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Vorsicht bei Kostenobergrenzen

Jeder Bauherr möchte nicht nur kostensicher planen, sondern auch genauso bauen. Viele glauben, dies erreichen zu können, indem sie eine Baukostenobergrenze mit dem Architekten vereinbaren, und dieser dann bei Überschreitung zu Schadensersatz verpflichtet sei. „Diese Annahme ist jedoch in vielen Fällen falsch“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Nicht jede Kostenvereinbarungen führt automatisch zur Schadenersatzhaftung des Architekten in Höhe der überschrittenen Kosten.“

Der konkret geschuldete Leistungsumfang des Architekten bei Gebäuden und raumbildenden Umbauten richtet sich grundsätzlich nach den Leistungsbildern der §§ 34 ff in Verbindung mit der Anlage 10 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). „Für den Bauherrn am günstigsten und für den Architekten am haftungsträchtigsten sind vertraglich vereinbarte Kostengarantien“, macht Baurechtsanwalt Alexander Jakobs deutlich. Dies ist der Fall, wenn etwa der Architekt erklärt, dass er – unabhängig von einem Verschulden und ohne Vorliegen eines nachgewiesenen Schadens – alle Kosten für den Bauherrn übernimmt, die über der festgelegten Obergrenze liegen. „Derart weitreichende Kostengarantien kommen in der Praxis jedoch kaum vor“, so Jakobs.

Gewährleistungsrechte durch falsche Kalkulation

„Die Regel sind ‚gewöhnliche‘ Baukostenobergrenzen“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Bei einem Architektenvertrag im Sinne der §§ 34 ff HOAI ergeben sich diese bereits aus der vom Architekten im Rahmen der Leistungsphase 3 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI zu erbringenden Kostenberechnung und unabhängig von einer konkreten Parteivereinbarung. Diese Arten der Baukostenobergrenzen sollen nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 1 BGB darstellen. „Das bedeutet, dass eine unzutreffend ermittelte Kostenberechnung in der Regel werkvertragliche Gewährleistungsrechte zugunsten des Bauherrn auslöst“, so Jakobs.

Schadensersatzhaftung schwer zu beurteilen

„Nicht jede Überschreitung der Baukostenobergrenze begründet aber zwangsläufig einen Schaden des Bauherrn im rechtlichen Sinne“, sagt Fachanwalt Jakobs. Denn bei der Schadensersatzberechnung müssen sich die Bauherren grundsätzlich den in Folge der Mehrkosten erlangten objektiven Wertzuwachs des Bauwerks gegen rechnen lassen. Auf dieser Grundlage gelangt man in den seltensten Fällen zu einer Schadensersatzforderung des Bauherrn. „Allerdings gilt das nicht für jeden Fall im selben Umfang, denn das Schadensersatzrecht ist deutlich komplexer und von vielen Einzelfaktoren abhängig“, schränkt Jakobs ein.

Schaden differenziert beurteilen

Die Beurteilung eines Schadens geschieht unter Anwendung der so genannten „Differenzhypothese“. Dabei werden die angenommene Vermögenslage und Dispositionsmöglichkeiten des Bauherrn bei ordnungsgemäßen Verhalten des Architekten ermittelt und mit der tatsächlichen Vermögenslage aufgrund der unzutreffenden Kostenkalkulation verglichen. Diese vergleichende Betrachtung wird entweder auf den Zeitpunkt bezogen, an dem der Architekt schuldhaft die falsche Kostenberechnung erstellt hat oder zu dem er erstmalig erkennen konnte, dass die von ihm ermittelten Kosten in der Bauausführung nicht einzuhalten sind.

Schadensersatzrelevant ist somit nicht nur die unzutreffende Kostenermittlung, sondern auch die richtig vorzunehmende Kostenkontrolle, welche der Architekt dem Bauherrn während der gesamten Bauphase schuldet. Auf dieser Basis kann es unter Umständen und trotz eines entsprechenden Wertzuwachses Schadensersatz beansprucht werden. Dann muss der Bauherr nachweisen, dass er einzelne Gewerke kostengünstiger gebaut hätte, wenn er rechtzeitig von den fehlerhaften Kostangaben erfahren hätte.

„In der Praxis wird für jeden „Baupfusch“ oder einer sonstigen vertraglichen Unzulänglichkeit sehr gerne gegen den Architekten vorgegangen“, hebt Alexander Jakobs hervor, „ weil sich dahinter grundsätzlich eine solvente Berufshaftpflichtversicherung befindet“. Allerdings sind Haftungsfolgen, die im Zusammenhangen mit Kostenangaben des Architekten stehen, vom Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ohne spezielle Versicherungsvereinbarungen ausgenommen. Die Art der jeweils vereinbarten Kostenobergrenze – garantierechtlicher oder sonstiger Natur – spielt dabei keine Rolle. „Folglich ist bei den Kostenobergrenzen als Beschaffenheit von Architekturverträgen besondere Vorsicht geboten“, warnt Jakobs.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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VW Abgasskandal

Wir unterstützen Sie sofort und zuverlässig bei Fragen rund um den Abgasskandal und dessen Folgen für Autokäufer, Anleger und Aktionäre.

Zunächst ist jedoch zu klären, ob Sie ein betroffendes Fahrzeug besitzen.

Folgende Modelle mit dem Dieselmotor EA 189 sind von erhöhte Stickstoffausstoß betroffen:

Volkswagen

Baujahre: 2008 – 2015

VW Caddy (1.6 TDI, 1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
VW Eos (2.0 TDI)
VW Golf VI (GTD, 1.6 TDI, 1.6 TDI BlueMotion,1.6 TDI BlueMotion Technology, 12.0 TDI, Variant, Cabrio, Golf Plus)
VW Jetta
VW Passat VII (1.6 TDI BlueMotion, 1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
VW Polo (1.6 TDI, 1.6 TDI Blue Motion Technology)
VW Scirocco (2.0 TDI, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
VW Sharan (2.0 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI BlueMotion)
VW Tiguan I (2.0 TDI)
VW Touran (1.6 TDI, 2.0 TDI)
VW Transporter

Audi

Baujahre: 2009 – 2014

Audi A1 (1.6 TDI, 2.0 TDI)
Audi A3 (1.6 TDI, 2.0 TDI)
Audi A4 (2.0 TDI)
Audi A5 (2.0 TDI)
Audi A6 (2.0 TDI)
Audi Q3 (2.0 TDI)
Audi Q5 (2.0 TDI)
Audi TT (2.0 TDI)
Skoda

Baujahre: 2009 – 2014

Fabia (1.6 TDI)
Octavia (1.6 TDI, 1.6 TDI GreenLine, 2.0 TDI)
Roomster (1.6 TDI)
Superb (1.6 TDI, 2.0 TDI, 1.6 TDI GreenLine)
Yeti (1.6. TDI, 1.6 TDI Greenline, 2.0 TDI)

Seat

Ibiza
Leon
Altea
Alhambra

Folgende Diesel- und Benzinermodelle von erhöhter CO2-Ausstoß betroffen:

VW

Golf (1.4 TSI, 1.6 TDI)
Passat (1.4 TSI, 1.6 TDI, 2,0 TDI)
Polo (1,4 TSI, 1.6 TDI)

Audi

Audi A1 (1.4 TFSI)
Audi A3  (1.4 TFSI)

Skoda

Octavia

Seat

Leon
Ibiza

Sollten Sie eines der oben aufgeführten Modelle erworben haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.

Die Ihnen ggf. zustehenden Ansprüche auf Nachbesserung, Nachlieferung und Schadensersatz unterliegen der Verjährung.

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Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Architekt muss kein Hellseher sein!

Der bauüberwachende Architekt hat nach der Entscheidung des OLG München vom 15.01.2015 nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.
OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395/14.

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Zur Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing

Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen kann mit einer unbekannten Zahl von Zugriffen auf 200 € geschätzt werden, vgl. OLG Frankfurt a.M. 16.12.2014, 11 U 27/14.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch genommen. Diesbezüglich hatte sie zunächst mit einem dem Beklagten im September 2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung i.H.v. 200 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann aber um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung letztlich auf 1.500 € erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung i.H.v. 150 € sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 507 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin rund 700 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung der streitigen Musikstücke gem. §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf 200 € geschätzt hat.

Der Schaden der Klägerin war nicht auf der Grundlage der Vergleichstarife zu bestimmen. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download. Teilweise werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen. Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff vorsieht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 5 U 222/10) kann für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens somit dem Ansatz des OLG Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf 200 € für ein Musikstück.

Eine Schadensschätzung auf 200 € pro Musikstück war auch im vorliegenden Fall angemessen. Soweit sich das OLG Hamburg mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab gewandt hatte, kam es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH-Urt. v. 22.5.1984, Az.: III ZR 18/83), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Pferdekäuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung

Ein vom Verkäufer einer Schimmelstute beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab.

Ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten.

Der Haftung des Tierarztes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeber, also der Verkäufer des Pferdes, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen, dieser aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte.

Der Dritte muss sich zwar grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen (Anschluss an BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Dritten, bei dem jedoch typischerweise allein ein Schaden entsteht, ist aber zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was jedoch letztlich offen bleiben kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.

Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12) folgt der erkennende Senat nicht. Der Tierarzt kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass er die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteressenten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen.

Eine Altersbestimmung anhand des Zahnstatus des zu untersuchenden Tieres ist – sofern insoweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind – allein zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung des Pferdes nicht geschuldet. Der Tierarzt darf sich insoweit grundsätzlich auf den ihm vorliegenden Pferdepass nebst den aus einem implantierten Mikrochip gewonnenen Informationen verlassen. Es stellt aber eine (haftungsbegründende) Verletzung einer Nebenpflicht dar, wenn der Tierarzt nicht auf Zweifel hinweist, die sich an der Eintragung im Pferdepass betreffend das Alter des Pferdes aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Untersuchung des Gebisses ergeben haben, bei dem ihm auffallen musste, dass das Pferd noch über ein vollständiges Milchgebiss verfügt und deshalb – entgegen der Eintragung im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte.

Der Tierarzt beschränkt seine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf Fälle grober Fahrlässigkeit, wenn die maßgebliche Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB zwar formal entspricht, die Haftung aber generell, ohne nach einzelnen Pflichten zu differenzieren, auf grobes Verschulden beschränkt werden soll. Eine solche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil hierdurch auch wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Anschluss an BGH NJW 1993, 335).

Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Dabei muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ist – wie hier – infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. „großen” Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Der Käufer kann den „kleinen“ Schadensersatzanspruch grundsätzlich und in der Regel unabhängig davon geltend machen, in welchem Verhältnis diese Kosten zum Wert des Tieres oder der Vergütung des Tierarztes stehen. Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390).

Der Tierarzt haftet hingegen nicht als (weiterer) Gesamtschuldner neben dem Verkäufer des Tieres für diejenigen Kosten, die durch dessen vorangegangene (erfolglose) Inanspruchnahme entstanden sind (Anschluss an BGH NJW 1990, 909 sowie NJW 2003, 2980).

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Pferderechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Bauträger müssen Wohnungskäufern bei erheblichem Bauverzug und fehlendem gleichwertigen Wohnraum Nutzungsausfallentschädigung zahlen

Wohnungskäufer können vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sich Fertigstellung und Übergabe der Wohnung längere Zeit verzögern und der Käufer in dieser Zeit über keinen gleichwertigen Wohnraum verfügt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2014 entschieden und damit neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20.02.2014, Az.: VII ZR 172/13, entschieden. Zur Pressemitteilung des BGH…

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Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

* § 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)

§ 241 BGB

(1) …

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12

LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12

Karlsruhe, den 6. November 2013

Zur zitierten Pressemitteilung…

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Neues Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten geplant

Massenhafte Abmahnungen von Tauschbörsennutzern sind weiterhin an der Tagesordnung. Um die teils immensen Kosten im Rahmen von Filesharing – Abmahnungen zu begrenzen, gibt es nun einen neuen Gesetzentwurf. Als Höchstgrenze für Abmahnosten sollen 155,30 Euro gelten.

Warum sollen die Abmahnkosten begrenzt werden?

Seit Jahren werden Tauschbörsen – Nutzer massenhaft von Anwälten der Film- und Musikindustrie abgemahnt, wenn Sie unerlaubterweise urheberrechtlich geschützte Inhalte im Netz anbieten. Es wird hier Vielfach von einer „Abmahnindustrie“ gesprochen. Anwaltskosten und Schadensersatz können pro Abmahnung schnell bei 1000 – 2000 Euro liegen.

Der Gesetzgeber wollte die Kosten von Filesharing – Abmahnungen schon im Jahre 2007 begrenzen und hatte damals den § 97a UrhG geschaffen. Dieser ist momentan geltendes Recht und sieht die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro vor.

Im neuen Gesetzentwurf soll der Gegenstandswert, nach dem sich die Abmahnkosten berechnen, nun auf 1000 Euro gedeckelt werden. Daraus würden sich Abmahnkosten in Höhe von 155,30 Euro ergeben.

Wir das neue Gesetz etwas an den massenhaften Filesharing – Abmahnungen ändern?

Es liegt momentan noch nicht einmal der Entwurf des geplanten Gesetzes im Wortlaut vor. Eine fundierte Einschätzung ist so natürlich kaum möglich. Im ungünstigsten Fall wird sich aber an den massenhaften Abmahnungen aus folgenden Gründen nichts ändern:

1. Es gibt heute schon eine gesetzlichen Kostendeckelung auf 100 Euro, die nicht funktioniert

Das Problem ist, dass die Gerichte § 97a UrhG in Filesharing-Abmahnungen einfach für nicht anwendbar erklären. Die Gerichte sind einheitlich der Auffassung, dass das weltweite Anbieten urheberrechtlich geschützter Inhalte keine „unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ ist. Das wäre Voraussetzung für die Deckelung der Abmahnkosten. Die Gerichte sehen hier aber in der Regel ein „gewerbliches Ausmaß“, auch wenn die Tauschbörsennutzer natürlich nichts daran verdienen, wenn Sie einen Song illegal in Tauschbörsen einstellen.

2. Auch der neue Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen vor

Soweit bekannt enthält auch der neue Gesetzesentwurf keine eindeutige Regelung wie „alle abgemahnten privaten Tauchbörsennutzer zahlen maximal 155, 30 Euro“.

Es gibt vielmehr wie bei der heutigen Regelung auch zahlreiche Ausnahmen, die auf die „Schwere“ und „Umstände des Einzelfalls“ abstellen. Im Ergebniss werden hier die Gerichte entscheiden müssen. Es werden wieder Jahre der Rechtsunsicherheit vergehen, bis halbwegs klar ist, was die neuen Regelungen denn nun eigentlich bedeuten.

Ob der neue Gesetzesentwurf auch eine Einschränkung im Hinblick auf ein Handeln „“im gewerblichen Ausmaß“ enthält, darüber gibt es bisher widersprüchliche Aussagen.

3. Wenn die Abmahnkosten gedeckelt werden, fordert man einfach mehr Schadensersatz

Ein weiteres Problem bei Filesharing-Abmahnungen: Die Kostenforderungen bestehen nicht nur aus den Anwaltskosten, sondern auch aus Schadensersatz- und Lizenzforderung. Diese Positionen werden in der Abmahnung zwar häufig zu einer Gesamtsumme addiert:

Abmahnkosten (A) + Schadensersatz (B) = Gesamtkosten der Abmahnung (C)

Eine einfache mathematische Aufgabe: Was macht man als Abmahner, wenn die Abmahnkosten (A) gedeckelt werden, man aber trotzdem auf die gleiche Gesamtsumme (C) kommen will? Man erhöht einfach den Anteil des Schadensersatzes (B). Dieser Schadensersatz, der oft über die so genannte Lizenzanalogie berechnet wird, ist von der neuen Gesetzesregelung nämlich gar nicht umfasst.

Fazit:

Die Regelungen des Gesetzentwurfs sind ein Kompromiss zwischen Verbraucherschutz und Lobbyarbeit der Rechteinhaber. Dies war ein Grund dafür, dass es so lange gedauert hat, bis man sich in der Koalition geeinigt hat. Und dies ist auch der Grund, weshalb nun beide Seiten mit dem Ergebnis unzufrieden sind.

Den abgemahnten Tauschbörsen-Nutzern wird die Neuregelung kaum helfen. Es gibt schlicht zu viele Ausnahmen. Aber auch die Musikindustrie ist nicht glücklich und befürchtet wieder einmal, nun unterzugehen und Urheberrechtsverletzungen nicht mehr effektiv verfolgen zu können. Zur zitierten Webseite…

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OLG Schleswig: Rücksichtloser Trabrennfahrer muss für totes Rennpferd zahlen

Bei gefährlichen Sportarten begründet nicht jede Verletzung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein. Das Oberlandesgericht Schleswig sprach am 28.09.2011 dem Eigentümer des bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Chaleska Schadensersatz in Höhe von rund 7.000 Euro gegen den beklagten Trabrennfahrer zu, dessen rücksichtsloses Verhalten zu Verletzung und späterem Tod des Tieres geführt hätten (Az.: 9 U 12/11). Zur zitierten Webseite

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