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Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter – BGH 17.9.2015, I ZR 228/14.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Mietrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt für die Firma Foresight Unlimited LLC

Die Berliner Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt versendet im Auftrag der Firma Foresight Unlimited LLC angebliches Filesharing an dem Film Universals Soldier Regeneration ab.

Universal Soldier Regeneration ist der insgesamt 5. Film in der Universal Soldier Filmreihe aus dem Jahre 2009. Regie führte John Hyams und das Drehbuch stammt von Victor Ostrovsky. John-Claude Van Damme und Dolph Lundgren sind erneut in ihren Rollen aus dem Original-Film von 1992 zu sehen.

Der Film hat inhaltlich keinen Bezug zu den zwei Fernsehfortsetzung Universal Sodier 2 – Brüder unter Waffen und Universal Sodier 3 – Blutiges Geschäft von 1998. Aber auch die Ereignisse des zweiten Teils werden ignoriert. Der Film ist eine Direct-To-DVD-Produktion. 2012 erschien die Fortsetzung Universal Soldier: Day of Reckoning, bei der John Hyams erneut die Regie übernahm (Quelle: Wikipedia).

Die Kanzlei Baumgarten Brandt fordert 955,60 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlichen geschützten Films „Universal Soldier: Regeneration“ in Filesharingnetzwerken.

In einem aktuell vom Amtsgericht sowie Landgericht Bielefeld zu entscheidenden Fall haben beide Instanzen entschieden, dass die Firma Foresight Unlimited LLC, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG haben.

Sowohl das Amtsgericht Bielefeld als auch das Landgericht Bielefeld haben entschieden, dass die von der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg vertretene Beklagte die angeblichen klägerischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk nicht verletzt hat, insbesondere ist die Firma Foresight Unlimited LLC der Beweis ihrer Behauptungen, die Beklagte habe eine entsprechende Datei in eine Internettauschbörse angeboten, nicht gelungen.

Zur Überzeugung der Gerichte stand insbesondere nicht fest, dass die IP-Adresse zur fraglichen Zeit auf dem Internetanschluss der durch die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte vertretenen Beklagten zugehörig war.

Aus diesem Grund hat die Firma Foresight Unlimited LLC auch gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.

Wenn Sie selbst eine Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt erhalten haben, sollten Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei in Verbindung setzen, da jede noch so unbedachte Äußerung nachteilige Folgen haben könnte.

Unterschreiben Sie auch die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich automatisch zu Zahlungen des geforderten Betrages verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechtes spezialisiert ist, wie die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg ist zum wiederholten Male erfolgreich gegen eine einstweilige Verfügung der Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG vorgegangen.

Bereits vor Beauftragung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung erlassen worden.

Gegen diese Verfügung hat die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte Widerspruch eingelegt, mit Erfolg.

So entschließt das angerufene Landgericht Bielefeld, dass aufgrund des durch die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte eingelegten Widerspruchs die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben war und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen ist.

Der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG steht ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu, da der Verfügungsbeklagte aufgrund eines unstreitigen Vertrages mit der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG betreffend eine weitere Gaststätte berechtigt ist, die von der Sky Deutschland ausgestrahlten Fußballsendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Die Spezialität des vorliegenden Falls lag darin begründet, dass der von der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg vertretene Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Gaststätte in der Zwischenzeit aufgegeben hatte und eine weitere Gaststätte betrieben hat, indem er ebenfalls einen Gastronomievertrag mit der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG besaß.

Das Landgericht Bielefeld war der Ansicht, dass grundsätzlich von der Rechtsprechung zwar bei einem einmaligen Verstoß gegen urheberrechtlich geschützte Rechte eine Wiederholungsgefahr angenommen werde, selbst dann, wenn der in Anspruch genommene Verletzte seinen Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat oder gar insolvent geworden ist.

Von dieser Rechtsprechung ist jedoch der hier streitgegenständliche Fall nicht erfasst, in denen der Verletzte aufgrund eines weiteren Vertrages, wenn auch an einem anderen Ort, zu der untersagenden Handlung berechtigt ist.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Bielefeld legte die Sky Deutschland GmbH & Co. KG durch die Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte Berufung ein, jedoch ebenfalls erfolglos.

In dem ebenfalls durch die Jakobs Rechtsanwälte durchgeführten Berufungsverfahren wurde auf einen Hinweis des Oberlandesgerichtes Hamm die Berufung durch die Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte für die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG kostenpflichtig zurückgenommen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei JBB für die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG erhalten haben, sollten Sie sich umgehend rechtlichen Beistand besorgen.

Wird keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzt Frist abgegeben, zögert die Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte nicht lange, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen.

Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechtes spezialisiert ist, wie die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg.

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Abmahnung der Kanzlei JBB Rechtsanwälte für Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG

Die Berliner Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte – Herr Jaschinski, Biere, Brexl Partnerschaft mbB – verschickt im Auftrag der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG urheberrechtliche Abmahnungen wegen unberechtigter öffentlicher Wiedergabe von Pay-TV-Sendungen.

In den uns bekannten Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei geht es schwerpunktmäßig darum, dass in Gaststätten, Bars oder Restaurants Bundesligaspiele oder andere Sportereignisse live gezeigt werden. Die Kanzlei JBB Rechtsanwälte sieht in der angeblich öffentlichen Ausstrahlung der Bundesligaspiele eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG und fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Höhe des Schadensersatzes wird in den uns vorliegenden Fällen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie festgelegt und beträgt ungefähr die Höhe eines Jahresbeitrages für ein gewerbliches Sky-Abonnement.

Sofern Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung auf gar keinen Fall ungeprüft unterschreiben.

Es empfiehlt sich, die Abmahnung einem Fachanwalt zur Prüfung vorzulegen.

In einigen von uns vertretenen Fällen ist es mehr als zweifelhaft, ob tatsächlich eine Sendung von Sky Deutschland gezeigt worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

In den von uns vertretenen Fällen raten wir unserem Mandanten bei Erhalt einer Abmahnung durch die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG in der Regel zu der Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch schneidet sich der Abgemahnte keinerlei Rechte ab, sondern verhindert gerade die Durchführung eines Prozesses mit hohem Kostenrisiko.

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

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Framing verletzt nicht zwangsläufig das Urheberrecht

Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet („Die Realität II“). Der BGH berief sich dabei auf den EuGH-Beschl. v. 21.10.2014, Rs.: C-348/13, vgl. BGH 9.7.2015, I ZR 46/12.

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Kann ein Rechtsanwalt Urheber von AGB sein?

AGB können nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfung eines einzelnen Juristen angesehen werden. Sie sind in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen zurückführen lassen oder aus konkreten veröffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind, vgl. AG Kassel 5.2.2015, 410 C 5684/13.

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Zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing

Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen auf 200 € geschätzt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M. 16.12.2014, 11 U 27/14.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch genommen. Diesbezüglich hatte sie zunächst mit einem dem Beklagten im September 2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung i.H.v. 200 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann aber um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung letztlich auf 1.500 € erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung i.H.v. 150 € sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 507 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin rund 700 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung der streitigen Musikstücke gem. §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf 200 € geschätzt hat.

Der Schaden der Klägerin war nicht auf der Grundlage der Vergleichstarife zu bestimmen. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download. Teilweise werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 5 U 222/10) kann für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens somit dem Ansatz des OLG Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf 200 € für ein Musikstück.

Eine Schadensschätzung auf 200 € pro Musikstück war auch im vorliegenden Fall angemessen. Soweit sich das OLG Hamburg mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab gewandt hatte, kam es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH-Urt. v. 22.5.1984, Az.: III ZR 18/83), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

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Stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien eine Urheberrechtsverletzung dar?

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Infolgedessen stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien durch den Porträtierten keine Urheberrechtsverletzung dar – BGH 19.3.2014, I ZR 35/13.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist freischaffende Porträtkünstlerin. Sie hatte im Oktober 2009 digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gemacht. Später bearbeitete sie die Fotos an ihrem Computer, druckte die – von ihr als Entwürfe angesehenen – Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte daraufhin dem Beklagten, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklagte drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer ab.

Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende Bildnisarbeiten zu vervielfältigen. Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 UrhG, Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Der Beklagte hatte durch das Einscannen und Abspeichern der bearbeiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt. Zwar hatte er durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspeichern der Dateien in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff war jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. Die Vervielfältigungen dienten im vorliegenden Fall weder Erwerbszwecken noch hatte der Beklagte zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.

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Einschränkung eines Downloads für ein Hörbuch nur zum Eigengebrauch ist zulässig

Zwar kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Im Download erworbene Audiodateien wie etwa Hörbücher dürfen allerdings so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird – OLG Hamm 15.5.2014, 22 U 60/13.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein in Münster ansässiger Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Literatur in gedruckter Form, als Ebooks oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie etwa CDs oder als Download an. Bei Letzterem kann der Kunde die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie etwa der Festplatte seines PC speichern.

Bei der zuletzt genannten Vertriebsform verwendet die Beklagte AGB, die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“. Der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, hielt die AGB für unzulässig. Er war der Ansicht, die Beklagte könne die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 UrhG geregelte „Erschöpfungswirkung“. Danach dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten AGB gem. § 1 UKlaG. Schließlich war keine der streitigen Regelungen nach §§ 307 – 309 BGB unwirksam.

Die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG war nicht einschlägig. Sie galt nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig war vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung geht es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen werden. Danach wird das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Infolgedessen untersagte die Regelung auch die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstieß.

Somit kann dem Erwerber eines physischen Datenträgers zwar nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Doch kann der Händler dem Erwerber einer „downgeloadeten“ Datei die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in ihren AGB vertraglich untersagen.

Zur zitierten Webseite…

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