Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen. Maßgeblich sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Besteht Streit über die Frage, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, muss nach Ansicht des OLG Düsseldorf Beweis darüber erhoben werden, ob der Mangel nur mit der teureren Methode behoben werden kann. Dieser Streit darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.
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Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers – etwa eine fehlerhafte Planung – begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.12.2022 hin, OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22.
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Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag, so das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.12.2021, OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 – 10 U 149/21.
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Solange die Abnahme des Werks nicht erfolgt ist, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel (hier: die Belastung mit Schimmel in nahezu allen Räumen) nicht vorliegen. Darauf weist das OLG München hin, vgl. OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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Zum 1.4.2020 sollte die StVO geändert werden, und zwar sehr einschneidend, aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren erfolgen die Änderungen jedoch mit einer zeitlichen Verzögerung.
Ein paar Einzelheiten:
1. Es wird teurer und das Fahrverbot kommt schneller! Bußgelder verdoppeln sich bei einer Überschreitung bis zu 21 km/h. Punkte gibt es ab einer Überschreitung von 16 km/h, und zwar innerorts und außerorts. Ein Fahrverbot droht jetzt bereits ab einer Überschreitung von mehr als 21 km/h innerorts (bisher waren es 31 km/h).
2. Wenn ich eine Rettungsgasse nicht bilde, kostet das 200,00 EUR, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.
3. Eine Blitzer-App oder Radarwarnfunktion darf auf dem Handy zwar installiert sein, aber es ist verboten, sie zu verwenden.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Verkehrsrecht, der Fachanwalt Peter Böning steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
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Bedingt durch die rasante Zunahme von Corona-Infektionen kommt es zu immer mehr Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau. Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen müssen, können nun unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Juchem steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
unser Kanzleibetrieb läuft nach wie vor gut, natürlich mit den mittlerweilen üblichen Einschränkungen beim Publikumsverkehr, der Kontakt mit den Mandanten läuft, sowohl über das Telefon als auch über E-Mail und selbstredend auch per Fax und postalisch. Viele der terminierten Gerichtsverhandlungen sind aufgehoben bzw. verlegt, es sollen derzeit nur noch unaufschiebbare Sachen stattfinden – wobei die Entscheidungen über die Termine letztlich bei jedem Richter selbst und nicht bei uns liegt. Soweit die Termine nicht aufgehoben sind, nehmen wir sie natürlich wahr.
Wir werden versuchen, Sie in den kommenden Tagen mit Updates über aktuelle rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten und versuchen, Fragen und Probleme zu beantworten und zu thematisieren, die sich bislang so noch nie ergeben haben.
Die aktuelle Gesundheitssituation zwingt auch uns dazu, unsere notariellen Dienstleistungen anzupassen. Wir bleiben aber für Sie bereit, bitten jedoch folgende Hinweise dringend zu beachten:
1. Wir führen Besprechungen im Vorfeld der Beurkundungen oder nach der Beurkundung nur noch telefonisch oder per Video-Konferenz (per Skype/Facetime) durch und werden die bereits vereinbarten Besprechungstermine dementsprechend umstellen. Wir sind aber weiterhin auch für Ihre Beratung da.
2. Bei der Beurkundung werden wir nur noch die Beurkundungsbeteiligten am Beurkundungsverfahren teilnehmen lassen. Bitte nehmen Sie davon Abstand, Verwandte, Freunde, Kinder etc. zur Beurkundung mitzubringen.
3. Soweit Sie sich selber gesundheitlich angeschlagen fühlen, erkältet sind, Grippe haben, nehmen Sie bitte von einer persönlichen Teilnahme an der Beurkundung Abstand. Sie können zunächst eine schriftliche Vollmacht erteilen und diese dann später, wenn Sie wieder gesund sind, nachbestätigen oder Sie können die Beurkundung genehmigen. Wenn Sie hier Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
4. Bevor Sie die notarielle Geschäftsstelle betreten, sind Sie unbedingt gebeten, an dem vor dem Notariatseingang befindlichen Desinfektionstisch Ihre Hände zu desinfizieren.
5. Wir werden den Zugang zu unserer Geschäftsselle nur noch für diejenigen ermöglichen, die bereits vorab vereinbarte Notariatstermine haben. Sollten Sie ohne einen derartigen Termin zu uns kommen wollen, verweisen wir Sie auf die vorherige telefonische Vereinbarung, werden Sie aber nicht ins Gebäude einlassen.
6. Soweit Sie nur eine Unterschriftsbeglaubigung durchführen müssen, bieten wir Ihnen an, diese in Ihrem Pkw auf dem vor dem Haus vorhandenen Parkplatz.
7. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Termine jetzt auch verlegen müssen. Wir werden darauf achten, dass der Terminkalender aufgelockert wird und sich möglichst wenig Klienten im Notariat begegnen und Wartezeiten gänzlich ausgeschlossen werden. Unsere Mitarbeiter werden Sie telefonisch kontaktieren. Sofern Sie vor der Beurkundung feststellen, dass noch Fragen offen sind, die die Beurkundung betreffen, bitten wir Sie dringend, diese vorab zu klären, da wir ansonsten in Terminkollision geraten.
8. Bei eiligen Grundschuldbestellungen bitten wir ebenfalls Kontakt mit uns vorab aufzunehmen. Wir müssen darauf hinweisen, dass sich auch die Eintragungszeiten bei den Behörden schon verlängert haben und weiter verlängern werden.
9. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zur Beurkundung neben Ihrem Personalausweis auch gleich eine Kopie Ihres Ausweises mitbringen oder uns diesen– soweit möglich – vorab per Mail übermitteln.
10. Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte nehmen Sie von diesbezüglichen Rückfragen Abstand! Vielen Dank.
11. Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns solange wie möglich unsere Dienstleistungen für Sie zu erfüllen. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben.
Bleiben Sie gesund, kommen Sie gut durch diese Zeit, achten Sie auf Ihre Nächsten und folgen Sie den Empfehlungen der Behörden und zuständigen Entscheidungsträger.
Ihr und Euer Team von Jakobs Juchem & Partner.
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Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ab dem 01.06.2019 Herr Rechtsanwalt Peter Böning in die Kanzlei JAKOBS JUCHEM & PARTNER eintritt.
Herr Böning ist Fachanwalt für Familienrecht und seit 17 Jahren in Warburg und Umgebung als Rechtsanwalt tätig.
Herr Böning verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung sowohl von Privatpersonen als auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Er ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des Familienrechts, des Strafrechts und des Bußgeldrechts.
Es freut uns sehr, Herrn Rechtsanwalt Peter Böning in unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen.
Herr Böning berät in unseren Kanzleiräumen in der Schönen Aussicht 20 in 34414 Warburg.
Thema: Bußgeldrecht · Fachanwalt für Familienrecht · Peter Böning · Strafrecht · Warburg ·
Vererben und erben kann man auch dann, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag aufgesetzt hat. In solchen Fällen greifen die gesetzlichen Regeln zum Erben. Welche das sind, zeigt Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem aus der Kanzlei Jakobs Juchem & Partner in Warburg.
Nur wenige Bundesbürger schreiben ihren letzten Willen nieder. Denn viele vermeiden das Thema und verlassen sich lieber auf die gesetzlichen Regeln zum Erben. Diese Vorgaben greifen dann, wenn ein Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag aufgesetzt hat. Allerdings sollten die Erblasser mindestens die gesetzlichen Regeln kennen, um besser einschätzen zu können, ob sie ihr Vermögen tatsächlich danach vererben möchten.
Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dabei legen die Paragraphen dazu fest, wer erbt, wenn ein Erblasser es versäumt hat, seinen letzten Willen niederzuschreiben. Der Nachlass teilt sich dann nach diesen Vorgaben auf. Außerdem definiert der BGB, dass mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und dass diese nicht nur den Nachlass erben, sondern möglicherweise auch die Schulden des Erblassers. Doch Erben können zwar einen Nachlass annehmen, sie müssen es aber nicht. Überschuldete Nachlässe kann man auch ausschlagen.
Wer ist Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge?
Dem BGB nach sind in erster Linie die engsten Familienangehörigen eines Erblassers erbberechtigt. „In der gesetzlichen Erbfolge haben die Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Erblassers eine besondere Position“, erklärt der Warburger Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem. „Abkömmlinge werden Erben erster Ordnung genannt.“
Dabei spielt es heutzutage keine Rolle, ob die Kinder eines Erblassers ehelich oder unehelich geboren oder adoptiert sind. Nur bei Stiefkindern sieht die Erbfolge anders aus.
Enkel zählen auch zu den Erben erster Ordnung. Sie erben aber erst dann, wenn ihr erbberechtigter Elternteil vor dem Erblasser stirbt, also beispielsweise der Vater vor dem Opa.
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern eines Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. „Diese Verwandten stehen hinter den Erben erster Ordnung zurück und können nur dann erben, wenn der Erblasser etwa kinderlos war“, sagt Erbrechtsspezialist Matthias Juchem. „Bei kinderlosen Paaren erben der Ehegatte und die Eltern.“
Wichtig zu wissen ist, dass bei Paaren, die in „wilder Ehe“ zusammen leben, der überlebende Partner nicht erbt, denn er gilt nicht als Angehöriger. Wer seinen Partner etwas vererben möchte, sollte deshalb unbedingt ein Testament aufsetzen.
Was geschieht mit einem Nachlass, wenn sich kein Erbe findet?
Bei manchen Nachlässen sind die Erbverhältnisse unklar, weil es keine engen Familienangehörigen gibt. Dann beauftragt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger damit, Nachforschungen anzustellen, um entfernte Verwandte des Erblassers ausfindig zu machen. In solchen Fällen sind nämlich auch Verwandte dritter oder sogar vierter Ordnung erbberechtigt. Kann der Nachlasspfleger keine noch so entfernten Verwandten ermitteln, fällt das gesamte Erbe an den Staat.
Wer bekommt wie viel vom Nachlass?
Wenn aber doch enge Familienangehörige leben und die Erbfolge eindeutig ist, dann stellt sich die Frage, welcher Erbe wie viel vom Nachlass erhält. Das hängt auch vom Güterstand der Eheleute ab. „Bei einem Paar, das in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, steht dem überlebenden Gatten ein Viertel des Nachlasses zu“, erklärt der Rechtsanwalt und Notar Matthias Juchem aus Warburg. Zusätzlich erhält er ein Viertel für die Zugewinngemeinschaft, insgesamt also die Hälfte. Die Kinder, egal wie viele es sind, teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Hatte das Paar keine Kinder, erbt der Gatte neben den Eltern des Erblassers drei Viertel.
Die Regeln sind etwas komplizierter, wenn ein Paar in einem Ehevertrag eine Gütertrennung für ihre Beziehung vereinbart hatte. Dann richtet sich die Größe des Erbanteils nämlich nach der Anzahl der Kinder, die das Paar womöglich hatte. Dabei erhalten der überlebende Gatte und das Kind oder die Kinder jeweils gleiche Anteile am Erbe, der Ehegatte aber mindestens ein Viertel. „Bei einem kinderlosen Paar kann der Gatte mit mindestens die Hälfte des Nachlasses rechnen“, sagt Matthias Juchem.
Besondere Regeln gelten für den durch Ehevertrag zu vereinbarenden Güterstand der Gütergemeinschaft, welcher aber nur in wenigen Regionen verbreitet ist.
Was bedeutet Pflichtteil?
Selbst wenn ein enger Familienangehöriger enterbt wird, steht ihm in der Regel ein gesetzlicher Pflichtteil am Erbe zu. Dieser Pflichtteil kann nur entfallen, wenn der Erblasser den Angehörigen berechtigt enterbt hat. Das ist aber selten und nur dann möglich, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, der Verwandte zum Beispiel „erbunwürdig“ ist, wie es im BGB heißt.
„Erbunwürdig ist ein Verwandter etwa dann, wenn er den Erblasser misshandelt oder sogar versucht hat, ihn zu töten“, sagt Rechtsanwalt und Notar Juchem. „Aber auch schon weniger schwere Straftaten können den Erblasser dazu berechtigen, dem Verwandten den Pflichtteil zu entziehen, etwa wenn dieser zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.“
Diese Strafen müssen nicht mit dem Erblasser zu tun haben. Der Erblasser muss die Pflichtteilsentziehung aber in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich anordnen.
Wer bekommt den Pflichtteil?
Einen Pflichtteil beanspruchen dürfen nur der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers. Diese sind aber nur dann anspruchsberechtigt, wenn der Erblasser keinen Nachwuchs hatte. Stiefkinder oder Geschwister erhalten den gesetzlichen Pflichtteil nicht.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Einem enterbten Gatten würde beispielsweise in einer Zugewinngemeinschaft ein Viertel des Wertes des Nachlasses zustehen. Diesen Betrag müssten die alleinerbenden Kinder an den Elternteil auszahlen. Wie hoch der Pflichtteil in anderen Konstellationen sein kann, muss man ausrechnen lassen.
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Gerade in der jetzigen Zeit, in der die Wohnungsbaugesellschaften Wohnraum schaffen müssen und Investoren weiterhin versuchen, durch Immobilien ihr Vermögen zu mehren, werden in Städten Baulücken gefüllt und alte oder unrentable Gebäude abgerissen und die Grundstücke neu bebaut. Die Neubauten werden in der Regel auf Grundstücken errichtet, von denen aus die nächste Bebauung nicht nur in angemessener Ferne zu sehen ist, sondern oftmals stehen an oder auf der Grundstücksgrenze Gebäude. Dann kommt der Nachbar ins Spiel.
Mein Grundstück beginnt dort, wo deins endet
Grundsätzlich darf jeder Grundstückseigentümer mit seinem Grundstück so verfahren, wie er möchte (§ 903 Abs. 1 BGB). Eingeschränkt wird dieses Recht durch die Gesetze und Rechte Dritter. So begrenzt bspw. ein vorhandener Bebauungsplan oder die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) die Bebauungsmöglichkeit in öffentlich-rechtlicher Hinsicht. Gleichermaßen dürfen die Abstandsflächen eines Gebäudes nicht auf die benachbarten Grundstücke fallen. Abstandsflächen sind die Freiflächen, die zwischen zwei Gebäuden bzw. Gebäudeteilen erhalten bleiben müssen, um den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn sicher zu stellen (Belüftung, Belichtung, Besonnung des jeweiligen Grundstücks). Diese Mittel für sozialen Frieden spielen bei der innerstädtischen Grenzbebauung, d.h. bei Häusern, die in einer Reihe lückenlos nebeneinanderstehen, keine Rolle. Werden Außenwände an der Nachbargrenze errichtet und ist städteplanerisch eine geschlossene Bauweise vorgegeben, muss sogar ohne Einhaltung von Abstandsflächen gebaut werden. Jedes Gebäude „wirft“ eine Abstandsfläche, die durch die Architektur des Gebäudes bestimmt wird (vergl. Z.B. § 6 BauO Bln). Will der Neuhaus-Bauer das Grundstück möglichst gut ausnutzen, kommt es manchmal dazu, dass das Gebäude die Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück werfen würde. Das ist nur möglich, wenn der Nachbar zustimmt. Dazu bedarf es dann einer nachbarrechtlichen Vereinbarung.
Wo gehobelt wird, fallen Späne
Neue Gebäude werden oftmals so geplant, dass sie das Grundstück so optimal wie möglich ausnutzen. Das führt vor allem innerstädtisch dazu, dass Tiefgaragen errichtet werden oder der Neubau einen Keller erhält. Das bestehende Nachbargebäude hat beides nicht unbedingt, deshalb liegt die Bodenplatte des Neubaus manchmal viel tiefer als das Fundament des meistens älteren Nachbargebäudes. Der Eingriff in das Erdreich direkt neben dem alten Gebäude führt unvermeidbar zu Bewegungen im Baugrund. Da dies aber auch gleichzeitig eine Gefährdung für die Substanz eines grenzständig gebauten Nachbarhauses bedeuten kann, werden häufig sog. „Unterfangungen“ des Nachbarfundaments geplant. Dadurch sollen die Fundamente durch Zement, das meist im Hochdruckinjektionsverfahren (HDI) unter die Fundamente gebracht wird, unterstützt werden. Damit dringt der Bauherr in das Eigentum des Nachbarn ein und beeinträchtigt es durch die Zementsuspension. Dem muss der Nachbar zustimmen (oder er muss es dulden – hierzu gleich mehr). Auch das geschieht am besten in einer nachbarrechtlichen Vereinbarung.
Ob der Nachbar zur Duldung der Unterfangung verpflichtet ist, hängt vom Einzelfall ab. Einige Nachbarrechtsgesetzes sehen die Gestattung der Unterfangung für den Fall vor, dass der Anbau an die Nachbarwand (die Wand, an die beide Nachbarn anbauen können) oder die Herstellung einer neuen Grenzwand (die neue Wand steht an der Grundstücksgrenze, so wie die Wand des Nachbargebäudes auch) eine tiefere Gründung der Wand voraussetzt und es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte, nur geringfügige Beeinträchtigungen des Nachbargebäudes zu befürchten sind und der Neubau öffentlich rechtlich zulässig ist. Einigt sich der Bauherr des Neubaus mit dem Nachbarn aber nicht – weil dieser z.B. meint, für die Unterfangung eine hübsche Entschädigung erhalten zu wollen – und beginnt er mit den Unterfangungsarbeiten, kann es zu einem Baustopp kommen, wenn der Nachbar eine einstweilige Verfügung beantragt. Keine schöne Situation für den Bauherrn, der dadurch oftmals Zeit und Geld verliert. Am besten werden die möglichen Streitpunkte rechtzeitig vor Baubeginn in einer nachbarrechtlichen Vereinbarung geklärt.
Einigung spart Zeit und Geld
Ist diese Frage geregelt und kann der Bauherr beginnen, dann stellt sich oft die Frage, ob mit dem Kran über das Nachbargrundstück geschwenkt werden darf, um die Baustelle mit Material zu bedienen. Grundsätzlich nicht – denn auch der Luftraum fällt (bis zu einer Höhe, bei der den Nachbarn noch interessiert, was dort geschieht) in das Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 905 BGB); Einwirkungen hierauf darf er verbieten. Schwenkt also der Lastarm oder auch der Arm mit den Ausgleichsgewichten über das Nachbargrundstück, dringt dieser in den Luftraum des Nachbarn ein. Auch dem muss der Nachbar zustimmen. Ist die Baustelle nicht ohne überschwenkenden Kranarm anzudienen, hat der Bauherr einen Duldungsanspruch gegenüber dem Nachbarn auf die vorübergehende Nutzung (vergl. OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2017, 3 W 136/17). Dem voraus geht dann aber so manches Mal ein – oder mehrere – einstweilige Verfügungsverfahren durch oder gegen den Nachbarn. Daher empfiehlt es sich dringend, dass sich der Bauherr mit dem Nachbarn einigt – am besten mit … Sie ahnen es schon.
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