Bei Haustürgeschäften müssen Dienstleister ihre Kunden darüber aufklären, einen Auftrag widerrufen zu können. Andernfalls können sich die Kunden auch nach Abschluss der Arbeiten weigern zu bezahlen.
Haben Handwerker oder andere Dienstleister bei einem persönlich, etwa in der Wohnung des Kunden, abgesprochenen Auftrag nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt, können Verbraucher den Vertrag auch noch nach Erledigung der Arbeiten widerrufen. Sie sind dann „von jeder Zahlungspflicht befreit“, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17.05.2023 in Luxemburg entschied. (Az: C-97/22).
Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen. Das Unternehmen versäumte es jedoch ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war.
Das Unternehmen schloss seine Arbeiten ab, doch der Kunde wollte nicht zahlen. Stattdessen widerrief er den Vertrag. Ein Anspruch auf Vergütung würde somit nicht mehr bestehen. Das Landgericht (LG) Essen, das sich mit dem Fall befasst hat, stimmte dem Verbraucher zu, fragte sich aber, ob er nicht Wertersatz leisten müsste. Andernfalls könnte das dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen. Deshalb wandte dich das Gericht an den EuGH. Es wollte wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) so auszulegen sei, dass der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn ihn das Unternehmen nicht belehrt hat.
Der EuGH beantwortete die Frage des LG mit einem klaren „Ja“. Für den Verbraucher dürfen nach Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz. Weil die Belehrung über das Widerrufsrecht gefehlt hat, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen. Im Vordergrund stehe letztlich der Verbraucherschutz.
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Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Besteht Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss nach Ansicht des OLG Düsseldorf Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21.
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Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers – etwa eine fehlerhafte Planung – begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.12.2022 hin, OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22.
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Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen. Darauf weist das OLG München hin, vgl. OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht. Das hat ebenfalls das OLG München entschieden, OLG München, Urteil vom 13.11.2019 – 27 U 4740/18 Bau, BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 276/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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Zum 1.4.2020 sollte die StVO geändert werden, und zwar sehr einschneidend, aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren erfolgen die Änderungen jedoch mit einer zeitlichen Verzögerung.
Ein paar Einzelheiten:
1. Es wird teurer und das Fahrverbot kommt schneller! Bußgelder verdoppeln sich bei einer Überschreitung bis zu 21 km/h. Punkte gibt es ab einer Überschreitung von 16 km/h, und zwar innerorts und außerorts. Ein Fahrverbot droht jetzt bereits ab einer Überschreitung von mehr als 21 km/h innerorts (bisher waren es 31 km/h).
2. Wenn ich eine Rettungsgasse nicht bilde, kostet das 200,00 EUR, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.
3. Eine Blitzer-App oder Radarwarnfunktion darf auf dem Handy zwar installiert sein, aber es ist verboten, sie zu verwenden.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Verkehrsrecht, der Fachanwalt Peter Böning steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
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Im Zivilrecht soll das am 27.03.2020 im Bundesgesetzplatz veröffentlichte „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ eine Erleichterung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche denjenigen geben, die ob Corona ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Dies betrifft Geldleistungen und andere Leistungen (Leistungsverweigerungsrecht)
Artikel 240 Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
§ 1 Moratorium
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang
mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie
mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“.
Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge.
Dies bedeutet, dass dieser § 1 für Mietzinszahlungen jedenfalls nicht gilt.
Wenn Sie als
- Verbraucher oder
- Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeitern, Jahresumsatz bis zu € 2 Millionen)
- vor dem 8. März 2020 einen Vertrag mit einem Stromversorger oder Telefonanbieter geschlossen haben und
- es Ihnen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr möglich ist, die Rechnungen zu zahlen,
- weil dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist.
Dann können Sie zunächst bis zum 30. Juni 2020 diese Rechnungszahlungen verweigern.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir erarbeiten für Sie interessengerechte und weitsichtige Lösungen, die es gerade jetzt braucht.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und dass wir diese Krise gemeinsam meistern.
Ihr Team von den Rechtsanwälten JAKOBS JUCHEM & PARTNER aus Warburg
Thema: Anwalt · Anwalt Warburg · Corona · Corona-Virus · COVID-19 · Gesetzesänderung · Leistungsverweigerungsrecht ·
Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (26.03.2020) zu einem Fall aus Deutschland klargestellt (Rechtssache C-66/19). Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden. Entschieden wird er vor dem Landgericht Saarbrücken.
Der Verbraucher hatte 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100 000 Euro zu 3,61 Prozent Zinsen aufgenommen. 2016 wollte er ihn widerrufen – obwohl die Widerrufsfrist im Vertrag mit 14 Tagen angegeben war. Er monierte nachträglich die Vertragsklausel zum Widerrufsrecht. Der EuGH erklärte die sogenannte Widerrufsinformation in dem Vertrag für unvereinbar mit europäischem Recht.
Die Klausel, um die es geht, findet sich in der Widerrufsinformation der Verträge. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf „§ 492 Absatz 2“ des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Der verweist seinerseits wieder auf etliche andere Paragraphen. Juristen nennen das einen „Kaskadenverweis“.
Wegen des Kaskadenverweises könne ein Verbraucher „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält“. Dies widerspreche der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge. Sie verlange, Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ über die Vertragsmodalitäten zu informieren. Eine „Kaskadenverweisung“ auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, und die Klausel im konkreten Fall entspreche nicht den Erfordernissen, urteilten die Richter.
Das Urteil hat eine enorme Tragweite. Es sind potenziell fast 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro betroffen. Bei den Baukrediten für private Haushalte geht es um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro.
Während sich jedoch bei Autokrediten die vom EuGH beanstandete Klausel noch heute in den Kreditverträgen findet, ist es bei Immobiliendarlehen komplizierter. Dort sind nur Verträge betroffen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden, danach wurde in den Kreditverträgen eine andere Formulierung verwendet.
Gerade bei älteren Baukredit-Verträgen kann ein Widerruf mit anschließender Umschuldung lukrativ sein. Der Klägerin in dem durch den EuGH entschiedenen Fall schloss den Darlehensvertrag für den Bau seines Einfamilienhauses zu einem Kreditzins von 3,6 Prozent ab. Heute kosten solche zehnjährigen Baukredite im Schnitt weniger als 0,8 Prozent. Je nach Kreditsumme macht das über die Laufzeit eine Ersparnis von mehreren tausend Euro an Zinsen aus.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Bank- und Kapitalmarktrechts im nationalen und internationalen Umfeld.
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Thema: Anwalt · Autokredit Widerruf · Baukredit-Verträge · EuGH · Immobiliendarlehen · Kaskadenverweis · Kreditverträge · Rechtsanwalt · Rechtssache C-66/19 · Widerruf · Widerrufsfrist · Widerrufsjoker · Widerrufsrecht ·
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
unser Kanzleibetrieb läuft nach wie vor gut, natürlich mit den mittlerweilen üblichen Einschränkungen beim Publikumsverkehr, der Kontakt mit den Mandanten läuft, sowohl über das Telefon als auch über E-Mail und selbstredend auch per Fax und postalisch. Viele der terminierten Gerichtsverhandlungen sind aufgehoben bzw. verlegt, es sollen derzeit nur noch unaufschiebbare Sachen stattfinden – wobei die Entscheidungen über die Termine letztlich bei jedem Richter selbst und nicht bei uns liegt. Soweit die Termine nicht aufgehoben sind, nehmen wir sie natürlich wahr.
Wir werden versuchen, Sie in den kommenden Tagen mit Updates über aktuelle rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten und versuchen, Fragen und Probleme zu beantworten und zu thematisieren, die sich bislang so noch nie ergeben haben.
Die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Wir bleiben aber für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:
1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per Video-Konferenz (per Skype/Facetime) durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.
2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.
3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nachbestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
4. Bevor Sie die notarielle Geschäftsstelle betreten, sind Sie unbedingt gebeten, an dem vor dem Notariatseingang befindlichen Desinfektionstisch Ihre Hände zu desinfizieren.
5. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsselle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.
6. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem vor dem Haus vorhandenen Parkplatz.
7. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.
8. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.
9. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.
10. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.
11. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.
Bleiben Sie gesund, kommen Sie gut durch diese Zeit, achten Sie auf Ihre Nächsten und folgen Sie den Empfehlungen der Behörden und zuständigen Entscheidungsträger.
Ihr und Euer Team von Jakobs Juchem & Partner.
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Tagelang nach der Pleite des britischen Thomas-Cook-Konzerns hatte man noch Hoffnung, jetzt ist klar, auch die deutsche Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Nun stellt sich die Frage: Was bedeutet das für Tausende Urlauber, die aktuell mit Bucher Reisen, Öger Tours & Co. unterwegs sind oder deren Urlaub noch bevorsteht?
Thomas Cook Deutschland ist mit seinen Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin bei dem Versicherungskonzern Zürich für den Insolvenzfall versichert. Die Zürich hat den Dienstleister Kaera AG mit der Schadensabwicklung beauftragt.
Nach § 651r BGB müssen Reiseveranstalter die Kundengelder für den Fall einer Insolvenz absichern:
„Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.“
Die Kaera AG hat ein Online-Schadenmeldeformular aufgesetzt. Damit können Kunden ihre Ansprüche geltend machen. Zwar ist eine telefonische Schadensmeldung theoretisch auch möglich, allerdings verzögert sich die Bearbeitung damit wohl erheblich. Kunden, die eine Reise bei einem der Thomas-Cook-Veranstalter in Deutschland gebucht haben, können die folgende Website aufrufen: https://reiseversicherung.kaera-makler.de/schadenanzeige/.
Über den Sicherungsschein können alle Urlauber bei der Zürich Ansprüche geltend machen, die eine Pauschalreise bei einem der deutschen Thomas-Cook-Unternehmen gebucht haben. Das bedeutet, dass sie mindestens zwei Reiseleistungen (etwa Hotel und Flug) beim Veranstalter gebucht haben.
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