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Bauliche Mängel noch vor Ende der Gewährleistung beheben lassen

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter. Er sorgt unter anderem für die bauliche Instandhaltung der Anlage. Dabei kann der Verwalter nicht nach eigenem Gutdünken verfahren, sondern ist an das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Allerdings nehmen es nicht alle Wohnungsverwalter so genau mit ihren Pflichten. Vor allem junge Eigentümergemeinschaften erleben gelegentlich eine böse Überraschung, wenn nach fünf Jahren der Verwalter wechselt. Dann entdeckt der neue Verwalter Baumängel, die längst hätten beseitigt werden müssen. Rechtsanwalt Jakobs erlebt das immer wieder. Der erste Verwalter wird meist noch vom Bauträger eingesetzt, der die Anlage gebaut hat. Weil alle Mängel, die während der Gewährleistungsfrist in den ersten fünf Jahre entdeckt werden, aber noch vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden müssen, verschleppt der vom Unternehmer eingesetzte Verwalter diese Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist die Frist verstrichen, müssen die Eigentümer die Mängel auf eigene Kosten bezahlen. Zwar können sie gerichtlich gegen den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert seine Zeit. Besser ist es, noch vor Ablauf der Gewährleistung einen Bausachverständigen mit der gründlichen Baukontrolle zu beauftragen. Dann werden alle Mängel noch in der Gewährleistungsphase entdeckt.

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EuGH-Vorlage zur Neuregelung des Glücksspielrechts

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.

Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.

Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.

Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof – dies ist die vierte Frage – wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.

Folgender Beschluss wurde verkündet:

I.Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,

-wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und – ohne Rechtsanspruch – nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,

-wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?

2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?

4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?

Beschluss vom 24. Januar 2013 – I ZR 171/10 – digibet

OLG Köln – Urteil vom 3. September 2010 – 6 U 196/09

LG Köln – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 31 O 552/08

Karlsruhe, den 24. Januar 2013

Zur zitierten Pressemitteilung…

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Die Zulässigkeit bundesweiter Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung

Bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung (hier: Peek & Cloppenburg KG) muss die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit identischer Bezeichnung gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Ein entsprechender Zusatz muss in seiner Größe und Gestaltung jedoch nicht der Werbebotschaft entsprechen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten jeweils unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.

In den vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Sie beruft sich darauf, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.

Das OLG gab den Klagen statt und untersagte der Beklagten die beanstandete Werbung. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Urteile auf und verwies die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es liegt weder eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten vor noch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot.

Aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen besteht zwischen den Parteien eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.

Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Die gegebenen Hinweise sind entgegen der Ansicht des OLG auch als ausreichend anzusehen.

Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Es ist insoweit ausreichend, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet ist. Keinesfalls muss der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft – etwa den dort abgebildeten Modellen – entsprechen.

Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Die Sache war daher unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das OLG zurückzuverweisen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

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Konflikte zwischen Vergabe- und Vertragsrecht rechtzeitig entschärfen

WARBURG – Wenn es um den Einbau großer technischer Anlagen und Bauteile geht, müssen sich öffentliche Bauherren entscheiden, nach welcher Vergabeordnung sie den Auftrag ausschreiben. In Betracht kommen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, zumal die gesetzliche Regelung des Werkvertragsrechts des § 651 BGB zur Abgrenzung zwischen Werkvertragsrecht und Kaufvertragsrecht nicht weiterhilft, sondern erfahrungsgemäß eher Verwirrung stiftet. Während es nach der gesetzlichen Regelung zur Anwendung des Vertragsrechts vor allem auf die Eigenschaft der „Beweglichkeit“ einer Sache ankommt – und damit auch große Bauteile unter das Kaufvertragsrecht fallen können –, kommt es im Vergaberecht vor allem auf den bestimmungsgemäßen Zweck der Leistungen an. Das Oberlandesgerichts Brandenburg legt in einer Entscheidung (Aktenzeichen Verg W 2/12) besonderes Augenmerk darauf, dass eine technische Anlage, die für die Funktionsfähigkeit eines Bauwerks notwendig ist, im vergaberechtlichen Sinne als Bauleistung einzustufen ist, auch wenn die Tätigkeit zur Montage gegenüber der Lieferung der technischen Anlage zurückzutreten scheint. Im vorliegenden Fall ging es um eine Projektionsanlage für ein Planetarium. Vergleichbare Probleme können nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte auch im Krankenhausbau und bei Industrieanlagen auftreten. Da allerdings die Rechtsprechung zu diesen Abgrenzungsfragen sehr unterschiedlich ist und für das Auseinanderfallen von Vergaberecht und Vertragsrecht gegebenenfalls gesonderte vertragliche Bedingungen vereinbart werden sollten, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor der Ausschreibung einen Fachanwalt einzuschalten, der die Fragen der Abgrenzung abwägen kann.

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Neues Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten geplant

Massenhafte Abmahnungen von Tauschbörsennutzern sind weiterhin an der Tagesordnung. Um die teils immensen Kosten im Rahmen von Filesharing – Abmahnungen zu begrenzen, gibt es nun einen neuen Gesetzentwurf. Als Höchstgrenze für Abmahnosten sollen 155,30 Euro gelten.

Warum sollen die Abmahnkosten begrenzt werden?

Seit Jahren werden Tauschbörsen – Nutzer massenhaft von Anwälten der Film- und Musikindustrie abgemahnt, wenn Sie unerlaubterweise urheberrechtlich geschützte Inhalte im Netz anbieten. Es wird hier Vielfach von einer „Abmahnindustrie“ gesprochen. Anwaltskosten und Schadensersatz können pro Abmahnung schnell bei 1000 – 2000 Euro liegen.

Der Gesetzgeber wollte die Kosten von Filesharing – Abmahnungen schon im Jahre 2007 begrenzen und hatte damals den § 97a UrhG geschaffen. Dieser ist momentan geltendes Recht und sieht die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro vor.

Im neuen Gesetzentwurf soll der Gegenstandswert, nach dem sich die Abmahnkosten berechnen, nun auf 1000 Euro gedeckelt werden. Daraus würden sich Abmahnkosten in Höhe von 155,30 Euro ergeben.

Wir das neue Gesetz etwas an den massenhaften Filesharing – Abmahnungen ändern?

Es liegt momentan noch nicht einmal der Entwurf des geplanten Gesetzes im Wortlaut vor. Eine fundierte Einschätzung ist so natürlich kaum möglich. Im ungünstigsten Fall wird sich aber an den massenhaften Abmahnungen aus folgenden Gründen nichts ändern:

1. Es gibt heute schon eine gesetzlichen Kostendeckelung auf 100 Euro, die nicht funktioniert

Das Problem ist, dass die Gerichte § 97a UrhG in Filesharing-Abmahnungen einfach für nicht anwendbar erklären. Die Gerichte sind einheitlich der Auffassung, dass das weltweite Anbieten urheberrechtlich geschützter Inhalte keine „unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ ist. Das wäre Voraussetzung für die Deckelung der Abmahnkosten. Die Gerichte sehen hier aber in der Regel ein „gewerbliches Ausmaß“, auch wenn die Tauschbörsennutzer natürlich nichts daran verdienen, wenn Sie einen Song illegal in Tauschbörsen einstellen.

2. Auch der neue Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen vor

Soweit bekannt enthält auch der neue Gesetzesentwurf keine eindeutige Regelung wie „alle abgemahnten privaten Tauchbörsennutzer zahlen maximal 155, 30 Euro“.

Es gibt vielmehr wie bei der heutigen Regelung auch zahlreiche Ausnahmen, die auf die „Schwere“ und „Umstände des Einzelfalls“ abstellen. Im Ergebniss werden hier die Gerichte entscheiden müssen. Es werden wieder Jahre der Rechtsunsicherheit vergehen, bis halbwegs klar ist, was die neuen Regelungen denn nun eigentlich bedeuten.

Ob der neue Gesetzesentwurf auch eine Einschränkung im Hinblick auf ein Handeln „“im gewerblichen Ausmaß“ enthält, darüber gibt es bisher widersprüchliche Aussagen.

3. Wenn die Abmahnkosten gedeckelt werden, fordert man einfach mehr Schadensersatz

Ein weiteres Problem bei Filesharing-Abmahnungen: Die Kostenforderungen bestehen nicht nur aus den Anwaltskosten, sondern auch aus Schadensersatz- und Lizenzforderung. Diese Positionen werden in der Abmahnung zwar häufig zu einer Gesamtsumme addiert:

Abmahnkosten (A) + Schadensersatz (B) = Gesamtkosten der Abmahnung (C)

Eine einfache mathematische Aufgabe: Was macht man als Abmahner, wenn die Abmahnkosten (A) gedeckelt werden, man aber trotzdem auf die gleiche Gesamtsumme (C) kommen will? Man erhöht einfach den Anteil des Schadensersatzes (B). Dieser Schadensersatz, der oft über die so genannte Lizenzanalogie berechnet wird, ist von der neuen Gesetzesregelung nämlich gar nicht umfasst.

Fazit:

Die Regelungen des Gesetzentwurfs sind ein Kompromiss zwischen Verbraucherschutz und Lobbyarbeit der Rechteinhaber. Dies war ein Grund dafür, dass es so lange gedauert hat, bis man sich in der Koalition geeinigt hat. Und dies ist auch der Grund, weshalb nun beide Seiten mit dem Ergebnis unzufrieden sind.

Den abgemahnten Tauschbörsen-Nutzern wird die Neuregelung kaum helfen. Es gibt schlicht zu viele Ausnahmen. Aber auch die Musikindustrie ist nicht glücklich und befürchtet wieder einmal, nun unterzugehen und Urheberrechtsverletzungen nicht mehr effektiv verfolgen zu können. Zur zitierten Webseite…

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Auch kleine Bauten brauchen oft Genehmigung

WARBURG – Manche Bauherren und Grundstücksbesitzer neigen dazu, auf ihrem eigenen Land zu bauen, wonach ihnen der Sinn steht, ohne dabei auf das geltende Recht zu achten“, beobachtet Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Carports, Garagen, Gartenhäuser, Loggien, Balkone, auch Schwimmbäder und Baumhäuser entstehen mitunter ohne Baugenehmigung. Nicht immer setzen sich die Bauherren dabei bewusst über geltendes Recht hinweg. Oft sind sie völlig arglos. Sie bestellen sich im Baumarkt oder im Internet einen Bausatz und schrauben ihn am Wochenende selbst zusammen. Dass sie damit unter Umständen einen veritablen Schwarzbau errichtet haben, merken sie oft erst, wenn der Nachbar beim Bauamt interveniert und die Baupolizei zur Kontrolle auftaucht.“ Die Folgen – Abbruch oder Nachgenehmigung – sind unangenehm, teuer und langwierig. „Mein Rat deshalb an alle Bauherren: Auch bei kleinen Bauten auf dem eigenen Grundstück vorher die Baubehörde fragen, ob eine Genehmigung dafür nötig ist oder nicht.“

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Baupolizei darf immer aufs Grundstück

Wer baut, der braucht dazu in der Regel eine Genehmigung. Das gilt auch für Um- und Anbauten. Manche Hausbesitzer nehmen es mit der Genehmigung aber nicht so ernst. Sie hoffen, mit kleineren Schwarzbauten schon irgendwie davon zu kommen. „Das gelingt aber meist nur für eine bestimmte Zeit“, weiß Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, „denn die Baubehörden sind im Rahmen des Polizei- und Ordnungsrechtes befugt, Grundstücke jederzeit zu betreten und den Bautenstand zu kontrollieren.“ Dabei gleichen sie ab, ob die vorhandenen Bauten genehmigt sind. Ist das nicht der Fall, muss der „Störer“ mit Abbruchverfügungen rechnen oder sich einem langwierigen und teuren Nachgenehmigungsverfahren stellen. „Besser ist es, Um- und Anbauten regulär zu errichten, zumal die Kommunen inzwischen die Möglichkeit haben und auch zunehmend nutzen, Luftbildaufnahmen direkt mit den Baudaten abzugleichen. Die nötige Software ist längst auf dem Markt.“

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Brauerei darf mit der Beschreibung „Stubbi-Flasche“ werben

Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet. Die Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ kann daher von einer Koblenzer Brauerei nicht verlangen, eine Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1) ist eine in Koblenz ansässige Brauerei, deren Geschäftsführer sind die Beklagten zu 2) und zu 3). Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“. Die Beklagte zu 1) warb im Internet für ein Biermischgetränk mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten, die Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ab. Die Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann nicht die Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Der Begriff „Stubbi“ wird – jedenfalls in der Region Koblenz – nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die charakteristische Flaschenform eines Getränks verwendet.

Die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG gewährt allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Vorliegend haben die Beklagten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermöglicht den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet wird, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt ist.

Demzufolge wird der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Der Begriff war zudem bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen ließ. Die Flaschenform wird seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt.

Die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtigt insbes. die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsste. Die Beklagte informiert ihre Kunden nur über die Flaschenform und greift den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an. Zur zitierten Webseite…

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Stundenleistungen sorgfältig dokumentieren

Planer werden in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Für besondere Leistungen, die nicht über die Honorartabellen der HOAI abgerechnet werden, vereinbaren Planer und Auftraggeber häufig eine Vergütung auf Stundenbasis. Bei der Abrechnung der Stunden kommt es oft zum Streit, so die Erfahrung von Rechtsanwalt alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Damit die Architekten dabei nicht leer ausgehen, sollten sie bei der Abrechnung und Dokumentation ihrer Stunden einige Grundsätze beherzigen, sonst könnte der Auftraggeber später pauschal behaupten, sie hätten unwirtschaftlich gearbeitet. Hilfreich bei der Dokumentation der Stunden ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az.: 24 U 61/11). Dort heißt es: „Die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten müssen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genügt, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden.“ Aufgelistet werden sollte deshalb immer detailliert: An welchem Datum, zu welcher Uhrzeit hat welcher Mitarbeiter welche stichwortartig konkretisierte Tätigkeit durchgeführt. Soweit dabei Zeichnungen bearbeitet wurden, sollten diese unbedingt mit einer Nummer näher bezeichnet werden. Außerdem empfiehlt Rechtsanwalt Jakobs Planern, zeitnah abzurechnen. Nur so merken sie, ob der Auftraggeber mit der Abrechnungsweise einverstanden ist und überhaupt zahlt. Außerdem lassen sich auf diese Weise größere Außenstände vermeiden.

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BGH präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Gab ein Nutzer den Suchbegriff „MOST Pralinen“ ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“ Über den in der Anzeige angegebenen Link „www.feinkost-geschenke.de“ gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse „www.selection-exquisit.de“. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke „MOST“ verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht – so der BGH – in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 – BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 – CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet. Zur zitierten Pressemitteilung…

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