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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte – Herr Jaschinski, Biere, Brexl Partnerschaft mbB – verschickt im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG urheberrechtliche Abmahnungen wegen unberechtigter öffentlicher Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen.

In den uns bekannten Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei geht es schwerpunktmäßig darum, dass in Gaststätten, Bars oder Restaurants Bundesligaspiele oder andere Sportereignisse live gezeigt werden. Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte sieht in der angeblich öffentlichen Ausstrahlung der Bundesligaspiele eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG und fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Höhe des Schadensersatzes wird in den uns vorliegenden Fällen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie festgelegt und beträgt ungefähr die Höhe eines Jahresbeitrages für ein gewerbliches Sky-Abonnement.

Sofern Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschreiben.

Es empfiehlt sich, die Abmahnung einem Fachanwalt zur Prüfung vorzulegen.

In einigen von uns vertretenen Fällen ist es mehr als zweifelhaft, ob tatsächlich eine Sendung von Sky Deutschland gezeigt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

In den von uns vertretenen Fällen raten wir unserem Mandanten bei Erhalt einer Abmahnung durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG in der Regel zu der Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch schneidet sich der Abgemahnte keinerlei Rechte ab, sondern verhindert gerade die Durchführung eines Prozesses mit hohem Kostenrisiko.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Framing verletzt nicht zwangsläufig das Urheberrecht

Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet („Die Realität II“). Der BGH berief sich dabei auf den EuGH-Beschl. v. 21.10.2014, Rs.: C-348/13, vgl. BGH 9.7.2015, I ZR 46/12.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

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Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

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Zur Urheberrechtsverletzung bei Verlinkung fremder Inhalte und Bereithalten dieser Informationen in einem eigenen Download-Center

Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat. Fremde Informationen i.S.v. § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt – BGH 4.7.2013, I ZR 39/12.

 

 

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Zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. August entschieden, dessen Entscheidungsgründe heute veröffentlicht worden sind.

Die Klägerin ist die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. „Linksammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Die Klägerin macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark; siehe Pressemitteilung vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film „Der Vorleser“ bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.

Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst

OLG Hamburg – Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 87/09, MMR 2012, 393

LG Hamburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 310 O 93/08, ZUM 2009, 863

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Missbräuchliche Abmahnung führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage

BGH 31.5.2012, I ZR 106/10 – Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. Hätte eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und eine nachfolgende Klage unzulässig wäre, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen; für eine derart weitgehende Einschränkung seiner Rechte gibt es keinen sachlichen Grund. Zur zitierten Webseite…

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