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Architekt muss über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufklären!

Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Das betont das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 01.12.2022, OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 199/21

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Grundurteil: Auch ohne Aufklärung eines Mitverschuldens möglich

Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die Schaden stiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch gänzlich entfällt, vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 – 1 U 27/11; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – VII ZR 108/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Problem/Sachverhalt

Ingenieure werden mit der Planung eines Wasserkraftwerks beauftragt. Durch den Betrieb des Wasserkraftwerks wird eine (dem Land gehörende) Brücke beschädigt. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Land und den Ingenieuren bestehen nicht. Das OLG stellt fest, dass die Beschädigung auf einem Planungsfehler der Ingenieure beruht. Es bejaht eine Haftung der Ingenieure für die Brückenschäden nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. In Streit steht noch, ob sich das Land ein eigenes Mitverschulden und/oder ein Mitverschulden des Bauherrn des Wasserkraftwerks (des Auftraggebers der Ingenieure) zurechnen lassen muss. Kann trotz dieser Streitfrage durch ein Grundurteil festgestellt werden, dass die Ingenieure für die Beschädigung haften?

Entscheidung

Ja! Die Entscheidung durch Grundurteil ist möglich. § 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage. Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten. Deshalb kann bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann so lange nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch (nach summarischer Prüfung) gänzlich entfällt. Steht nur die Mitverschuldensquote (von weniger als 100%) noch nicht fest, kann die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Es muss dann auch keine Quote gebildet werden, sondern der Vorbehalt des Mitverschuldens kann insgesamt in den Tenor aufgenommen werden.

Praxishinweis

Die Frage des Mitverschuldens darf auch dann nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet. Dies ist der Fall, wenn der Einwand des Mitverschuldens die Entstehung des Schadens betrifft und nicht nur dessen Höhe (BGH, Urteil vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, IBRRS 2013, 1962).

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Baurechtliche Probleme in Zeiten von Corona

Das Corona-Virus breitet sich weltweit mit rasanter Geschwindigkeit aus und betrifft auch hierzulande immer mehr Unternehmen – mit teilweise gravierenden Folgen. Die Ausbreitung des Corona-Virus kann zu einem Stillstand oder einer Verlangsamung der Baustelle führen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen diese Störungen im Bauablauf haben.

Ist Corona höhere Gewalt?

Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen einwirkendes Ereignis. Diese strengen Voraussetzungen liegen auch bei Bauzeitverzögerungen durch die Corona-Krise nicht in jedem Fall vor. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass er die Arbeiten nicht fortführen kann, weil die Lagerbestände leer sind und er keine Baumaterialien beschaffen kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Auftragnehmer die notwendigen Baumaterialien nicht auf andere Weise, notfalls für erheblich mehr Geld, beschaffen kann. Der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Risiko steigender Preise bis zur Grenze der Unzumutbarkeit.

Wer haftet für Lieferengpässen?

Sofern es keine abweichenden vertraglichen Abreden der Parteien gibt, fällt die Materialbeschaffung in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er diese schuldhaft, hat der Auftraggeber/Bauherr einen Schadensersatzanspruch für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten. Dies setzt aber eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Entscheidend ist, ob sich der Auftragnehmer bei vorausschauender Planung seiner Bauabläufe frühzeitig Baumaterialien hätte sicherstellen können. Der Auftragnehmer muss sich bei seinen Lieferanten nach Lagerbeständen und Produktionsengpässen erkundigen. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich das Corona-Virus bundesweit nicht so schlagartig ausbreitet, dass keine Zeit für Vorbereitungsmaßnahmen bliebe.

Ist eine Kündigung des Bauvertrages möglich?

Zunächst ist zu diefferenzieren, ob ein BGB-Vertrag oder ein VOB-Vertrag abgeschlossen wurde. Sowohl nach den Vorschriften des BGB als auch der VOB/B steht beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 648a BGB oder § 8 Abs. 3 VOB/B zu. Hierzu muss aber die Voraussetzung vorliegen, dass der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Bei VOB-Verträgen besteht zudem die Möglichkeit nach § 6 Abs. 7 Satz 1 VOB/B den Vertrag zu kündigen, wenn die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate dauert. Bei einer solchen Kündigung ist der entgangene Gewinn der jeweils anderen Partei gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu erstatten.

Der Abschluss neuer Bauverträge?

Wenn gerade der Abschluss von Verträgen vorbereitet wird und diese alsbald in die Tat umgesetzt werden sollen, empfehlen sich vertragliche Vereinbarungen zu höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Ereignissen durch eine „Corona-Klauseln“, die den Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise, jedenfalls soweit diese derzeit abschätzbar sind, klar zwischen den Parteien regeln.

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Thomas-Cook-Insolvenz

Tagelang nach der Pleite des britischen Thomas-Cook-Konzerns hatte man noch Hoffnung, jetzt ist klar, auch die deutsche Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Nun stellt sich die Frage: Was bedeutet das für Tausende Urlauber, die aktuell mit Bucher Reisen, Öger Tours & Co. unterwegs sind oder deren Urlaub noch bevorsteht?

Thomas Cook Deutschland ist mit seinen Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin bei dem Versicherungskonzern Zürich für den Insolvenzfall versichert. Die Zürich hat den Dienstleister Kaera AG mit der Schadensabwicklung beauftragt.

 

Nach § 651r BGB müssen Reiseveranstalter die Kundengelder für den Fall einer Insolvenz absichern:

„Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.“

Die Kaera AG hat ein Online-Schadenmeldeformular aufgesetzt. Damit können Kunden ihre Ansprüche geltend machen. Zwar ist eine telefonische Schadensmeldung theoretisch auch möglich, allerdings verzögert sich die Bearbeitung damit wohl erheblich. Kunden, die eine Reise bei einem der Thomas-Cook-Veranstalter in Deutschland gebucht haben, können die folgende Website aufrufen: https://reiseversicherung.kaera-makler.de/schadenanzeige/.

Über den Sicherungsschein können alle Urlauber bei der Zürich Ansprüche geltend machen, die eine Pauschalreise bei einem der deutschen Thomas-Cook-Unternehmen gebucht haben. Das bedeutet, dass sie mindestens zwei Reiseleistungen (etwa Hotel und Flug) beim Veranstalter gebucht haben.

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Dieselskandal: Abschalteinrichtung ist Mangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Position vom Abgasskandal betroffener Dieselkäufer und stuft die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel ein! Das geht aus einer Mitteilung hervor, mit der sich das Gericht in Karlsruhe am Fre zum ersten Mal mit einer rechtlichen Einschätzung zu Wort meldete. Es kündigte dazu „in Kürze“ die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Januar an. (Az. VIII ZR 225/17).

Anlass für die Mitteilung ist die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

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Entschädigungsansprüche bei Straßenbaumaßnahmen

1.

Straßenbaumaßnahmen führen häufig nicht nur zu Schäden an Betriebsgebäuden, vielmehr sinken durch größere Maßnahmen regelmäßig die Umsatzzahlen, da der Baustellenbereich während der Bauphase von potentiellen Kunden gemieden wird.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob den gewerblichen Anliegern der Maßnahme Entschädigungs- oder Ersatzansprüche zustehen.

Im Folgenden werden wir einige Grundsätze der Geltendmachung von Entschädigungen bei Straßenbaumaßnahmen klären.

 

2.
Für den Fall, dass eine Straßenbaustelle errichtet wird, stellt sich zunächst die Frage, welche Rechte der betroffenen Anlieger beeinträchtigt sein können und aus welchen Anspruchsgrundlagen evtl. Entschädigungsansprüche abgeleitet werden können.

Von entscheidender Bedeutung ist Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie in den jeweiligen Verfassungen der einzelnen Länder enthaltene sog. Eigentumsgarantien.

Nach Artikel 14 Abs. 1 GG besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Eigentum, folglich schützt diese Norm auch gegen Eingriffe in das Eigentum durch Straßenbaustellen, wenn diese durch die öffentliche Hand durchgeführt werden.

Geschützt hierbei sind alle vermögenswerten Rechte, insbesondere auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Geschützt ist hierbei nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes und somit nur aller Betriebsvermögensgegenstände, sondern auch das Grundstück, Gebäude, der Warenbestand und auch das Ansehen, der Ruf, der Kundenstamm, impliziertes Wissen und die Geschäftsidee.

Im Ergebnis ist alles geschützt, was den eigentlichen Betrieb in seinem wirtschaftlichen Wert ausmacht.

Damit umfasst das geschützte Eigentum insbesondere auch den sog. Anliegergebrauch und das selbstständige Anliegerrecht.

Zum Anliegergebrauch gehört insbesondere die Nutzung der Straße zu wirtschaftlichen Zwecken, so haben Anlieger das Recht, eine Straße über die Verkehrsbenutzung hinaus in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie es einer angemessenen Nutzung des Anliegergrundstücks erfordert.

Hierbei ist der Anliegergebrauch verbunden mit der Möglichkeit, den Betrieb zu Fuß oder auch mit einem PKW zu erreichen, um den Zugang zu den Betriebsräumen zu sichern.

 

3.
Für den Fall, dass durch Straßenbaumaßnahmen Schäden an einem Gebäude oder am Grundstück entstehen, kann aufgrund der hier eingetretenen Eigentumsverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehen.

Bei baustellenbedingten Beeinträchtigungen des Betriebes hingegen unterscheidet man zwischen entschädigungslosen und entschädigungspflichtigen Beeinträchtigungen.

Wann eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung durch eine Straßenbaumaßnahme vorliegt, muss in jedem Einzelfall überprüft werden.

Eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung liegt jedoch grundsätzlich immer vor, wenn eine Beeinträchtigung durch die Straßenbaumaßnahme rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist oder die Folgen der Straßenbauarbeiten nach Art, Auswirkung, Dauer, Intensität so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme den Betroffenen nicht mehr zuzumuten ist oder wenn eine Straßenbaumaßnahme einen einzelnen oder eine Gruppe im Vergleich zu anderen besonders trifft.

Bis zu einer gewissen sog. Opfergrenze muss ein Betrieb während einer Bauphase gewisse Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen, die Rechtsprechung hat jedoch keine festen Grenzen ausgeurteilt für noch vertretbare Umsatzeinbrüche oder hinzunehmende Bauzeiten, die genauen Opfergrenzen sind für jeden Einzelfall zu bestimmen.

Die Überschreitung der Sonderopfergrenze liegt immer dann vor, wenn die Durchführung einer konkreten Straßenbaumaßnahme nicht notwendig war und somit das Handeln der Behörde mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig war.

Eine Entschädigungspflicht besteht ferner für den Fall, dass der Betrieb durch die Baumaßnahme endgültig vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten ist oder der Zugang wesentlich erschwert wird.

Weiterhin besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Straßenbaumaßnahmen den Gewerbebetrieb ungewöhnlich schwer treffen oder ihn sogar in seiner Existenz gefährden.

In Nordrhein-Westfalen besteht zudem die Besonderheit, dass in § 20 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, Entschädigungen im Einzelfall zu erlangen. Dort heißt es: „Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch.“

Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

Zudem bestehen eine Vielzahl weiterer landesspezifischer Regelungen über potentielle Entschädigungsansprüche bei baustellenbedingten Eigentumsbeeinträchtigungen.

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Trotz des Software-Updates hat laut Landgericht Hamburg ein Autokäufer Anspruch auf einen einwandfreien Neuwagen und Rücknahme seines Schummel-Diesels

Das Landgericht Hamburg verurteilt den Händler eines Kraftfahrzeuges des Volkswagenkonzerns zur Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus aktueller Serienproduktion –  Landgericht Hamburg (Az. 329 O 105/17).

Damit reiht sich eine weitere Entscheidung zugunsten der Verbraucher in die lange Liste von Entscheidungen ein. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die die Ansprüche der Verbraucher, sei es gegen den Verkäufer oder gegen den Hersteller, abgewiesen haben.

Zusätzlich befeuert wird die ohnehin schon hitzige Auseinandersetzung rund um den „Abgaskanal“ durch die nunmehr mögliche Verhängung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in Großstädten.

Wenn auch Sie von der Problematik betroffen sind prüfen wir gerne individuell, ob Sie Ansprüche auf Rückabwicklung, Schadensersatz oder Neulieferung geltend machen können.

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Probleme mit sewikom in Warburg/Hohenwepel – Sonderkündigungsrecht

Seit mehreren Wochen haben die Bewohner von Warburg-Hohenwepel Probleme mit dem Internetanbieter sewikom.

Übereinstimmenden Berichten mehrerer Nutzer zur Folge kommt es sowohl bei den Internetverbindungen als auch bei den Telefonverbindungen zu ständigen Abbrüchen.

Aus unerfindlichen Gründen müssen sich die Router aufgrund der stetig wiederkehrenden Verbindungsabbrüche wiederholt in das Netz der sewikom einwählen.

Übereinstimmender Berichte mehrerer Nutzer zur Folge nimmt sich die sewikom des Problems nur sehr schleppend bis gar nicht an.

Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Verträge sei gesagt, dass es ein generelles Sonderkündigungsrecht bei langsamen oder oft gestörten Anschlüssen nicht gibt.

Ein solcher Vertrag kann jedoch gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden, nämlich dann, wenn dem Kunden der angebotene Dienst nicht zugemutet werden kann.

Genau dieses ist der Fall, wenn beispielsweise jeden zweiten Tag kein Internet verfügbar oder die tatsächlich bereitgestellte Internetleitung viel zu langsam ist.

Sobald Probleme mit ihrem Internetanschluss oder Telefonleitung auftreten, sollten Sie umgehend Ihren Provider unter Fristsetzung auffordern, die gelieferten Dienste mangelfrei zur Verfügung zu stellen.

Hierbei sollten Sie bereits schriftlich klarstellen, dass die gebotene Dienstleistung für Sie so weiterhin nicht tragbar ist und Sie eine Kündigung nach § 626 BGB erwägen.

In jedem Fall sollten die niedrigen Geschwindigkeiten oder DSL-Ausfälle protokolliert werden und ggf. ein Anwalt hinzugezogen werden, falls der Vertragsanbieter weiterhin auf eine Vertragserfüllung besteht.

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Immobilienkauf: Schadensersatz wegen verschneiter Hundehaufen im Garten?

Zwar begründet die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen im Garten einer verkauften Eigentumswohnung einen Sachmangel. Schadensersatz wegen Beseitigung des Hundekots kann in der Regel aber erst dann verlangt werden, wenn der Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert wurde, AG München 13.4.2016, 171 C 15877/15.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekots.

Zwar begründet die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen zur Überzeugung des Gerichts einen Sachmangel. Der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen allerdings auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Infolgedessen konnte der Kläger keinen Schadensersatz verlangen, da er den Beklagten nicht zur Nacherfüllung und zur Beseitigung aufgefordert hatte.

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Umsatzeinbuße durch Baustelle – Bauherr muss Ausgleich zahlen!

Baustellen vor der eigenen Haustür sind immer ein Ärgernis, besonders für die Inhaber von Geschäften. In aller Regel bedeuten Baustellen Umsatzeinbußen für Geschäftstreibende. Für unzumutbare Beeinträchtigungen bestehen Entschädigungsansprüche bei Straßenbaumaßnahmen.

Gewerbetreibende haben durch die Baumaßnahme in der Nähe ihrer Geschäfte häufig einen Kundenrückgang und damit eingehende Umsatzrückgänge zu beklagen. Fast zwangsläufig stellt sich damit auch die Frage nach Entschädigungsansprüchen für die gewerblichen Anlieger. Aktualität gewinnt diese Thematik durch den barrierefreien Umbau der Warburger Innenstadt.

Das Westfalen Blatt berichtete unter dem 23.05.2016, dass die traditionsreiche Warburger Metzgerei Bickmann in der oberen Hauptstraße in Warburg Ende Juni dieses Jahres geschlossen wird. Fleischereimeister Rainer Bickmann gibt den Familienbetrieb mit derzeit 5 Angestellten aufgrund starker Umsatzeinbußen auf.

Verantwortlich macht er hierfür auch den barrierefreien Umbau der Innenstadt durch die Hansestadt Warburg.

Zudem kritisieren die Geschäftsleute in Willebadessen die Vollsperrung der Nethebrücke. Grund für die dreiwöchige Vollsperrung ist die Sanierung des Bauwerkes, die Unternehmer befürchten auch hier dramatische Umsatzeinbußen.

Nachfolgend soll ein Überblick über mögliche Ansatzpunkte für Entschädigungsansprüche gegeben werden, wobei es letztlich immer auf die Bewertung auf des konkreten Einzelfalles ankommt.

Kommt es durch die eigentliche Bauarbeit zu Schäden an Gebäuden oder am Grundstück, so können sich Schadensersatzansprüche bereits aufgrund der eingetretenen Eigentumsverletzung aus § 823 sowie § 839 BGB ergeben.

Darüber hinaus gewährleistet der Eigentumsschutz aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) den Schutz all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehende Einheit ausmacht, beispielsweise besteht eine Entschädigungspflicht wegen Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs, wenn der Geschäftsbetrieb durch Baumaßnahmen vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten oder der Zugang wesentlich erschwert wird.

In Nordrhein-Westfalen besteht zudem die Besonderheit, dass mit § 20 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) eine weitere Möglichkeit zur Verfügung zu steht, Entschädigungen im Einzelfall zu erlangen. Dort heißt es: „Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch.“

Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

An dieser Stelle verweisen wir noch auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Bremen vom 17. Juni 2013 (Az.: 3 O 36711).

Im zu entscheidenden Fall beeinträchtigten Bauarbeiten den Zugang zu einem Restaurant nachhaltig. Das OLG Bremen urteilte, das der betroffene Gastronom einen Ausgleich verlangen muss und der Bauherr diesen zu zahlen hat, wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, der vor den Baumaßnahmen erzielt worden ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Gastronom ein Restaurant gepachtet, der Eigentümer des schräg gegenüberliegenden Grundstückes führte umfangreiche Baumaßnahmen durch. Hierfür wurde für ca. 20 Monate die Zufahrtstraße gesperrt. Aus Richtung der Innenstadt gab es keinen Zugang mehr, darüber hinaus wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000,00 € Schadensersatz.

Aufgrund des nachweislichen Umsatzrückgangs durfte der Mann diesen Betrag verlangen, ihm stand der Ausgleichanspruch aus Nachbarrecht zu, da die Belästigung über das übliche Maß hinausging.

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