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Internetangebot nur für Gewerbetreibende?

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Dem klagenden Verein steht daher ein Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1b, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG gegen den Unternehmer zu. – OLG Hamm 16.11.2016, 12 U 52/16

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BGH unterbindet Handel mit Telefonnummern zu Werbezwecken

Einwilligung kann sich immer nur auf konkrete Unternehmen beziehen

Karlsruhe (jur). Eine Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen eines Gewinnspiels ist nur wirksam, wenn konkret die Unternehmen benannt sind, die anrufen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 12. April 2013, veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden (Az.: I ZR 169/10). Faktisch wird damit der freie Handel mit solchen Einwilligungen unterbunden.

Im entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin unzulässige Werbeanrufe durch den Berliner Telefondienstleister Primacall gerügt. Das Unternehmen gab 2007 eine Unterlassungserklärung ab. Für jede Zuwiderhandlung wurde danach eine Vertragsstrafe von 2.000 Euro fällig.

Dennoch setzte Primacall seine Werbeanrufe fort. Für 43 nachgewiesene Fälle forderte die Verbraucherzentrale zuletzt 86.000 Euro. Das Unternehmen wehrte sich mit dem Hinweis, es habe die Telefonnummern gekauft. Die betreffenden Personen hätten im Rahmen von Gewinnspielen ihr Einverständnis mit den Anrufen erklärt.

Doch die Einverständniserklärungen waren nicht wirksam, urteilte nun der BGH. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2012 muss Primacall daher die Vertragsstrafe zahlen.

Nach dem Karlsruher Urteil sind formularmäßige, also wie bei Gewinnspielen üblich vorgedruckte oder im Internet vorformulierte Einverständniserklärungen für Werbeanrufe durchaus möglich und zulässig. Die Formulierungen unterliegen dann aber – vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen – der gerichtlichen Kontrolle.

Wirksam ist die Einwilligung nur, „wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird“, urteilte der BGH. Dies setzte voraus, dass der Verbraucher weiß, „auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht“. Die Erklärung müsse daher „die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen“ benennen und die werbenden Unternehmen „abschließend festlegen“. Zulässig sei es dann allerdings auch, dass beispielsweise Callcenter im Auftrag der betreffenden Firmen anrufen.

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EuGH-Vorlage zur Frage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet.

Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.

Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein („Flash-Speicher“). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG; diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Adapter verstoße gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich ins deutsche Recht um. Beide Bestimmungen regeln den Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke. Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen sehen allerdings die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69f Abs. 2 UrhG eine besondere – weniger weitreichende – Regelung vor. Zudem bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, dass die Richtlinie 2001/29/EG – und damit auch deren Art. 6 Abs. 2 – die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt. Die zur Umsetzung dieser Vorschrift dienende Regelung des § 69a Abs. 5 UrhG bestimmt unter anderem, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar ist. Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybriden Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Beschluss vom 6. Februar 2012 – I ZR 124/11 – Videospiel-Konsole

LG München I – Urteil vom 14. Oktober 2009 – 21 O 22196/08, MMR 2010, 341

OLG München – Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 U 5037/09

Karlsruhe, den 7. Februar 2013

§ 95a UrhG

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Zur zitierten Pressemitteilung…

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Verbraucherschützer fordern strengere Regelungen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert in einer Pressemitteilung vom 04.01.2012 eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern vor unerlaubter Telefonwerbung. Denn die Praxis zeige, dass Unternehmen nach wie vor Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anriefen. Der Verband plädiert daher für die Einführung der sogenannten Bestätigungslösung, wonach telefonisch geschlossene Verträge zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen.

Vertragsstrafe gegen E-Plus – Erfolgreiche Klage gegen Telekom

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung von 2009 ist Werbung per Telefon nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Dennoch würden Verbraucher weiterhin von Unternehmen mit unerlaubten Werbeanrufen belästigt, so der vzbv. E-Plus habe deshalb im November 2012 an ihn eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.400 Euro gezahlt, nachdem das Unternehmen trotz Abmahnung und Unterlassungserklärung seine Praxis unzulässiger Werbeanrufe fortgeführt hatte. Der Telekom Deutschland GmbH habe das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 30.11.2012 untersagt, Verbraucher ohne vorheriges Einverständnis anzurufen, um für Telekommunikationsdienstleistungen oder für Verträge über den Empfang von digitalem Fernsehen zu werben. Das Ergebnis einer weiteren Unterlassungsklage, die der Verband vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Vodafone erhoben habe, stehe noch aus und werde in der ersten Jahreshälfte 2013 erwartet. Zur zitierten Webseite…

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OLG Düsseldorf: Prüfungspflichten für Sharehoster hinsichtlich der Downloads ihrer Nutzer und externen Linksammlungen sind begrenzt

Internetdienstanbietern (hier: Sharehoster) ist es nicht zumutbar per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Sharehoster und Linkservern, bei denen der Sharehoster an den Erfolgen Letzterer beteiligt ist, übersteigt eine manuelle Suche zudem die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten (OLG Düsseldorf 21.12.2010, I-20 U 59/10).
Zur zitierten Website …

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Zur Frage der Haftung für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen (BGH 12.5.2010, I ZR 121/08).
Zur Pressemitteilung des BGH …

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BGH: Kontrollpflichten von Ebay bei Namensklau

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Internetauktionsplattform Ebay beim Verstoß gegen Namensrechte eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern (Urteil vom 10.04.2008; Az.: I ZR 227/05). Eine solche Verpflichtung bestehe schon nach der ersten Meldung des Verletzten. Allerdings bestehe nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen aktiv auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Hier gelangen Sie zur vollständigen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs…

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Filesharing: Keine Überwachungspflicht bei Familienangehörigen

Das OLG Frankfurt hat die Klage eines Musikverlags gegen den Inhaber eines Internetanschlusses zurückgewiesen. Über diesen Anschluss waren im Wege des sogenannten Filesharings illegal Audiodateien verfügbar gemacht worden. Das OLG Frankfurt a. M. stellte hierzu fest, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte (Beschluss vom 20.12.2007 klar (Az.: 11 W 58/07, rechtskräftig). Hier finden Sie den Link zur Pressemitteilung

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