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Auf-Dach-Photovoltaikanlage: Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren!

Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

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Gewährleistung auf Solaranlage schon in die Planung einbeziehen

Warburg – Mit Photovoltaikanlagen lässt sich gutes Geld verdienen. Das nutzen viele Investoren, öffentliche wie private Bauherren. Manche bauen Solaranlagen auf die Dächer ihrer Immobilien, andere investieren in Solarparks. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist?

Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Ob private Bauherren zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage haben, richtet sich nämlich vor allem nach der Installationsweise der Anlage. Das haben der Bundesgerichtshof (BGH) und diverse Oberlandesgerichte in verschiedenen Urteilen definiert. Einfache Anlagen, die nur auf dem Dach montiert sind, genießen bei Mängeln die übliche zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12).

Sind Solaranlage und Haus aber baulich voneinander abhängig, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10.12.2013 Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Das ist beispielsweise beim Solar- oder Plus-Energie-Haus der Fall: Ohne Photovoltaikanlage funktioniert das Haus nicht. Die Materie ist komplex. Fachanwältin Jakobs rät deshalb: Da die Gewährleistung von der Art der Anlage abhängt, sollten sich Bauherren und Investoren dazu von ihren Planern entsprechend beraten lassen. Fünf Jahre Gewährleistung sind schließlich besser als nur zwei Jahre! Auch öffentliche Bauherren sparen im Fall des Falles viel Geld!

Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist der Bau einer Solaranlage inzwischen eine gängige Aufgabe. Deshalb sollten sich Baufirmen auch mit der Frage der Gewährleistung beschäftigen. Je nach Installationsweise der Anlage müssen sie zwei oder fünf Jahre dafür gerade stehen. Auch für Planer hat die Sache Konsequenzen. Variiert je nach Konzept die Gewährleistungsfrist zwischen zwei und fünf Jahren, bedeutet das für Bauherren einen enormen Unterschied. Planer sollten ihre Auftraggeber darauf aufmerksam machen.

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Über 50.000 Euro Stromnachzahlung für illegale Cannabis-Plantag

OLG Hamm billigt Verbrauchsschätzung für unerlaubt entnommenen Strom

Hamm (jur). Wer im großen Stil in einer Wohnung eine Cannabis-Plantage betreibt, darf sich nicht über hohe Stromrechnungen wundern. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 19. April 2013, bekanntgegebenen Urteil klar und bestätigte damit die Stromverbrauchsschätzung eines Energieversorgers für illegal entnommenen Strom in Höhe von über 50.000 Euro (Az.: 19 U 69/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein 30-Jähriger seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Doch in der Unterkunft fanden vor allem Cannabis-Pflanzen ihr Zuhause. Damit die Pflanzen auch gut gedeihen, hatte der Gelsenkirchner für seine illegale Cannabis-Plantage unter anderem zahlreiche Lampen und eine Klimaanlage installiert. Den Strom zapfte er aus dem Stromnetz unter Umgehung des Stromzählers ab.

Als die Polizei dem Cannabis-Züchter im August 2009 auf die Schliche kam, schätzte der Stromversorger den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms. Das Versorgungsunternehmen stellte schließlich über 53.000 Euro in Rechnung. Wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der 30-Jährige zudem zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Cannabispflanzen-Züchter hielt die Stromverbrauchsschätzung viel zu hoch. Er habe lediglich 2009 und in deutlich geringerem Umfang illegal Strom entnommen.

Das OLG entschied in seinem Urteil vom 7. Dezember 2012, dass der Mann dann aber auch seinen geringeren Stromverbrauch nachweisen müsse. Dies sei ihm aber weitgehend misslungen. Dass er die Cannabis-Plantage erst 2009 betrieben habe, sei nicht glaubhaft. Denn er habe die Wohnung allein zum Zweck der Cannabis-Herstellung bereits 2007 angemietet.

Ein geringer Stromverbrauch sei lediglich für einige Monate für die Vorbereitung und Installation der Plantage anzunehmen. Letztlich müsse der Beklagte dann immer noch über 50.000 Euro an Stromkosten bezahlen, so das OLG.

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Bonusversprechen sind verbraucherfreundlich auszulegen

BGH spricht Stromkunden Bonuszahlungen zu:

Karlsruhe (jur). Bonusversprechen von Unternehmen sind im Zweifel verbraucherfreundlich auszulegen. Die Unternehmen müssen sich daran festhalten lassen, wie nicht vorgebildete Kunden das Versprechen in der Regel verstehen, urteilte am Mittwoch, 17. April 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12). Er sprach damit zwei Kunden der Berliner FlexStrom AG einen Bonus zu.

FlexStrom hatte Neukunden eine Bonuszahlung versprochen. Diese sollte mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden, sofern eine mögliche Kündigung „erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ wird.

Die Kläger kündigten zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. FlexStrom verweigerte den Bonus.

Wie nun der BGH entschied, muss das Unternehmen den Bonus zahlen. Die Klausel könne von „juristisch nicht vorgebildeten Kunden“ ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus „bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat“. In diesem Sinne sei die Klausel daher auch auszulegen.

Sein Bonusversprechen hat das Unternehmen bereits dem Karlsruher Urteil angepasst. Laut Internetseite des Unternehmens am Nachmittag nach der Urteilsverkündung erhalten Neukunden einen Bonus von 150 Euro auch, wenn ihre Kündigung „mit“ Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird.

Am 12. April 2013 hatte die FlexStrom AG Insolvenz angemeldet. Das Unternehmen wird nun bis auf weiteres von einem Insolvenzverwalter weitergeführt.

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Clearingstelle EEG: Keine Anlagenzusammenfassung bei PV auf einzeln stehenden Gebäuden und verschiedenen Grundstücken

Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken betreiben, erhalten nicht immer die Einspeisevergütung, die ihnen tatsächlich zusteht. Dies liegt daran, dass die Regelungen des EEG zur Anlagenzusammenfassung nicht gemäß den Entscheidungen der Clearingstelle EEG angewendet werden. Für Anlagenbetreiber, die sich nicht zur Wehr setzen, kann dies über die Laufzeit der Anlage eine fünfstellige, in Einzelfällen sogar sechsstellige Einbuße bedeuten.

In der Praxis wurde der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ von Netzbetreibern mitunter zu weit ausgelegt. So wurden Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, ohne weitere Prüfung zusammengefasst. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für den betroffenen Anlagenbetreiber.

Inzwischen wurde der Rechtsbegriff der unmittelbaren räumlichen Nähe durch mehrere Entscheidungen der Clearingstelle EEG (Empfehlung 2008/49 vom 14.04.2009; Votum 2011/19 vom 30.11.2011 und Votum 2012/16 vom 13.08.2012) mit Leben gefüllt. Diese Entscheidungen haben zwar keine Gesetzeskraft. Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG haben jedoch für alle Beteiligten aufgrund der hohen Sachkompetenz der Clearinsgtelle einen hohen Stellenwert.

Die Clearingstelle EEG hat in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass Photovoltaikanlagen, die sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen freistehenden Gebäuden befinden, nicht in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Anlagenzusammenfassung kommt also für solche Fälle nicht in Betracht. Die Clearingstelle EEG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Photovoltaikanlagen von einem einzigen oder verschiedenen Anlagenbetreiber betrieben werden. Eine Anlagenzusammenfassung kann laut Clearingstelle EEG auch nicht damit begründet werden, dass die Flurstücke z. B. von einem Betrieb gemeinsam genutzt werden. Zum zitierten Artikel…

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Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik

An dieser Stelle werden fortlaufend alle Entscheidungen gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Die Zusamenfassung gibt eine gute Übersicht über die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Photovoltaik in Deutschland. Die Übersicht startet 2012. Wichtige Beschlüsse aus den Vorjahren werden zeitnah aktualisiert.

Mai 2012: Beschlussfassung der EEG-Änderungen

  • Am 11. Mai wird der Bundesrat abschließend über die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2012 entscheiden. Das Gesetzgebungsverfahren ist erst dann abgeschlossen. Die bis dahin gültige Fassung des EEG finden Sie hier.

ab April 2012: Änderungen im EEG

  • Die Einspeisevergütung wird zum 01.04.2012 gesenkt auf 19,5 Cent/kWh (Dachanlagen < 10kW); 16,5 Cent/kWh (Dachnalgen von 10kW bis 1.000kW) und 13,5 Cent/kWh (Dachanlagen von 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen < 10 Megawatt).
  • Die Einspeisevergütung wird ab sofort monatlich gekürzt. Die Degression beträgt bis zum 30.10.2012 monatlich 1% und wird ab dem 01.11.2012 monatlich variabel um +/- 1% weiter gekürzt.
  • Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. An dessen Stelle tritt das Marktintegrationsmodell, wonach bei Dachanlagen bis 10kW 80% der jährlich erzeugten Strommenge vergütet wird (Dachanlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%; Dachanlagen 1-10 Megawatt sowie Freiflächenanlagen volle Vergütung)
  • Für Freiflächenanlagen bis 10 Megawatt Leistung gilt ab sofort ein einheitlicher Satz für die Einspeisevergütung. Anlagen mit mehr Leistung erhalten keine Einspeisevergütung mehr.
  • Die Regelung zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage wird geändert. Die Inbetriebnahme setzt ab sofort voraus, dass „die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“ (EEG 2012, Fassung vom 01.04.2012)

ab März 2012: Empfehlung zum Eigenverbrauch; defekte & gestohlene PV-Module

  • Anlagenbetreiber, die noch eine Vergütung für selbst verbrauchten Strom erhalten, können beliebig zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung wechseln (jahres-, monats-, tages-, stunden sowie minutenweise). Dies ergab u.a. ein Empfehlungsschreiben der Clearingstelle vom 30.03.2012. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen hierfür eine angemessene Frist festlegen und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zeiträume vorher mitteilen.
  • Wird eine bestehende PV-Anlage erweitert und wurde in der Zwischenzeit die Einspeisevergütung gesenkt, gilt für die neu hinzu gebauten Photovoltaikmodule die aktuelle Einspeisevergütung.
  • Erzeugter Solarstrom fällt auch dann unter die Eigenverbrauchsvergütung, wenn dieser zum Aufladen einer Batterie oder elektrischen Speicherheizung verwendet wird (sofern der Strom anschließend nicht wieder ins öffentliche Netz eingespeist wird).

 

  • Photovoltaikmodule einer bestehenden Anlage, die aufgrund von Beschädigung, Defekt oder Diebstahl durch neue Module ersetzt werden, verlieren ihren Anspruch auf Einspeisevergütung. Reparierte bzw. wieder aufgetauchte Module dürfen in Deutschland nur noch in Anlagen wiederverbaut werden, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden kann (Inselanlagen). Alternativ können solche Module nur noch im Ausland betrieben werden.

ab Februar 2012: Hinweis zu PV-Anlagen längs von Autobahnen und Schienenwegen

  • Mit einem Hinweispapier der Clearingstelle EEG vom 28.02.2012 wurden u.a. folgende Praxisfragen zu Freiflächenanlagen abschließend geklärt: Was gilt als äußerer Rand von Autobahnen und Schienenwegen? Welche Verkehrswege fallen unter den Begriff Autobahn und Schienenwege? Sind Freiflächen längs von stillgelegten Autobahnen und Schienenwegen förderfähig?

ab Januar 2012: Vorgaben zum Einspeisemanagement, Urteil zum Bebauungsplan

  • PV-Anlagen >100kW Leistung, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber bei Netzüberlastung die Stromeinspeisung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (Anlagen 30-100kW gleiche Regelung ohne Abruf der Ist-Einspeisung)
  • Bei PV-Anlagen bis 30kW Leistung kann der Anlagenbetreiber zwischen einer technischen und betrieblichen Einrichtung zum Einspeisemanagement wählen. Bei einer betrieblichen Einrichtung muss bei Netzüberlastung die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung begrenzt werden.

 

  • Ein Urteil des Landgericht Dresden vom 20.01.2012 kommt zu dem Schluss, dass der erforderliche Bebauungsplan für eine Freiflächenanlage nicht rechtmäßig bzw. wirksam sein muss. Für den Nachweis der Errichtung „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ reiche die Vorlage einer Kopie des Bebauungsplans sowie eine Bestätigung der Gemeinde aus, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde.

Zur zitierten Webseite…

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Vergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden

Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung, was ein Gebäude und was eine bauliche Anlage ist, sind in der Vergangenheit häufig aufgetreten. Denn da Photovoltaikanlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, nur die Grundvergütung erhalten (Freiflächenanlage), ist die Unterscheidung zum Begriff des »Gebäudes« besonders wichtig, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Der Begriff des Gebäudes ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legaldefiniert, vgl. § 33 Absatz 3 EEG. Demzufolge sind »Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen«. Insofern war bereits mit dem Inkrafttreten des fortent­wickelten EEG zum 1. August 2004 dieses Abgrenzungsproblem grundsätzlich nicht mehr vorhanden. Zudem wird in der Gesetzesbegründung ausge­führt, dass der Begriff des »Gebäudes« weit auszulegen ist und insbesondere auch Carports und Dächer von Tankstellen umfassen. Damit sind die meisten Streitfälle ausgeräumt und im Zweifel sollte darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber eine weite Auslegung des Begriffs beabsichtigt, erläutert Rechtsanwalt Alexander Jakobs.

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