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Neues aus dem Verkehrsrecht

Zum 1.4.2020 sollte die StVO geändert werden, und zwar sehr einschneidend, aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren erfolgen die Änderungen jedoch mit einer zeitlichen Verzögerung.

Ein paar Einzelheiten:

1. Es wird teurer und das Fahrverbot kommt schneller! Bußgelder verdoppeln sich bei einer Überschreitung bis zu 21 km/h. Punkte gibt es ab einer Überschreitung von 16 km/h, und zwar innerorts und außerorts. Ein Fahrverbot droht jetzt bereits ab einer Überschreitung von mehr als 21 km/h innerorts (bisher waren es 31 km/h).

2. Wenn ich eine Rettungsgasse nicht bilde, kostet das 200,00 EUR, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

3. Eine Blitzer-App oder Radarwarnfunktion darf auf dem Handy zwar installiert sein, aber es ist verboten, sie zu verwenden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Verkehrsrecht, der Fachanwalt Peter Böning steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Verkehsrechts, des Bußgeldrechts und des Strafrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Gesetzesänderungen ab dem 01.04.2020: Was Sie jetzt zwingend wissen müssen

Im Zivilrecht soll das am 27.03.2020 im Bundesgesetzplatz veröffentlichte „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechteine Erleichterung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche denjenigen geben, die ob Corona ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Dies betrifft Geldleistungen und andere Leistungen (Leistungsverweigerungsrecht)

Artikel 240  Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:

§ 1 Moratorium

(1)  Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.  Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(2)  Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie

mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

(5)  Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge.

Dies bedeutet, dass dieser § 1 für Mietzinszahlungen jedenfalls nicht gilt.

Wenn Sie als

  • Verbraucher oder
  • Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeitern, Jahresumsatz bis zu € 2 Millionen)
  • vor dem 8. März 2020 einen Vertrag mit einem Stromversorger oder Telefonanbieter geschlossen haben und
  • es Ihnen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr möglich ist, die Rechnungen zu zahlen,
  • weil dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist.

Dann können Sie zunächst bis zum 30. Juni 2020 diese Rechnungszahlungen verweigern.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir erarbeiten für Sie interessengerechte und weitsichtige Lösungen, die es gerade jetzt braucht.

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und dass wir diese Krise gemeinsam meistern.

Ihr Team von den Rechtsanwälten JAKOBS JUCHEM & PARTNER aus Warburg

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Millionen Verbraucher können Kreditverträge widerrufen

Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (26.03.2020) zu einem Fall aus Deutschland klargestellt (Rechtssache C-66/19). Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden. Entschieden wird er vor dem Landgericht Saarbrücken.

Der Verbraucher hatte 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100 000 Euro zu 3,61 Prozent Zinsen aufgenommen. 2016 wollte er ihn widerrufen – obwohl die Widerrufsfrist im Vertrag mit 14 Tagen angegeben war. Er monierte nachträglich die Vertragsklausel zum Widerrufsrecht. Der EuGH erklärte die sogenannte Widerrufsinformation in dem Vertrag für unvereinbar mit europäischem Recht.

Die Klausel, um die es geht, findet sich in der Widerrufsinformation der Verträge. Dort wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf „§ 492 Absatz 2“ des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Der verweist seinerseits wieder auf etliche andere Paragraphen. Juristen nennen das einen „Kaskadenverweis“.

Wegen des Kaskadenverweises könne ein Verbraucher „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält“. Dies widerspreche der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge. Sie verlange, Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ über die Vertragsmodalitäten zu informieren. Eine „Kaskadenverweisung“ auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, und die Klausel im konkreten Fall entspreche nicht den Erfordernissen, urteilten die Richter.

Das Urteil hat eine enorme Tragweite. Es sind potenziell fast 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro betroffen. Bei den Baukrediten für private Haushalte geht es um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro.

Während sich jedoch bei Autokrediten die vom EuGH beanstandete Klausel noch heute in den Kreditverträgen findet, ist es bei Immobiliendarlehen komplizierter. Dort sind nur Verträge betroffen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen wurden, danach wurde in den Kreditverträgen eine andere Formulierung verwendet.

Gerade bei älteren Baukredit-Verträgen kann ein Widerruf mit anschließender Umschuldung lukrativ sein. Der Klägerin in dem durch den EuGH entschiedenen Fall schloss den Darlehensvertrag für den Bau seines Einfamilienhauses zu einem Kreditzins von 3,6 Prozent ab. Heute kosten solche zehnjährigen Baukredite im Schnitt weniger als 0,8 Prozent. Je nach Kreditsumme macht das über die Laufzeit eine Ersparnis von mehreren tausend Euro an Zinsen aus.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Bank- und Kapitalmarktrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Corona-Virus

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

unser Kanzleibetrieb läuft nach wie vor gut, natürlich mit den mittlerweilen üblichen Einschränkungen beim Publikumsverkehr, der Kontakt mit den Mandanten läuft, sowohl über das Telefon als auch über E-Mail und selbstredend auch per Fax und postalisch. Viele der terminierten Gerichtsverhandlungen sind aufgehoben bzw. verlegt, es sollen derzeit nur noch unaufschiebbare Sachen stattfinden – wobei die Entscheidungen über die Termine letztlich bei jedem Richter selbst und nicht bei uns liegt. Soweit die Termine nicht aufgehoben sind, nehmen wir sie natürlich wahr.

Wir werden versuchen, Sie in den kommenden Tagen mit Updates über aktuelle rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten und versuchen, Fragen und Probleme zu beantworten und zu thematisieren, die sich bislang so noch nie ergeben haben.

Die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Wir bleiben aber für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:

 

1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per Video-Konferenz (per Skype/Facetime) durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.

2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.

3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nachbestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

4. Bevor Sie die notarielle Geschäftsstelle betreten, sind Sie unbedingt gebeten, an dem vor dem Notariatseingang befindlichen Desinfektionstisch Ihre Hände zu desinfizieren.

5. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsselle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.

6. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem vor dem Haus vorhandenen Parkplatz.

7. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.

8. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.

9. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.

10. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.

11. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.

 

Bleiben Sie gesund, kommen Sie gut durch diese Zeit, achten Sie auf Ihre Nächsten und folgen Sie den Empfehlungen der Behörden und zuständigen Entscheidungsträger.

Ihr und Euer Team von Jakobs Juchem & Partner.

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Thomas-Cook-Insolvenz

Tagelang nach der Pleite des britischen Thomas-Cook-Konzerns hatte man noch Hoffnung, jetzt ist klar, auch die deutsche Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Nun stellt sich die Frage: Was bedeutet das für Tausende Urlauber, die aktuell mit Bucher Reisen, Öger Tours & Co. unterwegs sind oder deren Urlaub noch bevorsteht?

Thomas Cook Deutschland ist mit seinen Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin bei dem Versicherungskonzern Zürich für den Insolvenzfall versichert. Die Zürich hat den Dienstleister Kaera AG mit der Schadensabwicklung beauftragt.

 

Nach § 651r BGB müssen Reiseveranstalter die Kundengelder für den Fall einer Insolvenz absichern:

„Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.“

Die Kaera AG hat ein Online-Schadenmeldeformular aufgesetzt. Damit können Kunden ihre Ansprüche geltend machen. Zwar ist eine telefonische Schadensmeldung theoretisch auch möglich, allerdings verzögert sich die Bearbeitung damit wohl erheblich. Kunden, die eine Reise bei einem der Thomas-Cook-Veranstalter in Deutschland gebucht haben, können die folgende Website aufrufen: https://reiseversicherung.kaera-makler.de/schadenanzeige/.

Über den Sicherungsschein können alle Urlauber bei der Zürich Ansprüche geltend machen, die eine Pauschalreise bei einem der deutschen Thomas-Cook-Unternehmen gebucht haben. Das bedeutet, dass sie mindestens zwei Reiseleistungen (etwa Hotel und Flug) beim Veranstalter gebucht haben.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Reisserechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Basiswissen zur Abnahme

Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt des Bauvertrages. Für den Baujuristen ist klar, was hiermit gemeint ist; für die Baupraxis leider oftmals nicht. Zu viele Halbwahrheiten umgeben noch immer das Thema Abnahme. Um dies zu ändern, klären wir Grundfragen, die jeder Bauunternehmer oder Planer beantworten können sollte, wenn er seine Rechte bestmöglich wahrnehmen möchte.

Was ist die Abnahme?

Die Abnahme ist – nach allgemein gültiger Definition – die Entgegennahme des Bauwerkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Anders ausgedrückt, für die Abnahme bedarf es der Übergabe des errichteten Gebäudes an den Auftraggeber sowie dessen Bestätigung, dass damit der Bauvertrag im Wesentlichen ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Aus dieser Definition wird bereits deutlich, dass die Abnahme eine Erklärung des Auftraggebers ist; das Mitspracherecht des Auftragnehmers ist begrenzt. Dieser ist vor allem Erklärungsempfänger, mehr aber auch nicht. Dabei sollte er keine Scheu haben, das Abnahmeprotokoll (so es denn eines gibt) zu unterschreiben. Mit der Unterschrift, dies ein weit verbreiteter Irrglaube, erkennt der Auftragnehmer die darin aufgelisteten Mängel nicht an, sondern erklärt lediglich, die Mangelrüge des Auftraggebers zur Kennt­nis zu nehmen. Apropos Mängel im Abnahmeprotokoll: Es gibt kaum ein Abnahme­protokoll, in dem keine Mangelbehauptung des Auftraggebers enthalten ist. Hierdurch behält sich der Auftraggeber seine Rechte in Bezug auf etwaige Abweichungen vom Bausoll vor.

Die Abnahme trennt die Ausführungsphase von der sogenannten Gewährleistungsphase. Nach der Abnahme schuldet der Bauunternehmer lediglich noch die Mangelbeseitigung.

Warum ist die Abnahme so wichtig?

Die Abnahme löst eine Reihe von Rechtsfolgen aus, die vor allem für den Auftragnehmer positiv sind. Das Bauwerk gilt mit Abnahme zunächst einmal als im Wesentlichen vertragsgerecht. Die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über. Das bedeutet, vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr, dass das Bauwerk zufällig untergeht oder sich verschlechtert (beispielsweise abbrennt oder beschädigt wird). Dann muss er seine Leistungen noch einmal erbringen, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Nach der Abnahme ist es Sache des Auftraggebers, das Werk vor Beschädigungen zu schützen.

In der Praxis wird vielfach übersehen, dass die Abnahme außerdem Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers ist. Dieser kann seine Schlussrechnung erst stellen, wenn seine Leistungen abgenommen wurden. Die Abnahme ist letztlich auch der Startschuss für den Lauf der Gewährleistungsfrist. Erst mit der Abnahme beginnt die zumeist fünfjährige Gewährleistungsfrist, in welcher der Auftraggeber auftretende Mängel rügen kann. Dabei gilt im Streitfall vor Gericht (aber nur dort!): Für Mängel, die schon bei Abnahme gerügt werden, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass diese nicht vorliegen. Mängel, die im Gewährleistungszeitraum auftreten, muss der Auftraggeber beweisen.

Die Abnahmefolgen sind also vor allem für den Auftragnehmer von Vorteil. Dieser sollte ein essentielles Interesse daran haben, nach Fertigstellung seiner Arbeiten den Auftraggeber möglichst umgehend dazu zu bringen, die Abnahme zu erklären. Nur dann verschafft er sich für mögliche Streitigkeiten über seine Schlussrechnung oder über in der Gewährleistungs­phase auftretende Mängel eine gute Position.

Welche Arten der Abnahme gibt es?

Die Frage suggeriert es bereits: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Abnahme zu erklären – dies kann ausdrücklich, förmlich, konkludent oder mit Hilfe einer gesetzlichen Fiktion erfolgen. Am anschaulichsten ist die Abnahme durch eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers; diese ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also z. B. auch mündlich erfolgen. Dabei kann es nicht schaden, die mundartspezifischen Besonderheiten zu beachten: Was der Rheinländer mit „Dat häste jot jemaat“ zum Ausdruck bringt, ist dem Bayer womöglich nur ein „Basst scho“ wert – beides kann eine Abnahme darstellen.

Der Klassiker ist die förmliche Abnahme, also die gemeinsame Zusammenkunft von Auftraggeber und Auftragnehmer am Ort des Bauvorhabens und die Aufstellung eines Abnahmeprotokolls. Darin gibt der Auftraggeber die Erklärung ab, ob er

  • die Abnahme vorbehaltlos erklärt,
  • die Abnahme unter dem Vorbehalt von Mängeln oder einer Vertragsstrafe erklärt oder
  • die Abnahme verweigert.

Nicht immer kommt – aus welchen Gründen auch immer – eine ausdrückliche oder förmliche Abnahme in Betracht. Dann kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) angenommen werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers entnehmen lässt, dass dieser die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Dies kann beispielsweise durch eine vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung oder durch die rügelose Ingebrauchnahme des Bauwerks erfolgen, allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts anderes ergibt. Gerade letzteres ist oftmals ein Streitpunkt.

Letztlich kann die Abnahme auch durch eine gesetzliche Fiktion herbeigeführt werden. Bei einem BGB-Bauvertrag gilt ein Bauwerk auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels (wesentlich oder unwesentlich) verweigert hat, so § 640 Abs. 2 BGB. Ist der Auftraggeber dagegen ein Verbraucher (beispielsweise der klassische „Häuslebauer“), treten diese Rechtsfolgen nur dann ein, wenn der Auftrag­nehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

Die VOB/B kennt noch weitere Möglichkeiten der fiktiven Abnahme, nämlich die fiktive Abnahme durch Zeitablauf nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) und die fiktive Abnahme durch Zeitablauf nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Beide Abnahmeformen sind allerdings nur dann möglich, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen (dazu unten mehr).

Wann kann die Abnahme verweigert werden?

Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Frage, wann ein Mangel wesentlich ist oder nicht, ist einzelfallabhängig und kann nicht mittels Faustformel beantwortet werden. Kriterien hierfür sind der Umfang der Mängel­beseitigungsmaßnahmen, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, die Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtbauleistung oder auch das Maß der (ggf. auch nur optischen) Beeinträchtigung. Es bedarf nicht viel Phantasie, dass das Merkmal der Wesentlichkeit oftmals hochstreitig ist.

Was tun, wenn die Abnahme verweigert wird?

Wird die Abnahme durch den Auftraggeber verweigert, sollte der Auftragnehmer auf eine fiktive Abnahme hinwirken und sich beispielsweise die Regelung des § 640 Abs. 2 BGB zu Herzen nehmen, also dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und darauf hoffen, dass dieser die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Bei einem VOB-Vertrag sollte der Auftragnehmer die beschriebenen Möglichkeiten des § 12 Abs. 5 VOB/B nutzen. Zumindest sollte er den Auftraggeber in Annahmeverzug mit der Erklärung der Abnahme setzen. Hierzu fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber schlicht – ohne Fristsetzung – auf, die fertiggestellte Leistung abzunehmen und der Auftraggeber nimmt sie innerhalb der Frist von 12 Werktagen nicht ab (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Folge hiervon ist, dass jedenfalls ein Teil der Abnahmewirkungen eintritt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Bauwerks geht auf den Auftraggeber über. Zudem haftet der Auftragnehmer nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verweigert der Auftraggeber unberechtigt die Abnahme (da beispielsweise nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt), treten die Abnahmewirkungen im Übrigen trotzdem ein.

Eine weitere Möglichkeit, auf eine verweigerte Abnahme zu reagieren, besteht mittlerweile mit der sog. Zustandsfeststellung des § 650g BGB, der auch für den VOB-Vertrag gilt. Verweigert demnach der Auftraggeber unter Angabe von Mängeln die Abnahme, ist er verpflichtet, an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Bauwerkes mitzuwirken. Tut er dies nicht, kann der Auftragnehmer den Zustand auch einseitig feststellen. Ist in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Auftraggeber zu vertreten ist. Diese Zustandsfest­stellung ersetzt nicht die Abnahme und hat keine Ausschlusswirkung. Sie dient aber dem Auftragnehmer zur Dokumentation des Zustandes des Bauwerks, um späterem Streit vorzubeugen und ist die Grundlage für eine modifizierte Gefahrtragung. Damit können sich die Vertragsparteien Klarheit darüber verschaffen, ob es sich bei den gerügten Mängeln um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt. Außerdem schützt die Feststellung den Auftragnehmer, wenn das Werk vom Auftraggeber bereits vor der Abnahme genutzt wird.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Beweisbare Bedenken – Zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

Baumängel können zurückzuführen sein auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftragsgebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers. In diesem Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Auftragnehmer auch für solche Mängel haftet, die letztlich ihre Ursache aus einem anderen Verantwortungsbereich haben. Regelmäßig kommt in diesen Fällen die Bedenken- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ins Spiel, um die sich – wie die Praxis immer wieder zeigt – viele Missverständnisse ranken.

Ausgangslage: Verschuldensunabhängige Erfolgshaftung

Die häufig bei Auftragnehmern anzutreffende Auffassung, dass bereits ein Mangel nicht vorliege, wenn nach der Leistungsbeschreibung oder der Anordnung des Auftraggebers gebaut werde, ist bereits im Ausgangspunkt und grundsätzlich falsch. Denn es gilt die verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Auftragnehmers. Nach der Systematik des Werkvertragsrechts haftet er grundsätzlich auch dann, wenn ihn an dem Mangel kein Verschulden trifft, also vom Grundsatz her auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers, auf dessen Werk der Unternehmer aufbaut, liegt (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05).

Bei der Enthaftung des Auftragnehmers handelt es sich also um einen Ausnahmetatbestand, dessen Voraussetzungen der Auftragnehmer im Streitfall zu beweise hat. Entsprechend findet sich für die Enthaftung in § 13 Abs. 3 VOB/B folgende Formulierung:

„Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht.“

Mit dieser Regelung der VOB/B wird zunächst der allgemeine Grundgedanke des Werkvertragsrechts zum Ausdruck gebracht, wonach der Auftragnehmer ungeachtet der Vorgaben durch Auftraggeber und sonstige Baubeteiligte in der Erfolgshaftung ist. § 13 Abs. 3 VOB/B formuliert sodann einen Tatbestand der Haftungsbefreiung. Die Formulierung der Regelung bringt deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen Befreiungstatbestand handelt, dessen Voraussetzungen vom Unternehmer darzulegen und im Streitfall zu beweisen sind (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05). Der Auftraggeber muss dagegen nicht beweisen, dass der Mangel aus der Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht herzuleiten ist.

Der Auftragnehmer wird somit nur von einer Mangelhaftung frei, wenn

  • ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis (beweisbar) vorliegt,
  • oder der Auftragnehmer bei gebotener Prüfung die Ungeeignetheit der Planung oder Vorleistung nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte,
  • oder feststeht, dass der Auftraggeber trotz eines (nicht erfolgten) Bedenkenhinweises auf der Umsetzung seiner Vorgaben bestanden hätte (da dann der Bedenkenhinweis sinnlos gewesen wäre),
  • oder der Auftraggeber nicht aufklärungsbedürftig war, wofür es aber grundsätzlich nicht ausreichend ist, dass der Architekt oder Bauleiter des Auftraggebers den Mangel der Vorleistung kennt.

Prüfpflicht

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung ist Ausdruck eines allgemein für das Bauvertragsrechts aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgedankens. Sie gilt deshalb grundsätzlich inhaltlich auch im BGB-Bauvertrag (BGH, Urteil vom 14.03.1996 – VII ZR 34/95).

Das setzt voraus, dass der Unternehmer aufgrund seiner Prüfung Bedenken haben musste. Dem kann sich der Unternehmer nicht dadurch entziehen, dass er sich um die Vorgaben des Auftraggebers bzw. die Vorleistung eines Unternehmers nicht kümmert (BGH, Urteil vom 24.6.1963 – VII ZR 10/62) oder mitteilt, dass er keine Kenntnisse und Erfahrungen mit dem ins Auge gefassten Gewerk oder den Baustoffen hat (BGH, Urteil vom 12.5.2005 – VII ZR 45/04). Denn jeder Unternehmer, der seine Arbeit auf der Grundlage von fremden Vorgaben, Planungen oder Vorleistungen auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorgaben, Planungen, Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 23.10.1986 – VII ZR 48/85). Es kommt auf das von dem Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben und Vorleistungen und die Möglichkeiten zur Untersuchung an (BGH, Urteil vom 19.01.1989 – VII ZR 87/88).
Entlastung durch Fachplanung?

Spezialkenntnisse der jeweiligen Fachplaner muss der lediglich ausführende Unternehmer in der Regel nicht haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2000 – 22 U 78/00). Allein der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht (OLG München, Urteil vom 19.6.2002 – 27 U 951/01). Die Prüfungspflicht des Unternehmers kann zwar eingeschränkt sein, wenn der fachkundige Bauherr oder seine fachkundigen Erfüllungsgehilfen die notwendige Prüfung selbst vornehmen können oder vorgenommen haben. Aber auch in diesem Fall obliegt dem Unternehmer eine Plausibilitätskontrolle. Der Unternehmer muss vor allem diejenigen Grundlagen der fachspezifischen Planung überprüfen, die auch Grundlage seiner Arbeit sind. Geht die Planung erkennbar von falschen Voraussetzungen aus, hat er Bedenken anzumelden. Gleiches gilt, wenn sich vor Ort Abweichungen von den Grundlagen der Planung ergeben oder die Planung erkennbar in sich widersprüchlich oder lückenhaft (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2011 – 9 U 108/10) ist. Der Unternehmer darf sich also auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken und Mängel erkennbar sind (BGH, Urteil vom 19.01.1989 – VII ZR 87/88).
Bedenkenhinweispflicht

Die Pflicht, auf Bedenken hinzuweisen, besteht, wenn der Unternehmer die Ungeeignetheit der Vorleistung oder der Anordnung des Unternehmers erkannt hat oder hätte erkennen können.

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Bedenkenhinweis schriftlich zu erfolgen. Damit soll der Warnung besonderer Nachdruck verliehen werden. Die Rechtsprechung hat aber auch eine Haftungsbefreiung für möglich gehalten, wenn die Schriftform nicht eingehalten worden ist, wenn er eindeutig, d. h. inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Die Beweislast dafür, dass Fehlen der der Schriftform ohne Bedeutung war, trägt der Unternehmer (BGH, Urteil vom 22.3.1962 – VII ZR 255/60).

Die Berufung auf einen mündlich erteilten Bedenkenhinweis ist gefährlich: Denn wer im Prozess vorträgt, dass er mündlich Bedenken angemeldet hat, gesteht damit ein, dass er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung oder Planung erkannt hat. Gelingt es dann nicht, den Hinweis an und für sich und mit der nötigen Begründung zu beweisen, kommt eine Haftungsbefreiung nicht mehr in Betracht.
Adressat der Hinweispflicht

Adressat der Hinweispflicht ist stets der Auftraggeber als Vertragspartner. Die in der Praxis immer wieder anzutreffende Auffassung, dass es ausreichend sei, den bauleitenden Architekten des Auftraggebers zu informieren, ist falsch und gefährlich. Zwar kann der Architekt oder Bauleiter eine entsprechende Empfangsvollmacht haben. Im Streitfall ist das aber vom Aufragnehmer zu beweisen. Hier ist es ratsam bereits vor Ausführungsbeginn mit dem Auftraggeber schriftlich (nachweisbar) zu vereinbaren, an wen ggfls. entsprechende Hinweise zu erfolgen haben.

Insbesondere wenn der Bauleiter oder Architekt sich den Bedenkenhinweisen verschließt, muss der Auftragnehmer die Bedenken gegenüber dem Auftraggeber direkt erheben. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Architekten oder Bauleiter für die Planung oder planungsgleiche Anordnung verantwortlich sind, gegen die Bedenken erhoben werden.
Reaktion des Auftraggebers

Nicht selten reagieren Auftraggeber gar nicht auf den erfolgten Bedenkenhinweis. Dann stellt sich für den Auftragnehmer die Frage, wie er verfahren soll. Zwar reicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B ein Bedenkenhinweis aus. Damit erschöpft sich aber die Regelung nicht. Denn sie ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der aus Treu und Glauben abgeleitet ist. Es ist deshalb nach Treu und Glauben für den Unternehmer grundsätzlich geboten, eine ablehnende Reaktion abzuwarten. Rührt der Auftraggeber sich nach einer angemessenen Frist nicht, sollte durch Nachfrage geklärt werden, ob trotz der Bedenken weitergearbeitet werden soll. Denn bei verständiger Würdigung des Gesamtverhaltens des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gerade nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser ein solches Werk wünscht und dessen Schweigen auf den Bedenkenhinweis somit nicht als Einverständnis ansehen können, eine mangelhafte Leistung zu produzieren.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Entschädigungsansprüche bei Straßenbaumaßnahmen

1.

Straßenbaumaßnahmen führen häufig nicht nur zu Schäden an Betriebsgebäuden, vielmehr sinken durch größere Maßnahmen regelmäßig die Umsatzzahlen, da der Baustellenbereich während der Bauphase von potentiellen Kunden gemieden wird.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob den gewerblichen Anliegern der Maßnahme Entschädigungs- oder Ersatzansprüche zustehen.

Im Folgenden werden wir einige Grundsätze der Geltendmachung von Entschädigungen bei Straßenbaumaßnahmen klären.

 

2.
Für den Fall, dass eine Straßenbaustelle errichtet wird, stellt sich zunächst die Frage, welche Rechte der betroffenen Anlieger beeinträchtigt sein können und aus welchen Anspruchsgrundlagen evtl. Entschädigungsansprüche abgeleitet werden können.

Von entscheidender Bedeutung ist Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie in den jeweiligen Verfassungen der einzelnen Länder enthaltene sog. Eigentumsgarantien.

Nach Artikel 14 Abs. 1 GG besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Eigentum, folglich schützt diese Norm auch gegen Eingriffe in das Eigentum durch Straßenbaustellen, wenn diese durch die öffentliche Hand durchgeführt werden.

Geschützt hierbei sind alle vermögenswerten Rechte, insbesondere auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Geschützt ist hierbei nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes und somit nur aller Betriebsvermögensgegenstände, sondern auch das Grundstück, Gebäude, der Warenbestand und auch das Ansehen, der Ruf, der Kundenstamm, impliziertes Wissen und die Geschäftsidee.

Im Ergebnis ist alles geschützt, was den eigentlichen Betrieb in seinem wirtschaftlichen Wert ausmacht.

Damit umfasst das geschützte Eigentum insbesondere auch den sog. Anliegergebrauch und das selbstständige Anliegerrecht.

Zum Anliegergebrauch gehört insbesondere die Nutzung der Straße zu wirtschaftlichen Zwecken, so haben Anlieger das Recht, eine Straße über die Verkehrsbenutzung hinaus in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie es einer angemessenen Nutzung des Anliegergrundstücks erfordert.

Hierbei ist der Anliegergebrauch verbunden mit der Möglichkeit, den Betrieb zu Fuß oder auch mit einem PKW zu erreichen, um den Zugang zu den Betriebsräumen zu sichern.

 

3.
Für den Fall, dass durch Straßenbaumaßnahmen Schäden an einem Gebäude oder am Grundstück entstehen, kann aufgrund der hier eingetretenen Eigentumsverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehen.

Bei baustellenbedingten Beeinträchtigungen des Betriebes hingegen unterscheidet man zwischen entschädigungslosen und entschädigungspflichtigen Beeinträchtigungen.

Wann eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung durch eine Straßenbaumaßnahme vorliegt, muss in jedem Einzelfall überprüft werden.

Eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung liegt jedoch grundsätzlich immer vor, wenn eine Beeinträchtigung durch die Straßenbaumaßnahme rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist oder die Folgen der Straßenbauarbeiten nach Art, Auswirkung, Dauer, Intensität so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme den Betroffenen nicht mehr zuzumuten ist oder wenn eine Straßenbaumaßnahme einen einzelnen oder eine Gruppe im Vergleich zu anderen besonders trifft.

Bis zu einer gewissen sog. Opfergrenze muss ein Betrieb während einer Bauphase gewisse Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen, die Rechtsprechung hat jedoch keine festen Grenzen ausgeurteilt für noch vertretbare Umsatzeinbrüche oder hinzunehmende Bauzeiten, die genauen Opfergrenzen sind für jeden Einzelfall zu bestimmen.

Die Überschreitung der Sonderopfergrenze liegt immer dann vor, wenn die Durchführung einer konkreten Straßenbaumaßnahme nicht notwendig war und somit das Handeln der Behörde mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig war.

Eine Entschädigungspflicht besteht ferner für den Fall, dass der Betrieb durch die Baumaßnahme endgültig vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten ist oder der Zugang wesentlich erschwert wird.

Weiterhin besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Straßenbaumaßnahmen den Gewerbebetrieb ungewöhnlich schwer treffen oder ihn sogar in seiner Existenz gefährden.

In Nordrhein-Westfalen besteht zudem die Besonderheit, dass in § 20 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes eine weitere Möglichkeit zur Verfügung steht, Entschädigungen im Einzelfall zu erlangen. Dort heißt es: „Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch.“

Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

Zudem bestehen eine Vielzahl weiterer landesspezifischer Regelungen über potentielle Entschädigungsansprüche bei baustellenbedingten Eigentumsbeeinträchtigungen.

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Bauen mit dem Nachbarn – nicht ohne nachbarrechtliche Vereinbarung

Gerade in der jetzigen Zeit, in der die Wohnungsbaugesellschaften Wohnraum schaffen müssen und Investoren weiterhin versuchen, durch Immobilien ihr Vermögen zu mehren, werden in Städten Baulücken gefüllt und alte oder unrentable Gebäude abgerissen und die Grundstücke neu bebaut. Die Neubauten werden in der Regel auf Grundstücken errichtet, von denen aus die nächste Bebauung nicht nur in angemessener Ferne zu sehen ist, sondern oftmals stehen an oder auf der Grundstücksgrenze Gebäude. Dann kommt der Nachbar ins Spiel.

Mein Grundstück beginnt dort, wo deins endet

Grundsätzlich darf jeder Grundstückseigentümer mit seinem Grundstück so verfahren, wie er möchte (§ 903 Abs. 1 BGB). Eingeschränkt wird dieses Recht durch die Gesetze und Rechte Dritter. So begrenzt bspw. ein vorhandener Bebauungsplan oder die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) die Bebauungsmöglichkeit in öffentlich-rechtlicher Hinsicht. Gleichermaßen dürfen die Abstandsflächen eines Gebäudes nicht auf die benachbarten Grundstücke fallen. Abstandsflächen sind die Freiflächen, die zwischen zwei Gebäuden bzw. Gebäudeteilen erhalten bleiben müssen, um den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn sicher zu stellen (Belüftung, Belichtung, Besonnung des jeweiligen Grundstücks). Diese Mittel für sozialen Frieden spielen bei der innerstädtischen Grenzbebauung, d.h. bei Häusern, die in einer Reihe lückenlos nebeneinanderstehen, keine Rolle. Werden Außenwände an der Nachbargrenze errichtet und ist städteplanerisch eine geschlossene Bauweise vorgegeben, muss sogar ohne Einhaltung von Abstandsflächen gebaut werden. Jedes Gebäude „wirft“ eine Abstandsfläche, die durch die Architektur des Gebäudes bestimmt wird (vergl. Z.B. § 6 BauO Bln). Will der Neuhaus-Bauer das Grundstück möglichst gut ausnutzen, kommt es manchmal dazu, dass das Gebäude die Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück werfen würde. Das ist nur möglich, wenn der Nachbar zustimmt. Dazu bedarf es dann einer nachbarrechtlichen Vereinbarung.

Wo gehobelt wird, fallen Späne

Neue Gebäude werden oftmals so geplant, dass sie das Grundstück so optimal wie möglich ausnutzen. Das führt vor allem innerstädtisch dazu, dass Tiefgaragen errichtet werden oder der Neubau einen Keller erhält. Das bestehende Nachbargebäude hat beides nicht unbedingt, deshalb liegt die Bodenplatte des Neubaus manchmal viel tiefer als das Fundament des meistens älteren Nachbargebäudes. Der Eingriff in das Erdreich direkt neben dem alten Gebäude führt unvermeidbar zu Bewegungen im Baugrund. Da dies aber auch gleichzeitig eine Gefährdung für die Substanz eines grenzständig gebauten Nachbarhauses bedeuten kann, werden häufig sog. „Unterfangungen“ des Nachbarfundaments geplant. Dadurch sollen die Fundamente durch Zement, das meist im Hochdruckinjektionsverfahren (HDI) unter die Fundamente gebracht wird, unterstützt werden. Damit dringt der Bauherr in das Eigentum des Nachbarn ein und beeinträchtigt es durch die Zementsuspension. Dem muss der Nachbar zustimmen (oder er muss es dulden – hierzu gleich mehr). Auch das geschieht am besten in einer nachbarrechtlichen Vereinbarung.

Ob der Nachbar zur Duldung der Unterfangung verpflichtet ist, hängt vom Einzelfall ab. Einige Nachbarrechtsgesetzes sehen die Gestattung der Unterfangung für den Fall vor, dass der Anbau an die Nachbarwand (die Wand, an die beide Nachbarn anbauen können) oder die Herstellung einer neuen Grenzwand (die neue Wand steht an der Grundstücksgrenze, so wie die Wand des Nachbargebäudes auch) eine tiefere Gründung der Wand voraussetzt und es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte, nur geringfügige Beeinträchtigungen des Nachbargebäudes zu befürchten sind und der Neubau öffentlich rechtlich zulässig ist. Einigt sich der Bauherr des Neubaus mit dem Nachbarn aber nicht – weil dieser z.B. meint, für die Unterfangung eine hübsche Entschädigung erhalten zu wollen – und beginnt er mit den Unterfangungsarbeiten, kann es zu einem Baustopp kommen, wenn der Nachbar eine einstweilige Verfügung beantragt. Keine schöne Situation für den Bauherrn, der dadurch oftmals Zeit und Geld verliert. Am besten werden die möglichen Streitpunkte rechtzeitig vor Baubeginn in einer nachbarrechtlichen Vereinbarung geklärt.

Einigung spart Zeit und Geld

Ist diese Frage geregelt und kann der Bauherr beginnen, dann stellt sich oft die Frage, ob mit dem Kran über das Nachbargrundstück geschwenkt werden darf, um die Baustelle mit Material zu bedienen. Grundsätzlich nicht – denn auch der Luftraum fällt (bis zu einer Höhe, bei der den Nachbarn noch interessiert, was dort geschieht) in das Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 905 BGB); Einwirkungen hierauf darf er verbieten. Schwenkt also der Lastarm oder auch der Arm mit den Ausgleichsgewichten über das Nachbargrundstück, dringt dieser in den Luftraum des Nachbarn ein. Auch dem muss der Nachbar zustimmen. Ist die Baustelle nicht ohne überschwenkenden Kranarm anzudienen, hat der Bauherr einen Duldungsanspruch gegenüber dem Nachbarn auf die vorübergehende Nutzung (vergl. OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2017, 3 W 136/17). Dem voraus geht dann aber so manches Mal ein – oder mehrere – einstweilige Verfügungsverfahren durch oder gegen den Nachbarn. Daher empfiehlt es sich dringend, dass sich der Bauherr mit dem Nachbarn einigt – am besten mit … Sie ahnen es schon.

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Trotz des Software-Updates hat laut Landgericht Hamburg ein Autokäufer Anspruch auf einen einwandfreien Neuwagen und Rücknahme seines Schummel-Diesels

Das Landgericht Hamburg verurteilt den Händler eines Kraftfahrzeuges des Volkswagenkonzerns zur Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus aktueller Serienproduktion –  Landgericht Hamburg (Az. 329 O 105/17).

Damit reiht sich eine weitere Entscheidung zugunsten der Verbraucher in die lange Liste von Entscheidungen ein. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die die Ansprüche der Verbraucher, sei es gegen den Verkäufer oder gegen den Hersteller, abgewiesen haben.

Zusätzlich befeuert wird die ohnehin schon hitzige Auseinandersetzung rund um den „Abgaskanal“ durch die nunmehr mögliche Verhängung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in Großstädten.

Wenn auch Sie von der Problematik betroffen sind prüfen wir gerne individuell, ob Sie Ansprüche auf Rückabwicklung, Schadensersatz oder Neulieferung geltend machen können.

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