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Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Pferdekäuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung

Ein vom Verkäufer einer Schimmelstute beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab.

Ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten.

Der Haftung des Tierarztes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeber, also der Verkäufer des Pferdes, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen, dieser aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte.

Der Dritte muss sich zwar grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen (Anschluss an BGH NJW 1971, 1931 [1932]). Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Dritten, bei dem jedoch typischerweise allein ein Schaden entsteht, ist aber zum einen als venire contra factum proprium gem. § 242 BGB und zum anderen als AGB – was jedoch letztlich offen bleiben kann – entweder bereits gem. §§ 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa) BGB oder aber jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.

Der insoweit (möglicherweise) gegenteiligen Auffassung des 12. Zivilsenats (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2013, Az. 12 U 178/12) folgt der erkennende Senat nicht. Der Tierarzt kann nicht einerseits dadurch einen Vertrauenstatbestand schaffen, dass er die Vorlage des Untersuchungsergebnisses an den jeweiligen Kaufinteressenten ausdrücklich gestattet, weil es gerade Sinn und Zweck einer – auch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen – Ankaufsuntersuchung ist, dem Käufer hierdurch eine (entscheidende) Grundlage für seinen Kaufentschluss zu verschaffen, zugleich aber jegliche Haftung hierfür gegenüber dem Dritten ausschließen.

Eine Altersbestimmung anhand des Zahnstatus des zu untersuchenden Tieres ist – sofern insoweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind – allein zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung des Pferdes nicht geschuldet. Der Tierarzt darf sich insoweit grundsätzlich auf den ihm vorliegenden Pferdepass nebst den aus einem implantierten Mikrochip gewonnenen Informationen verlassen. Es stellt aber eine (haftungsbegründende) Verletzung einer Nebenpflicht dar, wenn der Tierarzt nicht auf Zweifel hinweist, die sich an der Eintragung im Pferdepass betreffend das Alter des Pferdes aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Untersuchung des Gebisses ergeben haben, bei dem ihm auffallen musste, dass das Pferd noch über ein vollständiges Milchgebiss verfügt und deshalb – entgegen der Eintragung im Pferdepass – noch keine vier Jahre alt sein konnte.

Der Tierarzt beschränkt seine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf Fälle grober Fahrlässigkeit, wenn die maßgebliche Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB zwar formal entspricht, die Haftung aber generell, ohne nach einzelnen Pflichten zu differenzieren, auf grobes Verschulden beschränkt werden soll. Eine solche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil hierdurch auch wesentliche Pflichten („Kardinalpflichten“), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Anschluss an BGH NJW 1993, 335).

Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Dabei muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen. Ist – wie hier – infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. „großen” Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

Der Käufer kann den „kleinen“ Schadensersatzanspruch grundsätzlich und in der Regel unabhängig davon geltend machen, in welchem Verhältnis diese Kosten zum Wert des Tieres oder der Vergütung des Tierarztes stehen. Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390).

Der Tierarzt haftet hingegen nicht als (weiterer) Gesamtschuldner neben dem Verkäufer des Tieres für diejenigen Kosten, die durch dessen vorangegangene (erfolglose) Inanspruchnahme entstanden sind (Anschluss an BGH NJW 1990, 909 sowie NJW 2003, 2980).

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Gewährleistung auf Solaranlage schon in die Planung einbeziehen

Warburg – Mit Photovoltaikanlagen lässt sich gutes Geld verdienen. Das nutzen viele Investoren, öffentliche wie private Bauherren. Manche bauen Solaranlagen auf die Dächer ihrer Immobilien, andere investieren in Solarparks. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist?

Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ob private Bauherren zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage haben, richtet sich nämlich vor allem nach der Installationsweise der Anlage. Das haben der Bundesgerichtshof (BGH) und diverse Oberlandesgerichte in verschiedenen Urteilen definiert. Einfache Anlagen, die nur auf dem Dach montiert sind, genießen bei Mängeln die übliche zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12).

Sind Solaranlage und Haus aber baulich voneinander abhängig, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10.12.2013 Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Das ist beispielsweise beim Solar- oder Plus-Energie-Haus der Fall: Ohne Photovoltaikanlage funktioniert das Haus nicht. Die Materie ist komplex. Fachanwältin Jakobs rät deshalb: Da die Gewährleistung von der Art der Anlage abhängt, sollten sich Bauherren und Investoren dazu von ihren Planern entsprechend beraten lassen. Fünf Jahre Gewährleistung sind schließlich besser als nur zwei Jahre! Auch öffentliche Bauherren sparen im Fall des Falles viel Geld!

Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist der Bau einer Solaranlage inzwischen eine gängige Aufgabe. Deshalb sollten sich Baufirmen auch mit der Frage der Gewährleistung beschäftigen. Je nach Installationsweise der Anlage müssen sie zwei oder fünf Jahre dafür gerade stehen. Auch für Planer hat die Sache Konsequenzen. Variiert je nach Konzept die Gewährleistungsfrist zwischen zwei und fünf Jahren, bedeutet das für Bauherren einen enormen Unterschied. Planer sollten ihre Auftraggeber darauf aufmerksam machen.

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Prädikat Eiswein nur bei hartem Frost

Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sind; ausreichend gefroren sind sie nur dann, wenn durch den Frost eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben eingetreten ist. Die für Eiswein typische Konzentrierung erfordert bei gesunden Weintrauben eine Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden – OVG Rheinland-Pfalz 7.5.2014, 8 A 10489/13.OVG.

Der Sachverhalt:
Die klagende Weinkellerei beantragte für zwei Weine des Jahrgangs 2011 die Zuerkennung des Prädikats Eiswein. Die zuständige Landwirtschaftskammer ließ die eingereichten Proben schon nicht zur sensorischen Prüfung zu. Sie berief sich dabei auf ein Gutachten des Landesuntersuchungsamtes, wonach angesichts der Temperaturen zur Zeit der Lese und der Analyseergebnisse Zweifel daran bestünden, dass die Weintrauben, wie erforderlich, bei ihrer Lese und Kelterung gefroren gewesen seien.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Weine der Klägerin können nicht als Eiswein anerkannt werden.

Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sind. Ausreichend gefroren sind sie nur dann, wenn durch den Frost eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben eingetreten ist. Gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzentrationsprozess macht die Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertigt die Eigenständigkeit dieses Prädikats neben anderen Prädikaten wie Beeren- oder Trockenbeerenauslese, bei denen die Konzentrierung auf Edelfäule beruhe, verursacht durch den Pilz Botrytis cinerea.

Die für Eiswein typische Konzentrierung erfordert bei gesunden Weintrauben eine Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden. Dies hat vorliegend der gerichtlich beauftragte Sachverständige überzeugend dargelegt. Er steht damit in Einklang mit der Auffassung der Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV). Die Verwendung edelfauler Weintrauben zur Herstellung von Eiswein ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Die dadurch bereits eingetretene Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe setzt jedoch den Gefrierpunkt noch einmal herab. Bei einem Anteil edelfauler Trauben von etwa 15 Prozent schätzt der Sachverständige die erforderliche Gefriertemperatur auf -9 bis -10° C.

Die von der Klägerin für die beiden Weine verwendeten Weintrauben waren nicht in dem erforderlichen Ausmaß gefroren. Bei der Lese im Januar 2012 wurde zwar eine Temperatur von -7° C und kurzfristig sogar von -8° bis -9° C erreicht, jedoch nicht für eine ausreichende Dauer. Außerdem wurde durch die Analyseergebnisse ein erheblicher Botrytisbefall belegt. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sprechen die festgestellten Werte für ein solches Ausmaß an Edelfäule, dass sich an dieser Beurteilung auch bei geringfügigen Messungenauigkeiten nichts ändert.

Die objektiv vorliegenden Befunde über den Temperaturverlauf werden auch durch die Zeugenaussagen der beteiligten Winzer nicht in Frage gestellt. Soweit diese von einem „Klacken“ der Weintrauben beim Umfüllen in andere Behälter und von einem Eiskern in den Beeren berichtet haben, belegt dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht, dass die Trauben in dem für die Eisweinherstellung notwendigen Ausmaß gefroren waren.

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OGS-Genehmigung und Betriebszusammenschluss

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jüngst über OGS-Genhmigungen im Zusammenhang mit einem Betriebszusammenschluss:

Rechtsquellen:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 22, 33, 59, 60
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 12 Abs. 1
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 12, 15, 41
InVeKoSV § 14 Abs. 1

Stichworte:

Gemeinsame Agrarpolitik; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS); OGS-Genehmigung; OGS-Anbau; Antrag; Sammelantrag; Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen; Überlassungsantrag; Formular; Antragsformular; Zusammenschluss von Betrieben; Betriebszusammenschluss; Information; beizubringende Information; erforderliche Information; Angabe; Nachweis; Rechtssicherheit; Beibringungsgrundsatz; Daten; vorhandene Daten; ermitteln.

Leitsatz:

1. Im Falle eines Zusammenschlusses von Betrieben im Sinne von Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie die Inhaber der ursprünglichen Betriebe in Anspruch nehmen zu können.

2. Welche Informationen nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb der jeweiligen Antragsfrist beizubringen sind, richtet sich nach dem einschlägigen Beihilferecht und unterliegt dem unionsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

3. Ein Betriebsinhaber war jenseits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht weder nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach § 14 InVeKoS-Verordnung verpflichtet, fristgerecht mit seinem Antrag Angaben zum Zusammenschluss seines Betriebs zu machen und Nachweise hierzu vorzulegen, um Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen geltend machen zu können.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

BVerwG 3 C 29.12

VG Hannover – 02.04.2008 – AZ: VG 11 A 3020/06
OVG Lüneburg – 17.01.2012 – AZ: OVG 10 LB 88/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wird geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2008 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass – erstens – die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin OGS-Genehmigungen für eine Fläche von 4,33 ha zuzuweisen und mit Zahlungsansprüchen für Ackerland zu verbinden, und – zweitens – die Bescheide der Beklagten vom 15. und 19. September 2006 aufgehoben werden, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut werden.

2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2004 zu dem Zweck gegründet, die landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Gesellschafter einheitlich zu bewirtschaften. Die Gesellschaft löste sich zum 30. Juni 2005 auf; während ein Gesellschafter ausschied, fanden sich die übrigen Gesellschafter erneut in einer Gesellschaft zusammen.

3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 zeigte die Klägerin ihre Gründung an und legte nachfolgend den für jeden in die Gesellschaft eingebrachten Betrieb ausgefüllten „Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme“, einen Mantelbogen und den Gesellschaftsvertrag vor. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle wurden die Betriebseigenschaft der Klägerin bestätigt und ihr eine Registriernummer zugewiesen.

4 Am 31. Januar 2005 reichte die Klägerin die „Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004“ ein. In den beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen 2003 und 2004 vermerkte sie neben dem in dem Formular vorgedruckten, damals die Flächen nutzenden Gesellschafter B. ihre Rechtsnachfolge zum 1. Juli 2004. Entsprechend änderte sie die Registriernummer. In einem Prüfvermerk vom 22. März 2005 wurde festgehalten, dass die „OGS-Voraussetzungen erfüllt“ seien.

5 Am 13. Mai 2005 stellte die Klägerin den „Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“. Unter Ziffer II.6 des Antragsformulars beantragte sie die Zuweisung von OGS-Genehmigungen. Ziffer II.4.5 „Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen“ füllte sie nicht aus. Das Formular sah dort unter anderem einen weiteren Antrag für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen Zusammenschlüssen von Betrieben vor. Es enthält die Aussage, dass die „entsprechende/n Anlage/n“ beigefügt seien und den Hinweis, die Vordrucke seien bei der Landwirtschaftskammer erhältlich.

6 In einem Vermerk vom 22. März 2006 hielt die Beklagte fest, bei Durchsicht der OGS-Zuteilungen im automatisierten Verfahren sei aufgefallen, dass für die Klägerin keine Zuweisung vorgesehen sei, obwohl sie OGS-Genehmigungen beantragt habe. Sinn der „Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004“ sei offenbar gewesen, dass die Klägerin auf der Grundlage des früheren OGS-Anbaus ihres Gesellschafters B. OGS-Genehmigungen erhalten wolle. Eine Übertragung sei jedoch nicht beantragt worden, da Ziffer II.4.5 des Formulars nicht angekreuzt worden sei.

7 Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte nur Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen fest. Mit Bescheiden vom 15. und 19. September 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche neu fest. Damit korrigierte sie unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2006 die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland, und wies die Zahlungsansprüche erneut ohne OGS-Genehmigungen zu.

8 Auf die gegen die Versagung von OGS-Genehmigungen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin „4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung“ zuzuweisen. Die Klägerin habe in diesem Umfang Anspruch auf OGS-Genehmigungen, weil sie mit ihrer Gründung unter denselben Bedingungen Anspruch auf OGS-Genehmigungen habe, wie die Betriebsinhaber der in ihr aufgegangenen Betriebe. Entsprechend könne sie die Ansprüche ihres Gesellschafters B. geltend machen, die dieser wegen des Anbaus von Erdbeeren ohne die Betriebsübergabe gehabt hätte. Jenseits des in Ziffer II.6 des Formulars gestellten Antrags habe die Klägerin keinen Antrag auf Übertragung der Ansprüche stellen müssen. Zwar sehe Ziffer II.4.5 des Formulars einen solchen Antrag im Falle des Zusammenschlusses von Betrieben vor, dafür fehle jedoch eine Rechtsgrundlage.

9 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zwar seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten OGS-Genehmigungen gegeben. Auch sei ein zusätzlicher besonderer Antrag wegen des Zusammenschlusses der Betriebe nicht erforderlich. Die Klägerin habe es jedoch versäumt, den Zusammenschluss der Betriebe unter Nutzung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten Formulare hinreichend nachzuweisen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 müsse ein Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten; erforderlich sei auch eine fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente, was jedenfalls entsprechend auch für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen gelte. Dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen habe die Klägerin ohne Weiteres entnehmen können, dass weitere Nachweise zum Zusammenschluss der Betriebe erforderlich gewesen seien. Gleichwohl habe sie ihrem Antrag den Vordruck C und – als Nachweis des Zusammenschlusses – den Gesellschaftsvertrag nicht beigefügt. Hierüber helfe nicht hinweg, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bereits zuvor vorgelegt worden sei, denn der Antrag müsse vollständig sein und aus sich heraus eine abschließende Entscheidung erlauben. Schließlich lasse sich der Antrag nicht als offensichtlicher Irrtum berichtigen, denn die Angaben der Klägerin seien nicht falsch oder unvollständig. Fehlende Nachweise hingegen ließen sich nicht berichtigen.

10 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht interpretiere Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fehl, indem es die Vorlage des Gesellschaftsvertrags als „erforderliche Information“ zur Voraussetzung der OGS-Genehmigungen gemacht habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen, nachdem ihn die Klägerin bereits bei der Meldung der Betriebsübernahme eingereicht gehabt und die Beklagte damit über die notwendigen Informationen verfügt habe. Auch widerspreche das Verlangen nach erneuter Vorlage des Gesellschaftsvertrags dem unionsrechtlichen Kontrollsystem und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

11 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe zutreffend aus dem Unionsrecht abgeleitet, dass OGS-Genehmigungen fristgerecht zu beantragen und dabei die für die Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Nachweise vorzulegen gewesen seien. Nur so habe sich das Massenverfahren mit etwa 50 000 Antragstellern in Niedersachsen effizient und fristgerecht abwickeln lassen. § 14 der InVeKoS-Verordnung habe die unionsrechtliche Verpflichtung übernommen und vorgeschrieben, dass OGS-Genehmigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen seien. Der erforderliche Nachweis sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, denn der Gesellschaftsvertrag sei nicht im Antragsverfahren 2005, sondern in Bezug auf den Förderantrag 2004 eingereicht worden. Sie, die Beklagte, sei nicht gehalten gewesen, den Gesellschaftsvertrag dort zu suchen. Darüber hinaus sei in den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag darauf hingewiesen worden, dass OGS-Genehmigungen nicht automatisch auf einen neuen Betriebsinhaber übergingen und dass „die Überlassung“ von betriebsindividuellen Beträgen nicht gleichzeitig die OGS-Genehmigungen enthalte, wofür ein gesonderter Antrag erforderlich sei.

II

12 Die Revision der Klägerin, die für die Auseinandersetzung um die in Rede stehenden OGS-Genehmigungen als fortbestehend gilt (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13 1. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 15. und 19. September 2006 nicht innerhalb der für sie geltenden Rechtsmittelfrist in das Verfahren einbezogen werden mussten. Der Gegenstand der Verpflichtungsklage, der hier geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen, wurde bereits mit der zulässigen Klage vom 9. Mai 2006 anhängig. Die nachfolgenden Bescheide haben insoweit weder zu einer Erledigung geführt noch sonst etwas an der bisherigen Ablehnung geändert. Mangels Änderung des Streitgegenstandes musste die Klägerin die erneute Ablehnung nicht unter Wahrung der auf die Bescheide vom 15. und 19. September 2006 bezogenen Klagefrist in das Verfahren einbeziehen (Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 S. 10 f. und – im Wehrbeschwerdeverfahren – Beschluss vom 20. September 2011 – BVerwG 1 WB 48.10 – BVerwGE 140, 342 Rn. 22 ff.). Etwas anderes hat der Senat nur in Fällen einer Klageänderung angenommen (Urteile vom 30. Oktober 1997 – BVerwG 3 C 35.96 – BVerwGE 105, 288 <294 ff.> und vom 25. Juni 2009 – BVerwG 3 C 18.08 – Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 3 Rn. 13).

14 2. Das Oberverwaltungsgericht stützt sein Urteil maßgeblich darauf, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht zugleich das Vorliegen eines Zusammenschlusses nachgewiesen habe, dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABI Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABI Nr. L 24 S. 15) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003 – in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABI Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABI Nr. L 63 S. 17) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004 – regelten. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

15 a) Das Oberverwaltungsgericht führt aus, die Klägerin habe unter Ziffer II.6 des Antragsformulars der Beklagten auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen OGS-Genehmigungen beantragt, wozu sie bereits unionsrechtlich verpflichtet sei. Entgegen Ziffer II.4.5 des Formulars habe sie jedoch keinen weiteren Antrag wegen des Zusammenschlusses von Betrieben (Überlassungsantrag) stellen müssen.

16 Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob es zutrifft, dass die Klägerin bereits unionsrechtlich verpflichtet war, einen gesonderten Antrag auf OGS-Genehmigungen zu stellen, oder ob sich diese Verpflichtung zumindest aus § 14 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (lnVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBI I S. 3194) ergab.

17 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin entgegen Ziffer II.4.5 des Antragsformulars jedenfalls keinen (zusätzlichen) Überlassungsantrag stellen musste, weil sie im Zuge des Betriebszusammenschlusses Rechte geltend macht, die sich von den Inhabern der in ihr zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe ableiten und auf sie kraft Gesetzes übergegangen sind.

18 Bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 12 Abs. 2, 3 und 5 VO (EG) Nr. 795/2004 sowie § 11 InVeKoSV mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen waren, sieht Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass im Falle von Zusammenschlüssen der neue Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann. Die damit vorgesehene Rechtsnachfolge wird von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht als jenen, die sich materiell-rechtlich für einen Zusammenschluss aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ergeben. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 wiederholt dies für Zahlungsansprüche mit der Aussage, dass diese auf der Grundlage der Verhältnisse der ursprünglichen Betriebe festgesetzt werden. Er bestätigt insoweit den bereits in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 allgemein geregelten Automatismus. Für einen antragsabhängigen Übertragungsakt, wie ihn die Beklagte angenommen hat, findet sich hingegen keine rechtliche Grundlage.

19 b) Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts erweist sich Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABI Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABI Nr. L 72 S. 4) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004 – nicht als tragfähige Grundlage, von der Klägerin innerhalb der Antragsfrist, also bis zum 15. Mai 2005, Nachweise über ihren Zusammenschluss zu verlangen.

20 Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bringt in seinem ersten Halbsatz mit der Formulierung, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse, zunächst den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem – im Folgenden: Integriertes System – formulierten Grundsatz zum Ausdruck, dass die vom Betriebsinhaber beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 – Rs. C-63/00, Schilling und Nehring – Slg. 2002,

I-4497 Rn. 34, vom 28. November 2002 – Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch – Slg. 2002, I-11070 Rn. 45 und vom 4. Oktober 2007 – Rs. C-375/05, Geuting – Slg. 2007, I-7987 Rn. 30 und – im Kontext eines Auskunftsanspruchs des Antragstellers – Urteil vom 14. September 2000 – Rs. C-369/98, Fisher – Slg. 2000, I-6773 Rn. 27). Dieser Grundsatz gilt auch für die hier umstrittenen OGS-Genehmigungen, was Art. 17 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestätigt, indem er allgemein anordnet, dass das Integrierte System für die Betriebsprämienregelung gilt.

21 Dieser Grundsatz beantwortet jedoch noch nicht, welche konkreten Informationen für die begehrten OGS-Genehmigungen fristgerecht beizubringen waren. Insoweit findet Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 weder analoge Anwendung noch ließe sich ihm bei analoger Anwendung entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag Nachweise zu dem Betriebszusammenschluss beizufügen.

22 aa) Mit dem Begriff „Sammelantrag“ erfasst Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nur Anträge auf Direktzahlungen (Art. 2 Nr. 11 VO <EG> Nr. 796/2004). Dazu gehört der „Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“, wie ihn die Klägerin mit Blick auf die begehrte Betriebsprämie gestellt hat (vgl. Art. 1 Anhang I VO <EG> Nr. 1782/2003). Davon zu unterscheiden sind der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die auf diese Ansprüche bezogenen OGS-Genehmigungen. Diese Unterscheidung ist bereits in Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst aufgezeigt, indem dort verlangt wird, die Zahlungsansprüche im Antrag zu identifizieren. Sie kehrt in Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 wieder, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung – also im Jahr 2005 – von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 VO (EG) Nr. 796/2004 abzuweichen, wenn die Zahlungsansprüche bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht endgültig festgestellt sind. Schließlich findet sich eine spezielle Regelung zur Behandlung verspäteter Festsetzungsanträge in Art. 21a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Näher geregelt ist der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004. Er enthält (nur) die Aussage, der Antragsteller habe nachzuweisen, dass er Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist (Art. 12 Abs. 5 VO <EG> Nr. 795/2004). Indem dort in Absatz 7 die Mitgliedstaaten ermächtigt werden zu beschließen, dass die Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche einerseits und die Anträge auf Zahlung der Betriebsprämie andererseits gleichzeitig eingereicht werden können, unterscheidet auch diese Vorschrift klar zwischen den verschiedenen Anträgen. Entsprechend scheidet eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.

23 Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Präzisierung dessen, was „erforderliche Informationen“ sind, scheidet ebenfalls aus, weil das Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsansprüche und OGS-Genehmigungen nicht gleichermaßen von einem qualifizierten Beibringungsgrundsatz geprägt ist wie das von dem mit dem Sammelantrag eingeleitete Bewilligungsverfahren der Betriebsprämien. So verweist Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 darauf, dass die Mitgliedstaaten ab 2004 die für die Betriebsprämie nach Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Betriebsinhaber – also auch solche nach Betriebszusammenschlüssen – „ermitteln“ können. Parallel hierzu sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen die individuellen Daten des Betriebsinhabers – soweit vorhanden – oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Der Unionsgesetzgeber setzt hier also ausdrücklich nicht allein auf die Angaben und Nachweise, die ein Betriebsinhaber in der Antragsfrist beibringt. Hierzu fügt sich, dass für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht verlangt wurde, sämtliche hierfür bedeutsamen Umstände, insbesondere die in früheren Beihilfeanträgen dokumentierten Anbauverhältnisse und die in der Vergangenheit bewilligten Beihilfen, im Festsetzungsantrag darzulegen. Diese wurden vielmehr von den zuständigen Stellen weitgehend selbständig auf der Grundlage vorhandener Akten und Datenbanken ermittelt.

24 bb) Selbst wenn man einer Analogie näher treten wollte, ließe sich damit die angenommene Nachweispflicht nicht begründen.

25 Die in Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich als erforderlich benannten Informationen sind bereits ganz überwiegend für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen ohne Bedeutung und mit Blick auf die hier in Rede stehenden Nachweise auch nicht einschlägig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Rechtsbetroffenen jedenfalls bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (EuGH, Urteile vom 10. März 2009 – Rs. C-345/06, Heinrich – Slg. 2009, I-1659 Rn. 44 f., vom 21. Juni 2007 – Rs. C-158/06, ROM-projecten – Slg. 2007, I-5114 Rn. 25 f. und vom 17. Juli 1997 – Rs. C-354/95, National Farmer’s Union u.a. – Slg. 1997, I-4559 Rn. 57 f.). Das gilt auch und insbesondere für fristgebundene Angaben und Nachweise, deren Säumnis nicht unbedeutende wirtschaftliche Folgen hat. Zur Auferlegung einer solchen Verpflichtung genügt allein der Begriff der „erforderlichen Informationen“ ohne eine konkretisierende Vorschrift nicht. Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist insoweit zu unbestimmt; er verweist lediglich auf die allgemeine Bestimmung des Art. 22 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurück, nach der ein Antrag mit den Angaben einzureichen ist, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Erst recht gilt dies für beizufügende Nachweise. Zwar spricht nach dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 16 und nach der dort angesprochenen Regelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004 manches dafür, dass mit „Informationen“, die ein Antrag „enthalten“ muss, auch Nachweise erfasst sein können, die diesem „beizufügen“ sind. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche Informationen durch Nachweise zu belegen sind. Dem entspricht die Regelungstechnik des Unionsgesetzgebers, der an verschiedenen Stellen die Beifügung konkret bezeichneter Nachweise vorschreibt (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004). Die auf diese Weise begrenzten Nachweispflichten fügen sich im Übrigen ohne Weiteres in das Integrierte System. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht es dabei nicht um eine vollständige Kontrolle, sondern darum, im Rahmen des in einem Massenverfahren Möglichen, effizient und effektiv die Einhaltung der Voraussetzungen der Beihilfegewährung und Verpflichtungen zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 – Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch – a.a.O. Rn. 52). Jenseits der systematischen Verwaltungskontrolle geschieht dies durch anlassbezogene oder stichprobenhaft durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen. Hier ist unzweifelhaft, dass die Betriebsinhaber eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. § 29 InVeKoSV und EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – Rs. C-536/09, Omejc – Slg. 2011, I-5367 Rn. 28). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verpflichtung, bereits mit der Antragstellung fristgebundene Nachweise zu erbringen.

26 c) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin nach § 14 Abs. 1 InVeKoSV verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag fristgerecht einen Nachweis des Betriebszusammenschlusses beizufügen, wie es die Beklagte mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht.

27 Zur Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers – soweit vorhanden – oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Hieran knüpft § 14 Abs. 1 InVeKoSV an und ergänzt das Integrierte System um die Verpflichtung, OGS-Genehmigungen unter Beifügung „geeigneter Nachweise“ bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung begründet, fristgerecht Nachweise über einen etwaigen Betriebszusammenschluss zu erbringen.

28 Das Nachweiserfordernis bezieht sich seinem Wortlaut nach allgemein auf OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Damit sind zunächst die Umstände in den Blick genommen, die nach den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestimmung der zu erteilenden Genehmigungen maßgeblich sind. Für die individuelle Obergrenze der Genehmigungen kommt es gemäß Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 – abhängig von der Ausschöpfung der regionalen Obergrenze – darauf an, welche Fläche der Betriebsinhaber in den Jahren 2003, 2004 und/oder 2005 für die Produktion von OGS genutzt hat oder nutzt. Hierzu Nachweise zu erbringen, entspricht einem tatsächlichen Bedürfnis, weil die in den alten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen benutzten Codes nur teilweise ausreichende Informationen enthielten (hier z.B. der Code 890 für sonstige Dauerkultur statt nunmehr Code 732 für Erdbeeren <Freiland>). Entsprechend hat die Klägerin Rechnungskopien über den Erwerb von Elsanta Erdbeerpflanzen vorgelegt. Da die Klägerin allerdings erst im Sommer 2004 gegründet wurde, kann sie OGS-Genehmigungen – von nicht in Rede stehenden Sonderregelungen abgesehen – nur aufgrund der in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Rechtsnachfolge beanspruchen, die sich aus dem OGS-Anbau des in sie eingebrachten Betriebs ihres Gesellschafters B. ableitet. Entsprechend bezieht sich die Nachweispflicht auf den OGS-Anbau im Betrieb dieses Gesellschafters. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut zwar auch denkbar, die Nachweispflicht auf den Umstand des Betriebszusammenschlusses und damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu erstrecken. Dem stehen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, die sich insbesondere aus der Systematik des Unionsrechts erschließen. Die in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Rechtsnachfolge ist nach dem in Deutschland für die Durchführung der Betriebsprämienregelung geltenden Kombinationsmodell (§ 2 ff. BetrPrämDurchfG) nicht nur im Rahmen von OGS-Genehmigungen, sondern bereits für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erheblich, namentlich für deren durch den betriebsindividuellen Betrag mitbestimmten Wert. In diesem Kontext hat aber weder das Unionsrecht noch der nationale Gesetzgeber eine Nachweispflicht statuiert. Es wäre ein logischer Bruch, zwar für OGS-Genehmigungen fristgebundene Nachweise für den Betriebszusammenschluss zu verlangen, nicht aber in Bezug auf die betriebsindividuellen Beträge für die Bestimmung der Zahlungsansprüche.

29 Dieses durch Zweck und Systematik der Normen vorgegebene Verständnis der mit § 14 InVeKoSV auferlegten Pflichten deckt sich mit dem Anwendungsbereich, den das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Vorschrift in seiner Broschüre „Meilensteine der Agrarpolitik“ (S. 59) beimisst. Danach konnte sich der Nachweis eines OGS-Anbaus in den Jahren 2003, 2004 und 2005 grundsätzlich aus den Angaben der Flächenverzeichnisse der Prämienanträge ergeben oder beispielsweise aus Angaben für die Bodennutzungshaupterhebung 2003, aus Pachtverträgen, Meldungen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Anbauverzeichnissen bei den Erzeugergemeinschaften, Anbauverträgen, Hagelversicherungspolicen sowie Schlagkarteien. Auch aus der Sicht des Ministeriums wollte der Verordnungsgeber anknüpfend an die Regelung des Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 lediglich eine Nachweispflicht für den OGS-Anbau selbst begründen.

30 d) Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf verweist, die Klägerin habe dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen ohne Weiteres entnehmen können, dass Nachweise zum Zusammenschluss der Betriebe fristgerecht erforderlich gewesen seien, mag dies für das Formular C zutreffen, auf das in Ziffer II.4.5 des Antragsformulars indirekt hingewiesen wurde. Abgesehen davon, dass dieser Hinweis im Zusammenhang mit einem Antrag erfolgte, dessen es nicht bedurfte, vermag allein das Formular eine solche Rechtspflicht nicht zu begründen, sondern nur umzusetzen. Die InVeKoS-Verordnung enthält jedoch keine Ermächtigung der Beklagten zu einer solchen Regelung.

31 e) Ergibt sich aber weder aus Unionsrecht noch aus nationalem Recht, dass sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen fristgerecht nochmals zum Betriebszusammenschluss erklären und Nachweise vorlegen musste, so sind der Klägerin die begehrten OGS-Genehmigungen zuzuweisen. Soweit sich das Berufungsurteil am Rande auch darauf stützt, dass die Klägerin „nicht unter Nutzung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten Formulare“ hinreichend den Betriebszusammenschluss nachgewiesen habe, steht die Pflicht, bereitgehaltene Formulare zu verwenden (§ 5 Abs. 2 InVeKoSV), dem geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil sich das Formular C auf Angaben und Nachweise bezog, die die Klägerin nicht innerhalb der Antragsfrist zu erbringen hatte. Im Übrigen erfüllt die Klägerin nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten OGS-Genehmigungen, was auch zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig war.

32 f) Mit den Maßgaben, unter denen die Zurückweisung der Berufung steht, werden zum einen der Umfang der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung klargestellt (vgl. dort UA S. 9) und zum anderen die Bescheide aufgehoben, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

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Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte „Delaminationen“) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (…)

2. in fünf Jahren,

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…).

3. im Übrigen in zwei Jahren.

Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12

LG Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 O 68/10

OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 22. August 2012 – 16 U 14/12

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Einheitlicher Pachtvertrag auch in Bruchteilen kündbar

OLG Hamm: Mehrere Eigentümer müssen aber gemeinsam handeln

Hamm (jur). Geht ein verpachtetes Grundstück auf mehrere Eigentümer über, muss der Pächter gegebenenfalls auch Bruchteile des Grundstücks herausgeben. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 21. Februar 2013 entschied, bleibt der Pachtvertrag allerdings „als einheitliches Vertragsverhältnis bestehen“ (Az.: 10 U 109/12). Daher können die Erwerber nur gemeinsam kündigen.

Im Streitfall geht es um 23,5 Hektar verstreuter landwirtschaftlicher Nutzflächen in Selm-Bork im Kreis Unna. 2008 verkaufte die Eigentümerin Teilflächen an sieben unterschiedliche Erwerber, einen achten Anteil behielt sie für sich. Im Auftrag aller acht Eigentümer kündigte einer von ihnen 2011 den Pachtvertrag für einen Teil der insgesamt 40 verstreuten Flächen.

Diese Kündigung ist wirksam, urteilte nun das OLG Hamm. Es sei nicht notwendig, dass alle Eigentümer in einer gemeinsamen Erklärung kündigen. Der „Bruchteilsgemeinschaft“ sei auch eine gemeinschaftliche Kündigung mit Vollmachten möglich. Dass hier die Vollmachten der Kündigung nicht beilagen, habe der Pächter nicht rechtzeitig gerügt.

Weiter urteilte das OLG, dass die Verpächter auch die Herausgabe nur eines Teils der Flächen verlangen können. Es sei dann Sache des Pächters zu entscheiden, ob er dem Folgen oder das Pachtverhältnis insgesamt aufkündigen will.

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EuGH zu Agrarsubventionen – Kürzung ist rechtmäßig

Die Europäische Union darf die Zahlungen an Landwirte reduzieren. Die Umschichtung in Gelder zur Entwicklung ländlicher Gebiete verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 14.03.2013 entschieden.

Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Januar 2009 beschlossen, die EU-Zahlungen an Landwirte noch im selben Jahr um 7 Prozent und in den Folgejahren schrittweise um bis zu 10 Prozent zu kürzen. Dagegen klagte die Agrargenossenschaft Neuzelle aus Brandenburg. Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt (Oder) hat der Europäisches Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass die Kürzungen rechmäßig sind (Urt. v. 14.03.2013, Az. C-545/11).

Der Betrieb machte geltend, die schrittweise Kürzung der Agrargelder verstoße gegen den Vertrauensschutz. Dies wiesen die Luxemburger Richter zurück: „Für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer“ waren mögliche Kürzungen vorherzusehen.

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Clearingstelle EEG: Keine Anlagenzusammenfassung bei PV auf einzeln stehenden Gebäuden und verschiedenen Grundstücken

Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken betreiben, erhalten nicht immer die Einspeisevergütung, die ihnen tatsächlich zusteht. Dies liegt daran, dass die Regelungen des EEG zur Anlagenzusammenfassung nicht gemäß den Entscheidungen der Clearingstelle EEG angewendet werden. Für Anlagenbetreiber, die sich nicht zur Wehr setzen, kann dies über die Laufzeit der Anlage eine fünfstellige, in Einzelfällen sogar sechsstellige Einbuße bedeuten.

In der Praxis wurde der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ von Netzbetreibern mitunter zu weit ausgelegt. So wurden Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, ohne weitere Prüfung zusammengefasst. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für den betroffenen Anlagenbetreiber.

Inzwischen wurde der Rechtsbegriff der unmittelbaren räumlichen Nähe durch mehrere Entscheidungen der Clearingstelle EEG (Empfehlung 2008/49 vom 14.04.2009; Votum 2011/19 vom 30.11.2011 und Votum 2012/16 vom 13.08.2012) mit Leben gefüllt. Diese Entscheidungen haben zwar keine Gesetzeskraft. Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG haben jedoch für alle Beteiligten aufgrund der hohen Sachkompetenz der Clearinsgtelle einen hohen Stellenwert.

Die Clearingstelle EEG hat in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass Photovoltaikanlagen, die sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen freistehenden Gebäuden befinden, nicht in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Anlagenzusammenfassung kommt also für solche Fälle nicht in Betracht. Die Clearingstelle EEG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Photovoltaikanlagen von einem einzigen oder verschiedenen Anlagenbetreiber betrieben werden. Eine Anlagenzusammenfassung kann laut Clearingstelle EEG auch nicht damit begründet werden, dass die Flurstücke z. B. von einem Betrieb gemeinsam genutzt werden. Zum zitierten Artikel…

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Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik

An dieser Stelle werden fortlaufend alle Entscheidungen gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Die Zusamenfassung gibt eine gute Übersicht über die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik in Deutschland. Die Übersicht startet 2012. Wichtige Beschlüsse aus den Vorjahren werden zeitnah aktualisiert.

Mai 2012: Beschlussfassung der EEG-Änderungen

  • Am 11. Mai wird der Bundesrat abschließend über die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2012 entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist erst dann abgeschlossen. Die bis dahin gültige Fassung des EEG finden Sie hier.

ab April 2012: Änderungen im EEG

  • Die Einspeisevergütung wird zum 01.04.2012 gesenkt auf 19,5 Cent/kWh (Dachanlagen < 10kW); 16,5 Cent/kWh (Dachnalgen von 10kW bis 1.000kW) und 13,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen < 10 Megawatt).
  • Die Einspeisevergütung wird ab sofort monatlich gekürzt. Die Degression beträgt bis zum 30.10.2012 monatlich 1% und wird ab dem 01.11.2012 monatlich variabel um +/- 1% weiter gekürzt.
  • Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. An dessen Stelle tritt das Marktintegrationsmodell, wonach bei Dachanlagen bis 10kW 80% der jährlich erzeugten Strommenge vergütet wird (Dachanlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%; Dachanlagen 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen volle Vergütung)
  • Für Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt Leistung gilt ab sofort ein einheitlicher Satz für die Einspeisevergütung. Anlagen mit mehr Leistung erhalten keine Einspeisevergütung mehr.
  • Die Regelung zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird geändert. Die Inbetriebnahme setzt ab sofort voraus, dass „die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“ (EEG 2012, Fassung vom 01.04.2012)

ab März 2012: Empfehlung zum Eigenverbrauch; defekte & gestohlene PV-Module

  • Anlagenbetreiber, die noch eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom erhalten, können beliebig zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln (jahres-, monats-, tages-, stunden sowie minutenweise). Dies ergab u.a. ein Empfehlungsschreiben der Clearingstelle vom 30.03.2012. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen hierfür eine angemessene Frist festlegen und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zeiträume vorher mitteilen.
  • Wird eine bestehende PV-Anlage erweitert und wurde in der Zwischenzeit die Einspeisevergütung gesenkt, gilt für die neu hinzu gebauten Photovoltaikmodule die aktuelle Einspeisevergütung.
  • Erzeugter Solarstrom fällt auch dann unter die Eigenverbrauchsvergütung, wenn dieser zum Aufladen einer Batterie oder elektrischen Speicherheizung verwendet wird (sofern der Strom anschließend nicht wieder ins öffentliche Netz eingespeist wird).

 

  • Photovoltaikmodule einer bestehenden Anlage, die aufgrund von Beschädigung, Defekt oder Diebstahl durch neue Module ersetzt werden, verlieren ihren Anspruch auf Einspeisevergütung. Reparierte bzw. wieder aufgetauchte Module dürfen in Deutschland nur noch in Anlagen wiederverbaut werden, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden kann (Inselanlagen). Alternativ können solche Module nur noch im Ausland betrieben werden.

ab Februar 2012: Hinweis zu PV-Anlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen

  • Mit einem Hinweispapier der Clearingstelle EEG vom 28.02.2012 wurden u.a. folgende Praxisfragen zu Freiflächenanlagen abschließend geklärt: Was gilt als äußerer Rand von Autobahnen und Schienenwegen? Welche Verkehrswege fallen unter den Begriff Autobahn und Schienenwege? Sind Freiflächen längs von stillgelegten Autobahnen und Schienenwegen förderfähig?

ab Januar 2012: Vorgaben zum Einspeisemanagement, Urteil zum Bebauungsplan

  • PV-Anlagen >100kW Leistung, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Stromeinspeisung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (Anlagen 30-100kW gleiche Regelung ohne Abruf der Ist-Einspeisung)
  • Bei PV-Anlagen bis 30kW Leistung kann der Anlagenbetreiber zwischen einer technischen und betrieblichen Einrichtung zum Einspeisemanagement wählen. Bei einer betrieblichen Einrichtung muss bei Netzüberlastung die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.

 

  • Ein Urteil des Landgericht Dresden vom 20.01.2012 kommt zu dem Schluss, dass der erforderliche Bebauungsplan für eine Freiflächenanlage nicht rechtmäßig bzw. wirksam sein muss. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie eine Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde.

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Vergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, sind in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Denn da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des »Gebäudes« besonders wichtig, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Der Begriff des Gebäudes ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legaldefiniert, vgl. § 33 Absatz 3 EEG. Demzufolge sind »Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen«. Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortent­wickelten EEG zum 1. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausge­führt, dass der Begriff des »Gebäudes« weit auszulegen ist und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt und im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs.

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