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Wohnungseigentümergemeinschaften sind für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt. Was unter Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, wird nicht in jeder Hinsicht einheitlich beurteilt – BGH 11.12.2015, V ZR 180/14.

Nach nahezu einhelliger Ansicht besteht diese Pflicht des Verbands nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft konnte somit auch auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden. Denn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Mietrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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„Werdender Wohnungseigentümer“ erst nach Übergabe der Wohnung

Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer  – neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch – den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat – BGH 11.12.2015, V ZR 80/15.

Als werdender Wohnungseigentümer ist ausschließlich anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat. Die mitgliedschaftliche Stellung kann nur insgesamt übergehen. Wird der Bauträger von den Kosten und Lasten des Wohnungseigentums befreit, verliert er zugleich das Stimm- und Anfechtungsrecht. Dass die Willensbildung in der Gemeinschaft auf die Erwerber übergeht, ist erklärtes Ziel der Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die dem Demokratisierungsinteresse der Erwerber Rechnung tragen soll.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter – BGH 17.9.2015, I ZR 228/14.

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Bauliche Mängel noch vor Ende der Gewährleistung beheben lassen

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter. Er sorgt unter anderem für die bauliche Instandhaltung der Anlage. Dabei kann der Verwalter nicht nach eigenem Gutdünken verfahren, sondern ist an das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Allerdings nehmen es nicht alle Wohnungsverwalter so genau mit ihren Pflichten. Vor allem junge Eigentümergemeinschaften erleben gelegentlich eine böse Überraschung, wenn nach fünf Jahren der Verwalter wechselt. Dann entdeckt der neue Verwalter Baumängel, die längst hätten beseitigt werden müssen. Rechtsanwalt Jakobs erlebt das immer wieder. Der erste Verwalter wird meist noch vom Bauträger eingesetzt, der die Anlage gebaut hat. Weil alle Mängel, die während der Gewährleistungsfrist in den ersten fünf Jahre entdeckt werden, aber noch vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden müssen, verschleppt der vom Unternehmer eingesetzte Verwalter diese Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist die Frist verstrichen, müssen die Eigentümer die Mängel auf eigene Kosten bezahlen. Zwar können sie gerichtlich gegen den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert seine Zeit. Besser ist es, noch vor Ablauf der Gewährleistung einen Bausachverständigen mit der gründlichen Baukontrolle zu beauftragen. Dann werden alle Mängel noch in der Gewährleistungsphase entdeckt.

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Eigentümer haben ein Recht auf eine mangelfreie Immobilie

WARBURG – Jede Wohnungseigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter. Er sorgt unter anderem für die Instandhaltung der Anlage. Dabei kann der Verwalter nicht nach eigenem Gutdünken verfahren, sondern ist an das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, erläutert Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Daran sollten auch Investoren und Bauträger denken, die eine Immobilie gebaut haben und nun als Eigentumswohnungen veräußern. Auch wenn sie den Verwalter stellen, sollten sie diesen nicht ermutigen, eventuell während der Gewährleistungsfrist auftauchende Mängel zu ignorieren und deren Beseitigung zu verschleppen. Eigentümer haben ein Recht auf eine mangelfreie Immobilie und auf deren Instandhaltung durch den Verwalter. Sie können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen. Das mag dauern, aber solche Praktiken sprechen sich herum und schaden dem Image des Investors und Bauträgers.

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