatsächlich eine Sendung von Sky Deutschland gezeigt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

In den von uns vertretenen Fällen raten wir unserem Mandanten bei Erhalt einer Abmahnung durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG in der Regel zu der Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch schneidet sich der Abgemahnte keinerlei Rechte ab, sondern verhindert gerade die Durchführung eines Prozesses mit hohem Kostenrisiko.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Keine Vergütungspflicht für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen als Hintergrundmusik stellt im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe dar. Sie ist demzufolge auch nicht urheberrechtlich vergütungspflichtig, vgl. BGH 18.6.2015, I ZR 14/14.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Im August 2003 schlossen die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung einräumte.

Im Dezember 2012 erklärte der Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags. Diese begründete er damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 geschuldeten Vergütung von rd. 114 € in Anspruch.

Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15.3.2012 entfallen ist. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist demzufolge im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.

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Kann ein Rechtsanwalt Urheber von AGB sein?

AGB können nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfung eines einzelnen Juristen angesehen werden. Sie sind in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen zurückführen lassen oder aus konkreten veröffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind, vgl. AG Kassel 5.2.2015, 410 C 5684/13.

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Zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing

Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen auf 200 € geschätzt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M. 16.12.2014, 11 U 27/14.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch genommen. Diesbezüglich hatte sie zunächst mit einem dem Beklagten im September 2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung i.H.v. 200 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann aber um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung letztlich auf 1.500 € erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung i.H.v. 150 € sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 507 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin rund 700 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung der streitigen Musikstücke gem. §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf 200 € geschätzt hat.

Der Schaden der Klägerin war nicht auf der Grundlage der Vergleichstarife zu bestimmen. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download. Teilweise werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 5 U 222/10) kann für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens somit dem Ansatz des OLG Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf 200 € für ein Musikstück.

Eine Schadensschätzung auf 200 € pro Musikstück war auch im vorliegenden Fall angemessen. Soweit sich das OLG Hamburg mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab gewandt hatte, kam es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH-Urt. v. 22.5.1984, Az.: III ZR 18/83), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

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Stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien eine Urheberrechtsverletzung dar?

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Infolgedessen stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien durch den Porträtierten keine Urheberrechtsverletzung dar – BGH 19.3.2014, I ZR 35/13.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist freischaffende Porträtkünstlerin. Sie hatte im Oktober 2009 digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gemacht. Später bearbeitete sie die Fotos an ihrem Computer, druckte die – von ihr als Entwürfe angesehenen – Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte daraufhin dem Beklagten, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklagte drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer ab.

Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende Bildnisarbeiten zu vervielfältigen. Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 UrhG, Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Der Beklagte hatte durch das Einscannen und Abspeichern der bearbeiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt. Zwar hatte er durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspeichern der Dateien in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff war jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. Die Vervielfältigungen dienten im vorliegenden Fall weder Erwerbszwecken noch hatte der Beklagte zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Medienrechts und des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Im Hinblick auf die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen und den damit in Verbindung stehenden Gesamtverträgen mit der GEMA sowie der GVL entscheidet das OLG aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“. Der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten die Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen ist, wirkt sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund steht – BGH 18.6.2014, I ZR 214/12.

Der Sachverhalt:
Bei den Beklagten handelte es sich um drei Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen und Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür zahlten sie zuletzt sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung.

Die GEMA erhielt bisher die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beanspruchte die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung i.H. Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin beantragte beim OLG München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge. Sie war der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien. Das OLG, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“ festsetzen muss, erhöhte die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten und bestimmte einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif.

Auf die Revisionen der Klägerin und zweier Beklagter hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zwar durfte sich das OLG für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hatte aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung i.H. eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entsprach. Insbesondere hatte es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen war, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.

Außerdem hatte das OLG mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

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Einschränkung eines Downloads für ein Hörbuch nur zum Eigengebrauch ist zulässig

Zwar kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Im Download erworbene Audiodateien wie etwa Hörbücher dürfen allerdings so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird – OLG Hamm 15.5.2014, 22 U 60/13.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein in Münster ansässiger Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Literatur in gedruckter Form, als Ebooks oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie etwa CDs oder als Download an. Bei Letzterem kann der Kunde die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie etwa der Festplatte seines PC speichern.

Bei der zuletzt genannten Vertriebsform verwendet die Beklagte AGB, die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“. Der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, hielt die AGB für unzulässig. Er war der Ansicht, die Beklagte könne die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 UrhG geregelte „Erschöpfungswirkung“. Danach dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten AGB gem. § 1 UKlaG. Schließlich war keine der streitigen Regelungen nach §§ 307 – 309 BGB unwirksam.

Die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG war nicht einschlägig. Sie galt nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig war vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung geht es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen werden. Danach wird das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Infolgedessen untersagte die Regelung auch die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstieß.

Somit kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers zwar nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Doch kann der Händler dem Erwerber einer „downgeloadeten“ Datei die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in ihren AGB vertraglich untersagen.

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Zur Rechteeinräumung bei Synchronsprechern

Vertragliche Regelungen, welche die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte (hier: Rechteeinräumung bei Synchronsprechern) und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und sind regelmäßig der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB entzogen. Auch die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle nicht in Betracht – BGH 17.10.2013, I ZR 41/12.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Satzungszweck u.a. die Interessen der Synchronschauspieler wahrnimmt. Die Beklagte stellt Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Sie legt ihren Verträgen mit Synchronschauspielern eine Mustervereinbarung zugrunde, die eine umfassende Rechteeinräumung im Hinblick auf das synchron Gesprochene enthält. Der Kläger hielt diese Klauseln für unwirksam und nahm die Beklagte gestützt auf § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB auf Unterlassung der Verwendung dieser Regelungen in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab; das OLG wies sie ebenfalls weitestgehend ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die vom Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5, §§ 88 ff. UrhG.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer AGB führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers führen § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert, nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln.

Eine Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von AGB nicht in Betracht. Vertragliche Regelungen, die – wie hier – die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB entzogen. Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkret-individuelle Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen ist.

Das Berufungsgericht hatte zudem zutreffend angenommen, dass auch die Regelung des § 88 Abs. 1 UrhG als Sondervorschrift gegenüber § 31 Abs. 5 UrhG kein gesetzliches Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Regelung als Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine gesetzliche Grundentscheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots. Daran fehlt es im Hinblick auf § 88 Abs. 1 UrhG ebenso wie in Bezug auf die weiteren Bestimmungen gem. § 89 Abs. 1 u. § 92 Abs. 1 UrhG. Diese Vorschriften sind wie § 31 Abs. 5 UrhG und der Übertragungszweckgedanke bloße Auslegungsregeln.

Das Berufungsgericht hatte schließlich angenommen, dass der Verwerter in der Filmbranche selbst dann ein schützenswertes Interesse an einer umfassenden Rechteübertragung habe, wenn man von einer urheberrechtlichen Prämisse einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte ausgehe. Auch diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen.

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Umgehung der Schutzsysteme einer Videospielkonsole kann unter gewissen Umständen rechtmäßig sein

Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein. Der Hersteller der Konsole ist gegen Umgehungshandlungen nur geschützt, wenn die Schutzmaßnahmen darauf abzielen, die Benutzung nachgeahmter Videospiele zu verhindern – EuGH 23.1.2014, C-355/12.

Der Sachverhalt:
Nintendo vertreibt zwei Arten von Systemen für Videospiele: die tragbaren „DS“-Konsolen und die stationären „Wii“-Konsolen. In die Konsolen baut sie ein Erkennungssystem ein und installiert auf dem Träger des Videospiels einen verschlüsselten Code, wodurch die Verwendung illegaler Kopien von Videospielen verhindert wird. Diese technischen Schutzmaßnahmen verhindern den Start von nicht mit dem Code versehenen Spielen auf einem Nintendo-Gerät sowie die Verwendung von nicht von Nintendo stammenden Programmen, Spielen und generell Multimedia-Inhalten auf den Konsolen.

PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher Software, die aus Anwendungen unabhängiger Hersteller („homebrews“) besteht, zu deren Verwendung auf den Spielkonsolen Geräte von PC Box installiert werden müssen, durch die die technischen Maßnahmen zum Schutz der Konsolen umgangen und deaktiviert werden. Nintendo meint, die Geräte von PC Box bezweckten in erster Linie, die technischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Spiele zu umgehen. Nach Ansicht von PC Box geht es hingegen Nintendo darum, die Verwendung unabhängiger Software zu verhindern, die keine illegale Kopie von Videospielen sei, sondern es ermöglichen solle, Filme, Videos und MP3-Dateien auf den Konsolen abzuspielen.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunale di Milano ersucht den EuGH um Klärung des Umfangs des Rechtsschutzes, den Nintendo nach der Richtlinie über die Harmonisierung des Urheberrechts beanspruchen kann, um die Umgehung der getroffenen technischen Maßnahmen zu bekämpfen.

Die Gründe:
Computerprogramme sind als eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers nach der Richtlinie geschützt. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer „technischer Maßnahmen“ vorzusehen, um nicht genehmigte Handlungen in Form von Vervielfältigungen, der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder der Verbreitung von Werken zu verhindern oder einzuschränken. Die technischen Maßnahmen, die sowohl in die physischen Träger der Videospiele als auch in die Konsolen integriert sind und eine Interaktion untereinander erfordern, fallen unter den Begriff der „wirksamen technischen Maßnahmen“ i.S.d. Richtlinie, wenn sie bezwecken, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die die Rechte des Betroffenen verletzen.

Der Rechtsschutz gilt nur für technische Maßnahmen, die diejenigen nicht genehmigten Handlungen verhindern oder unterbinden sollen, für die die Genehmigung des Inhabers eines Urheberrechts erforderlich ist. Dieser Rechtsschutz muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine Vorrichtungen oder Handlungen untersagen, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben als die Umgehung der technischen Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken. Der Umfang des Rechtsschutzes für technische Maßnahmen ist dabei nicht nach dem Verwendungszweck zu beurteilen, der den Spielkonsolen vom Inhaber der Urheberrechte zugeschrieben worden ist; vielmehr sollte der Zweck der zur Umgehung der Schutzmaßnahmen vorgesehenen Vorrichtungen unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie Dritte die Konsolen tatsächlich verwenden, geprüft werden.

Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob andere wirksame Schutzmaßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollte das Gericht die Kosten der verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und einen Vergleich ihrer jeweiligen Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigen, wobei diese Wirksamkeit nicht absolut sein muss. Das vorlegende Gericht kann auch prüfen, ob die Geräte von PC Box häufig zum Abspielen nicht genehmigter Kopien von Nintendo-Spielen auf Nintendo-Konsolen benutzt werden oder ob sie vielmehr zu Zwecken verwendet werden, die das Urheberrecht nicht verletzen.

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