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Internetangebot nur für Gewerbetreibende?

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Dem klagenden Verein steht daher ein Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1b, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG gegen den Unternehmer zu. – OLG Hamm 16.11.2016, 12 U 52/16

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei im Bereich des IT-Rechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien eine Urheberrechtsverletzung dar?

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Infolgedessen stellt das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien durch den Porträtierten keine Urheberrechtsverletzung dar – BGH 19.3.2014, I ZR 35/13.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist freischaffende Porträtkünstlerin. Sie hatte im Oktober 2009 digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gemacht. Später bearbeitete sie die Fotos an ihrem Computer, druckte die – von ihr als Entwürfe angesehenen – Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte daraufhin dem Beklagten, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklagte drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer ab.

Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende Bildnisarbeiten zu vervielfältigen. Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG, Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 UrhG, Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.

Der Beklagte hatte durch das Einscannen und Abspeichern der bearbeiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt. Zwar hatte er durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspeichern der Dateien in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff war jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. Die Vervielfältigungen dienten im vorliegenden Fall weder Erwerbszwecken noch hatte der Beklagte zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Medienrechts und des Urheberrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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Kommunen sind für Wettbewerbsverstöße verantwortlich

Wenn eine Kommune in amtlichen Nachrichten oder in Bürgerschreiben die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent herausstellt, ohne zugleich auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, dann verstößt sie gegen Wettbewerbsrecht und riskiert die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, vor allem Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunft und auf Schadenersatz. So lautet eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, Urt. v. 12. Juli 2012 – I ZR 54/11 – Solarinitiative:

  1. Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

  2. Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlichrechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.

§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

 

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Auch nur 2 Millimeter große Grundpreisangaben für in Supermärkten angebotene Waren können noch als lesbar anzusehen sein

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. Maßgeblich sind neben der Schriftgröße u.a. auch das Druckbild, das heißt u.a. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe, der Hintergrund sowie der Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest. (BGH 7.3.2013, I ZR 30/12)

Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren u.a. in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind so gestaltet, dass neben dem groß aufgedruckten Preis, den etwas kleineren Angaben zum Produktnamen, des Gesamtgewichts und dem Barcode der Grundpreis nur in deutlich kleinerer Schrift zu lesen ist.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der PAngV nicht deutlich zu lesen. Der Kläger begehrt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Zur zitierten Webseite…

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