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„Loud“ – Eltern müssen ihre Kinder verraten

Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Auch aus der „Afterlife“ Entscheidung, so der BGH ergebe sich nichts anderes. Diese führe zwar dazu, dass es innerhalb der Familie keine vertieften Nachforschungspflichten mehr gebe und etwa Rechner von Familienmitgliedern nicht durchsucht werden müssten. Das so der BGH ergebe die Abwägung der hier wiederstreitenden Grundrechte, einmal des Eigentumsrechts des klagenden Tonträgerherstellers und auf der anderen Seite des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. – BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Jakobs steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheber- und Medienrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird – OLG Frankfurt a.M. 28.7.2016, 6 U 93/15.

Das LG hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Verknüpfung der vorformulierten Einwilligungserklärung den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht gerecht wird, worin zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB zu sehen ist.

Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails ist nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist jedoch unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei im Bereich des Medienrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt für die Firma Foresight Unlimited LLC

Die Berliner Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt versendet im Auftrag der Firma Foresight Unlimited LLC angebliches Filesharing an dem Film Universals Soldier Regeneration ab.

Universal Soldier Regeneration ist der insgesamt 5. Film in der Universal Soldier Filmreihe aus dem Jahre 2009. Regie führte John Hyams und das Drehbuch stammt von Victor Ostrovsky. John-Claude Van Damme und Dolph Lundgren sind erneut in ihren Rollen aus dem Original-Film von 1992 zu sehen.

Der Film hat inhaltlich keinen Bezug zu den zwei Fernsehfortsetzung Universal Sodier 2 – Brüder unter Waffen und Universal Sodier 3 – Blutiges Geschäft von 1998. Aber auch die Ereignisse des zweiten Teils werden ignoriert. Der Film ist eine Direct-To-DVD-Produktion. 2012 erschien die Fortsetzung Universal Soldier: Day of Reckoning, bei der John Hyams erneut die Regie übernahm (Quelle: Wikipedia).

Die Kanzlei Baumgarten Brandt fordert 955,60 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlichen geschützten Films „Universal Soldier: Regeneration“ in Filesharingnetzwerken.

In einem aktuell vom Amtsgericht sowie Landgericht Bielefeld zu entscheidenden Fall haben beide Instanzen entschieden, dass die Firma Foresight Unlimited LLC, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG haben.

Sowohl das Amtsgericht Bielefeld als auch das Landgericht Bielefeld haben entschieden, dass die von der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg vertretene Beklagte die angeblichen klägerischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk nicht verletzt hat, insbesondere ist die Firma Foresight Unlimited LLC der Beweis ihrer Behauptungen, die Beklagte habe eine entsprechende Datei in eine Internettauschbörse angeboten, nicht gelungen.

Zur Überzeugung der Gerichte stand insbesondere nicht fest, dass die IP-Adresse zur fraglichen Zeit auf dem Internetanschluss der durch die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte vertretenen Beklagten zugehörig war.

Aus diesem Grund hat die Firma Foresight Unlimited LLC auch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.

Wenn Sie selbst eine Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt erhalten haben, sollten Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei in Verbindung setzen, da jede noch so unbedachte Äußerung nachteilige Folgen haben könnte.

Unterschreiben Sie auch die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich automatisch zu Zahlungen des geforderten Betrages verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechtes spezialisiert ist, wie die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg.

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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte – Herr Jaschinski, Biere, Brexl Partnerschaft mbB – verschickt im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG urheberrechtliche Abmahnungen wegen unberechtigter öffentlicher Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen.

In den uns bekannten Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei geht es schwerpunktmäßig darum, dass in Gaststätten, Bars oder Restaurants Bundesligaspiele oder andere Sportereignisse live gezeigt werden. Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte sieht in der angeblich öffentlichen Ausstrahlung der Bundesligaspiele eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG und fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Höhe des Schadensersatzes wird in den uns vorliegenden Fällen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie festgelegt und beträgt ungefähr die Höhe eines Jahresbeitrages für ein gewerbliches Sky-Abonnement.

Sofern Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschreiben.

Es empfiehlt sich, die Abmahnung einem Fachanwalt zur Prüfung vorzulegen.

In einigen von uns vertretenen Fällen ist es mehr als zweifelhaft, ob tatsächlich eine Sendung von Sky Deutschland gezeigt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

In den von uns vertretenen Fällen raten wir unserem Mandanten bei Erhalt einer Abmahnung durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG in der Regel zu der Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch schneidet sich der Abgemahnte keinerlei Rechte ab, sondern verhindert gerade die Durchführung eines Prozesses mit hohem Kostenrisiko.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

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Zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing

Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen auf 200 € geschätzt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M. 16.12.2014, 11 U 27/14.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch genommen. Diesbezüglich hatte sie zunächst mit einem dem Beklagten im September 2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung i.H.v. 200 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann aber um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung letztlich auf 1.500 € erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung i.H.v. 150 € sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 507 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin rund 700 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung der streitigen Musikstücke gem. §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf 200 € geschätzt hat.

Der Schaden der Klägerin war nicht auf der Grundlage der Vergleichstarife zu bestimmen. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download. Teilweise werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 5 U 222/10) kann für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens somit dem Ansatz des OLG Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf 200 € für ein Musikstück.

Eine Schadensschätzung auf 200 € pro Musikstück war auch im vorliegenden Fall angemessen. Soweit sich das OLG Hamburg mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab gewandt hatte, kam es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH-Urt. v. 22.5.1984, Az.: III ZR 18/83), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

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Stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien eine Urheberrechtsverletzung dar?

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Infolgedessen stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien durch den Porträtierten keine Urheberrechtsverletzung dar – BGH 19.3.2014, I ZR 35/13.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist freischaffende Porträtkünstlerin. Sie hatte im Oktober 2009 digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gemacht. Später bearbeitete sie die Fotos an ihrem Computer, druckte die – von ihr als Entwürfe angesehenen – Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte daraufhin dem Beklagten, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklagte drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer ab.

Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende Bildnisarbeiten zu vervielfältigen. Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 UrhG, Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Der Beklagte hatte durch das Einscannen und Abspeichern der bearbeiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt. Zwar hatte er durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspeichern der Dateien in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff war jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. Die Vervielfältigungen dienten im vorliegenden Fall weder Erwerbszwecken noch hatte der Beklagte zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.

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Lieberberg nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu. Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur wurde daher einstweilen untersagt, ein Konzertfestival unter dem Titel „Rock am Ring“ ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i. E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten – LG Koblenz 30.6.2014, 2 HK O 32/14.

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BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Im Hinblick auf die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen und den damit in Verbindung stehenden Gesamtverträgen mit der GEMA sowie der GVL entscheidet das OLG aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“. Der Umstand, dass in den letzten Jahrzehnten die Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken gewachsen ist, wirkt sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund steht – BGH 18.6.2014, I ZR 214/12.

Der Sachverhalt:
Bei den Beklagten handelte es sich um drei Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen und Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür zahlten sie zuletzt sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung.

Die GEMA erhielt bisher die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beanspruchte die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung i.H. Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin beantragte beim OLG München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge. Sie war der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien. Das OLG, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach „billigem Ermessen“ festsetzen muss, erhöhte die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten und bestimmte einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif.

Auf die Revisionen der Klägerin und zweier Beklagter hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zwar durfte sich das OLG für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hatte aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung i.H. eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entsprach. Insbesondere hatte es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen war, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.

Außerdem hatte das OLG mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

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Einschränkung eines Downloads für ein Hörbuch nur zum Eigengebrauch ist zulässig

Zwar kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Im Download erworbene Audiodateien wie etwa Hörbücher dürfen allerdings so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird – OLG Hamm 15.5.2014, 22 U 60/13.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein in Münster ansässiger Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Literatur in gedruckter Form, als Ebooks oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie etwa CDs oder als Download an. Bei Letzterem kann der Kunde die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie etwa der Festplatte seines PC speichern.

Bei der zuletzt genannten Vertriebsform verwendet die Beklagte AGB, die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“. Der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, hielt die AGB für unzulässig. Er war der Ansicht, die Beklagte könne die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 UrhG geregelte „Erschöpfungswirkung“. Danach dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten AGB gem. § 1 UKlaG. Schließlich war keine der streitigen Regelungen nach §§ 307 – 309 BGB unwirksam.

Die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG war nicht einschlägig. Sie galt nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig war vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung geht es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen werden. Danach wird das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Infolgedessen untersagte die Regelung auch die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstieß.

Somit kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers zwar nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Doch kann der Händler dem Erwerber einer „downgeloadeten“ Datei die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in ihren AGB vertraglich untersagen.

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