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Gesetzesänderungen ab dem 01.04.2020: Was Sie jetzt zwingend wissen müssen

Im Zivilrecht soll das am 27.03.2020 im Bundesgesetzplatz veröffentlichte „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechteine Erleichterung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche denjenigen geben, die ob Corona ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Dies betrifft Geldleistungen und andere Leistungen (Leistungsverweigerungsrecht)

Artikel 240  Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:

§ 1 Moratorium

(1)  Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.  Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(2)  Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie

mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

(5)  Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge.

Dies bedeutet, dass dieser § 1 für Mietzinszahlungen jedenfalls nicht gilt.

Wenn Sie als

  • Verbraucher oder
  • Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeitern, Jahresumsatz bis zu € 2 Millionen)
  • vor dem 8. März 2020 einen Vertrag mit einem Stromversorger oder Telefonanbieter geschlossen haben und
  • es Ihnen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr möglich ist, die Rechnungen zu zahlen,
  • weil dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist.

Dann können Sie zunächst bis zum 30. Juni 2020 diese Rechnungszahlungen verweigern.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir erarbeiten für Sie interessengerechte und weitsichtige Lösungen, die es gerade jetzt braucht.

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und dass wir diese Krise gemeinsam meistern.

Ihr Team von den Rechtsanwälten JAKOBS JUCHEM & PARTNER aus Warburg

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Für Mobilfunk-Rechnung per Post dürfen keine Extra-Kosten berechnet werden

Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, eine Pfandgebühr für SIM-Karten zu verlangen  – Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014 – 1 U 26/13 –

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BGH: Sparkasse darf sich in AGB bei Tod eines Kunden nicht generell Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins vorbehalten

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Stadtsparkasse enthaltene Klausel, wonach die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen darf, ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12).

Zur Presseerklärung des BGH…

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Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.

Im Ausgangsfall verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um 6 Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt am Main) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – X ZR 105/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18)

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BGH: Ansprüche aus Gebrauchtwagen-Garantie dürfen nicht von Wartung in Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden

Eine Wartungsklausel in den Bedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantie, die die Garantieansprüche des Käufers davon abhängig macht, dass er den Wagen in einer Vertragswerkstatt warten lässt, ist wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2013 entschieden. Der Käufer kann sein Fahrzeug somit auch in einer freien Werkstatt warten lassen, ohne die Garantie zu verlieren (Az.: BGH, VIII ZR 206/12).

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Zu Verbraucherinformationen zum „Sofort-Kaufen“ mit „5 Jahren Garantie“ und zum „Privatverkauf“ bei eBay-Angeboten

Das OLG Hamm hat mit zwei Urteilen vom 17.1.2013 (4 U 147/12) und vom 14.2.2013 (4 U 182/12) die rechtliche Bedeutung einer mit der „Sofort-Kaufen“-Funktion verbundenen Garantieerklärung und der Angabe „Privatverkauf“ bei eBay-Angeboten klargestellt.

Der Sachverhalt:
+++ 4 U 182/12 +++
Die Parteien vertreiben im Internet Haushaltsgeräte, u. a. Staubsauger. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Abmahnkosten. Die im sächsischen Erzgebirge ansässige Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, bot mit einem bebilderten Angebot auf der Internetplattform eBay Bodenstaubsager zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option „Sofort kaufen“ an. Das dritte Angebotsbild zeigte, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie“.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

+++ 4 U 147/12 +++
Die Klägerin vertreibt über das Internet Batterien, Akkus und Elektronikprodukte im Groß- und Einzelhandel. Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der Hinweis: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“

Die Klägerin mahnte den Beklagten schriftlich ab, weil dieser auf der Auktionsplattform die Kaufangebote eingestellt hätte, ohne z.B. Informationen über die Anbieterkennzeichnung und das Widerrufsrecht der Käufer zu erteilen. Ungeachtet der Tatsache, dass er sich als privater Verkäufer bezeichnet hatte, stufte die Klägerin ihn wegen Art und Umfang seiner Angebote als Unternehmer ein.

Der Beklagte stellte ein gewerbliches Handeln und einen Wettbewerbsverstoß zwar in Abrede, gab aber zur Klaglosstellung eine Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
+++ 4 U 182/12 +++
Die angegriffene Angebotsgestaltung stellt eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbes. die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Die Angabe „5 Jahre Garantie“ ist zudem als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu bewerten. Mit der Wahl des Angebotsformats „Sofort-Kaufen“ hat die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben, bei dem der Kaufvertragsschluss dadurch zustande kommt, dass ein bei eBay registrierter Bieter die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang bestätigt.

Vor diesem Hintergrund sehen die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufinteressenten bietet die Beklagte das Gerät bereits mit einer fünfjährigen Garantie an und stellt dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Mit dieser wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden kann.

+++ 4 U 147/12 +++
Das Internetangebot des Beklagten ist als gewerbliches Angebot einzustufen. Es stellt eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiert und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweist.

Der Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürfen im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setzt lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liegt nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbes. auch mit neuen Gegenständen handelt.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innnerhalb eines Jahres sprechen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er bot neue Akkus gleicher Art als neuwertig an. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl zogen sich über einen längeren Zeitraum hin. Bei dem Angebot der kleinen Mengen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stehen. Das erweckt den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen hat und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall hat die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten hat, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können.

Zur zitierten Webseite…

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Winterdienstvertrag ist Werkvertrag!

Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines sogenannten „Reinigungsvertrages Winterdienst“. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.

Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

BGH, Urteil vom 06.06.2013

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Über 50.000 Euro Stromnachzahlung für illegale Cannabis-Plantag

OLG Hamm billigt Verbrauchsschätzung für unerlaubt entnommenen Strom

Hamm (jur). Wer im großen Stil in einer Wohnung eine Cannabis-Plantage betreibt, darf sich nicht über hohe Stromrechnungen wundern. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 19. April 2013, bekanntgegebenen Urteil klar und bestätigte damit die Stromverbrauchsschätzung eines Energieversorgers für illegal entnommenen Strom in Höhe von über 50.000 Euro (Az.: 19 U 69/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein 30-Jähriger seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Doch in der Unterkunft fanden vor allem Cannabis-Pflanzen ihr Zuhause. Damit die Pflanzen auch gut gedeihen, hatte der Gelsenkirchner für seine illegale Cannabis-Plantage unter anderem zahlreiche Lampen und eine Klimaanlage installiert. Den Strom zapfte er aus dem Stromnetz unter Umgehung des Stromzählers ab.

Als die Polizei dem Cannabis-Züchter im August 2009 auf die Schliche kam, schätzte der Stromversorger den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms. Das Versorgungsunternehmen stellte schließlich über 53.000 Euro in Rechnung. Wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der 30-Jährige zudem zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Der Cannabispflanzen-Züchter hielt die Stromverbrauchsschätzung viel zu hoch. Er habe lediglich 2009 und in deutlich geringerem Umfang illegal Strom entnommen.

Das OLG entschied in seinem Urteil vom 7. Dezember 2012, dass der Mann dann aber auch seinen geringeren Stromverbrauch nachweisen müsse. Dies sei ihm aber weitgehend misslungen. Dass er die Cannabis-Plantage erst 2009 betrieben habe, sei nicht glaubhaft. Denn er habe die Wohnung allein zum Zweck der Cannabis-Herstellung bereits 2007 angemietet.

Ein geringer Stromverbrauch sei lediglich für einige Monate für die Vorbereitung und Installation der Plantage anzunehmen. Letztlich müsse der Beklagte dann immer noch über 50.000 Euro an Stromkosten bezahlen, so das OLG.

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BGH unterbindet Handel mit Telefonnummern zu Werbezwecken

Einwilligung kann sich immer nur auf konkrete Unternehmen beziehen

Karlsruhe (jur). Eine Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen eines Gewinnspiels ist nur wirksam, wenn konkret die Unternehmen benannt sind, die anrufen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 12. April 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden (Az.: I ZR 169/10). Faktisch wird damit der freie Handel mit solchen Einwilligungen unterbunden.

Im entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin unzulässige Werbeanrufe durch den Berliner Telefondienstleister Primacall gerügt. Das Unternehmen gab 2007 eine Unterlassungserklärung ab. Für jede Zuwiderhandlung wurde danach eine Vertragsstrafe von 2.000 Euro fällig.

Dennoch setzte Primacall seine Werbeanrufe fort. Für 43 nachgewiesene Fälle forderte die Verbraucherzentrale zuletzt 86.000 Euro. Das Unternehmen wehrte sich mit dem Hinweis, es habe die Telefonnummern gekauft. Die betreffenden Personen hätten im Rahmen von Gewinnspielen ihr Einverständnis mit den Anrufen erklärt.

Doch die Einverständniserklärungen waren nicht wirksam, urteilte nun der BGH. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2012 muss Primacall daher die Vertragsstrafe zahlen.

Nach dem Karlsruher Urteil sind formularmäßige, also wie bei Gewinnspielen üblich vorgedruckte oder im Internet vorformulierte Einverständniserklärungen für Werbeanrufe durchaus möglich und zulässig. Die Formulierungen unterliegen dann aber – vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen – der gerichtlichen Kontrolle.

Wirksam ist die Einwilligung nur, „wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird“, urteilte der BGH. Dies setzte voraus, dass der Verbraucher weiß, „auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht“. Die Erklärung müsse daher „die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen“ benennen und die werbenden Unternehmen „abschließend festlegen“. Zulässig sei es dann allerdings auch, dass beispielsweise Callcenter im Auftrag der betreffenden Firmen anrufen.

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Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge zurückfordern

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg berichtete bereits in der Vergangenheit, dass zahlreiche Oberlandesgerichte der Ansicht sind, dass die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens unzulässig ist.

Hierzu zählen folgende Entscheidungen der Oberlandesgerichte:

» OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 3 W 86/11 (Volks- und Raiffeisenbak Uelzen-Salzwedel eG)
» OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 562/11 (Sparkasse Chemnitz)
» OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2011, Az. 3 U 78/10 (Sparkasse Miltenberg-Obernburg)
» OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az. 17 U 192/10 (BBBank eG)
» OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Az. I-31 U 192/10 (Von Essen GmbH & Co. Bankgesellschaft)
» OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az. 8 U 1461/10 (Volksbank Kleverland)
» OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 4 U 174/10 (Volksbank- und Raiffeisenbank Kurpfalz)
» OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010, Az. 8 U 1461/10 (Sparkasse Chemnitz)

Dennoch sträuben sich viele Banken dieser Rechtsprechung zu folgen und verlangen auch weiterhin unzulässige Gebühren.

Dieses Verhalten ist nach Auffassung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte nicht mit der Rechtsprechung vereinbar und nur damit zu erklären, dass die Banken ein erhebliches Eigeninteresse an der Beanspruchung dieser Gebühren haben.

Verbraucher sind daher auch weiterhin aufgefordert, ihr Geld zurückzuverlangen.

Wir raten daher Bankkunden, das Bestehen ihrer Ansprüche und die Möglichkeit derer Durchsetzung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Hierbei unterstützen Sie gerne die Anwälte der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unser Kanzlei vertritt zahlreiche Mandanten bei der Durchsetzung der Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren gegen Banken und Kreditinstitute wie beispielsweise gegen die Postbank, Santander Consumer Bank, TARGO Bank und Commerzbank.

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