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Kündigung wegen alter Mietrückstände ist wirksam

§ 314 Abs. 3 BGB findet neben den speziell geregelten Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht, wie etwa  §§ 543, 569 BGB, keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Materialien zum Mietrechtsreformgesetz von 2001 bewusst davon abgesehen festzulegen, dass die außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB innerhalb einer „angemessenen Zeit“ ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erfolgen hat, vgl. BGH 13.7.2016, VIII ZR 296/15.

Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde. Sie hatte der Beklagten, ihrer ehemalige Küsterin, im Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb später die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14.8.2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos.

Das AG gab der Räumungsklage statt; das LG wies sie ab. Es war der Ansicht, dass die Kündigung der Klägerin gem. § 314 Abs. 3 BGB unwirksam sei, da sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. Die Beklagte sei schutzwürdig, da sie angesichts des Zeitablaufs davon habe ausgehen dürfen, dass die Klägerin von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde. Für die Beklagte als ehemalige Küsterin der Klägerin habe es durchaus nahe gelegen, dass diese aus sozialen und ethischen Erwägungen nach derart langer Zeit keine Kündigung mehr erklären werde.

Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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Wer muss die Kosten für die Funktionsprüfung und Anmietung von Rauchwarnmeldern übernehmen?

Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern sind als umlegbare Betriebskosten anzusehen. Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten. Da jedoch zu den unterschiedlichen Auffassungen – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, wurde die Revision zugelassen – LG Hagen 4.3.2016, 1 S 198/15.

Die Klägerin ist seit April 2014 Vermieterin der Beklagten. Im Mietvertrag werden die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung vom Mieter getragen. Unter den dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten ist auch die Position „Miet-und Wartungskosten für Rauchmelder“ aufgeführt. Bei Vertragsbeginn war die Wohnung nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Im März 2015 informierte die Klägerin ihre Mieter über die beabsichtigte Montage von Rauchwarnmeldern und die hierdurch anfallenden Kosten von 6,38 € zzgl. MwSt. je Gerät pro Jahr für Miete und monatliche Fernprüfung per Funk. Die Mietkosten würden im Rahmen der Betriebs-und Heizkostenabrechnung umgelegt.

Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird in  einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein, da in NRW Mietwohnungen gem. § 49 Abs. 7 BauO NRW bis 31.12.2016 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen und gerade für Großvermieter die Anmietung solcher Geräte von wirtschaftlichem Interesse sein kann. Zu den vorstehend zitierten unterschiedlichen Auffassungen liegt – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor, weshalb die Revision zugelassen wurde.

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§ 49 BauO NRW

Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.

(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.

(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² groß sein; davon soll außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Abstellfläche von mindestens 0,5 m² innerhalb der Wohnung liegen.

(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht erreichbare und zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.

(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

 

 

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Umsatzeinbuße durch Baustelle – Bauherr muss Ausgleich zahlen!

Baustellen vor der eigenen Haustür sind immer ein Ärgernis, besonders für die Inhaber von Geschäften. In aller Regel bedeuten Baustellen Umsatzeinbußen für Geschäftstreibende. Für unzumutbare Beeinträchtigungen bestehen Entschädigungsansprüche bei Straßenbaumaßnahmen.

Gewerbetreibende haben durch die Baumaßnahme in der Nähe ihrer Geschäfte häufig einen Kundenrückgang und damit eingehende Umsatzrückgänge zu beklagen. Fast zwangsläufig stellt sich damit auch die Frage nach Entschädigungsansprüchen für die gewerblichen Anlieger. Aktualität gewinnt diese Thematik durch den barrierefreien Umbau der Warburger Innenstadt.

Das Westfalen Blatt berichtete unter dem 23.05.2016, dass die traditionsreiche Warburger Metzgerei Bickmann in der oberen Hauptstraße in Warburg Ende Juni dieses Jahres geschlossen wird. Fleischereimeister Rainer Bickmann gibt den Familienbetrieb mit derzeit 5 Angestellten aufgrund starker Umsatzeinbußen auf.

Verantwortlich macht er hierfür auch den barrierefreien Umbau der Innenstadt durch die Hansestadt Warburg.

Zudem kritisieren die Geschäftsleute in Willebadessen die Vollsperrung der Nethebrücke. Grund für die dreiwöchige Vollsperrung ist die Sanierung des Bauwerkes, die Unternehmer befürchten auch hier dramatische Umsatzeinbußen.

Nachfolgend soll ein Überblick über mögliche Ansatzpunkte für Entschädigungsansprüche gegeben werden, wobei es letztlich immer auf die Bewertung auf des konkreten Einzelfalles ankommt.

Kommt es durch die eigentliche Bauarbeit zu Schäden an Gebäuden oder am Grundstück, so können sich Schadensersatzansprüche bereits aufgrund der eingetretenen Eigentumsverletzung aus § 823 sowie § 839 BGB ergeben.

Darüber hinaus gewährleistet der Eigentumsschutz aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) den Schutz all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehende Einheit ausmacht, beispielsweise besteht eine Entschädigungspflicht wegen Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs, wenn der Geschäftsbetrieb durch Baumaßnahmen vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten oder der Zugang wesentlich erschwert wird.

In Nordrhein-Westfalen besteht zudem die Besonderheit, dass mit § 20 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) eine weitere Möglichkeit zur Verfügung zu steht, Entschädigungen im Einzelfall zu erlangen. Dort heißt es: „Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch.“

Wann diese Kriterien erfüllt sind, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls.

An dieser Stelle verweisen wir noch auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Bremen vom 17. Juni 2013 (Az.: 3 O 36711).

Im zu entscheidenden Fall beeinträchtigten Bauarbeiten den Zugang zu einem Restaurant nachhaltig. Das OLG Bremen urteilte, das der betroffene Gastronom einen Ausgleich verlangen muss und der Bauherr diesen zu zahlen hat, wenn die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, der vor den Baumaßnahmen erzielt worden ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Gastronom ein Restaurant gepachtet, der Eigentümer des schräg gegenüberliegenden Grundstückes führte umfangreiche Baumaßnahmen durch. Hierfür wurde für ca. 20 Monate die Zufahrtstraße gesperrt. Aus Richtung der Innenstadt gab es keinen Zugang mehr, darüber hinaus wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000,00 € Schadensersatz.

Aufgrund des nachweislichen Umsatzrückgangs durfte der Mann diesen Betrag verlangen, ihm stand der Ausgleichanspruch aus Nachbarrecht zu, da die Belästigung über das übliche Maß hinausging.

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Wohnungseigentümergemeinschaften sind für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt. Was unter Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, wird nicht in jeder Hinsicht einheitlich beurteilt – BGH 11.12.2015, V ZR 180/14.

Nach nahezu einhelliger Ansicht besteht diese Pflicht des Verbands nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft konnte somit auch auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden. Denn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.

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Vorsicht bei Kostenobergrenzen

Jeder Bauherr möchte nicht nur kostensicher planen, sondern auch genauso bauen. Viele glauben, dies erreichen zu können, indem sie eine Baukostenobergrenze mit dem Architekten vereinbaren, und dieser dann bei Überschreitung zu Schadensersatz verpflichtet sei. „Diese Annahme ist jedoch in vielen Fällen falsch“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Nicht jede Kostenvereinbarungen führt automatisch zur Schadenersatzhaftung des Architekten in Höhe der überschrittenen Kosten.“

Der konkret geschuldete Leistungsumfang des Architekten bei Gebäuden und raumbildenden Umbauten richtet sich grundsätzlich nach den Leistungsbildern der §§ 34 ff in Verbindung mit der Anlage 10 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). „Für den Bauherrn am günstigsten und für den Architekten am haftungsträchtigsten sind vertraglich vereinbarte Kostengarantien“, macht Baurechtsanwalt Alexander Jakobs deutlich. Dies ist der Fall, wenn etwa der Architekt erklärt, dass er – unabhängig von einem Verschulden und ohne Vorliegen eines nachgewiesenen Schadens – alle Kosten für den Bauherrn übernimmt, die über der festgelegten Obergrenze liegen. „Derart weitreichende Kostengarantien kommen in der Praxis jedoch kaum vor“, so Jakobs.

Gewährleistungsrechte durch falsche Kalkulation

„Die Regel sind ‚gewöhnliche‘ Baukostenobergrenzen“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Bei einem Architektenvertrag im Sinne der §§ 34 ff HOAI ergeben sich diese bereits aus der vom Architekten im Rahmen der Leistungsphase 3 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI zu erbringenden Kostenberechnung und unabhängig von einer konkreten Parteivereinbarung. Diese Arten der Baukostenobergrenzen sollen nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 1 BGB darstellen. „Das bedeutet, dass eine unzutreffend ermittelte Kostenberechnung in der Regel werkvertragliche Gewährleistungsrechte zugunsten des Bauherrn auslöst“, so Jakobs.

Schadensersatzhaftung schwer zu beurteilen

„Nicht jede Überschreitung der Baukostenobergrenze begründet aber zwangsläufig einen Schaden des Bauherrn im rechtlichen Sinne“, sagt Fachanwalt Jakobs. Denn bei der Schadensersatzberechnung müssen sich die Bauherren grundsätzlich den in Folge der Mehrkosten erlangten objektiven Wertzuwachs des Bauwerks gegen rechnen lassen. Auf dieser Grundlage gelangt man in den seltensten Fällen zu einer Schadensersatzforderung des Bauherrn. „Allerdings gilt das nicht für jeden Fall im selben Umfang, denn das Schadensersatzrecht ist deutlich komplexer und von vielen Einzelfaktoren abhängig“, schränkt Jakobs ein.

Schaden differenziert beurteilen

Die Beurteilung eines Schadens geschieht unter Anwendung der so genannten „Differenzhypothese“. Dabei werden die angenommene Vermögenslage und Dispositionsmöglichkeiten des Bauherrn bei ordnungsgemäßen Verhalten des Architekten ermittelt und mit der tatsächlichen Vermögenslage aufgrund der unzutreffenden Kostenkalkulation verglichen. Diese vergleichende Betrachtung wird entweder auf den Zeitpunkt bezogen, an dem der Architekt schuldhaft die falsche Kostenberechnung erstellt hat oder zu dem er erstmalig erkennen konnte, dass die von ihm ermittelten Kosten in der Bauausführung nicht einzuhalten sind.

Schadensersatzrelevant ist somit nicht nur die unzutreffende Kostenermittlung, sondern auch die richtig vorzunehmende Kostenkontrolle, welche der Architekt dem Bauherrn während der gesamten Bauphase schuldet. Auf dieser Basis kann es unter Umständen und trotz eines entsprechenden Wertzuwachses Schadensersatz beansprucht werden. Dann muss der Bauherr nachweisen, dass er einzelne Gewerke kostengünstiger gebaut hätte, wenn er rechtzeitig von den fehlerhaften Kostangaben erfahren hätte.

„In der Praxis wird für jeden „Baupfusch“ oder einer sonstigen vertraglichen Unzulänglichkeit sehr gerne gegen den Architekten vorgegangen“, hebt Alexander Jakobs hervor, „ weil sich dahinter grundsätzlich eine solvente Berufshaftpflichtversicherung befindet“. Allerdings sind Haftungsfolgen, die im Zusammenhangen mit Kostenangaben des Architekten stehen, vom Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ohne spezielle Versicherungsvereinbarungen ausgenommen. Die Art der jeweils vereinbarten Kostenobergrenze – garantierechtlicher oder sonstiger Natur – spielt dabei keine Rolle. „Folglich ist bei den Kostenobergrenzen als Beschaffenheit von Architekturverträgen besondere Vorsicht geboten“, warnt Jakobs.

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Bohrer-Werbung mit DIN EN-Norm für Schleifwerkzeuge ist wettbewerbswidrig

Die Kennzeichnung von Bohrern/Bohrkronen, die an Fachhändler vertrieben werden, mit „EN 13236 – Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ ist irreführend, diese Werkzeuge von der DIN EN-Norm nicht erfasst werden. Eine Aufbrauchsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Unterlassungsschuldner aufgrund einer Abmahnung mit einem Verbot rechnen musste und bis zum dann ausgesprochenen gerichtlichen Verbot hinreichend Zeit hatte, sich hierauf einzustellen – LG Wuppertal 5.2.2016, 12 O 135/15.

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Gewerbe nicht angemeldet: Bauvertrag nichtig?

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (hier: keine Gewerbeanmeldung) jedenfalls dann nicht zur einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt, wenn der Vertragspartner (hier: der Auftraggeber) keine Kenntnis von dem Verstoß hat. Das hat das OLG Düsseldorf am 01.03.2016 entschieden – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016 – 23 U 110/15.

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Renitente Mama: Polizei darf Mutter aus der WG ihres Sohne zwangsweise rausbefördern

Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen anderer Mitglieder einer Studenten-Wohngemeinschaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Polizeibeamte dürfen das Hausrecht der Mitbewohner zwangsweise durchsetzen, wenn die Mutter auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt – OLG Hamm 22.1.2016, 11 U 67/15.

Der seinerzeit 26 Jahre alte Sohn der heute 68-jährigen Klägerin aus Hagen wohnte im Jahr 2012 in einer Studenten-WG in Dortmund. Während seines Urlaubs im August 2012 bat er seine Mutter darum, seine zwei kleinen Katzen und sein Meerschweinchen, zu versorgen. Dies tat die Klägerin, indem sie sich während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufhielt. Ein anderer Mitbewohner der WG, seinerzeit 29 Jahre alt, widersprach dem dauernden Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung und forderte sie auf, diese zu verlassen. Die Klägerin weigerte sich jedoch, woraufhin der Mitbewohner die Polizei rief.

Nachdem zwei Polizeibeamten vor Ort geklärt hatten, dass der Mitbewohner, nicht aber die Klägerin, in der Wohnung amtlich gemeldet war, forderten auch sie die Klägerin zum Verlassen der Wohnung auf. Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern versuchte ihren zwischenzeitlich herbeigerufenen Ehemann, der ebenso wie sie kein Mitglied der WG war, Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dies verhinderten die Polizeibeamten, indem sie die Klägerin an den Armen festhielten und nach Angaben der Klägerin gegen die Wohnungstür drückten. Erst nach diesem Tumult verließ die Klägerin freiwillig die Wohnung.

Die Klägerin hielt den Polizeieinsatz für rechtswidrig und forderte vom Land NRW ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.200 €. Nach ihrem Vortrag hatte sie bei dem Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome am Oberkörper und ihren Armen erlitten. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.

Der dauerhafte Aufenthalt der Klägerin in der WG hatte das Hausrecht des Mitbewohners verletzt. Dieser war somit berechtigt, die Klägerin aus der Wohnung zu verweisen. Der Sohn der Klägerin hatte ihr zwar die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten dürfen, damit die Klägerin die Haustiere versorgen konnte. Er hatte ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben können. Denn eine studentische WG ist auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation ist ihr fremd. In einer WG suchen zudem die Mitglieder neue Mitbewohner aus. Infolgedessen kann ein Mitbewohner nicht durch seine Mutter, und sei es auch nur für einige Tage, ausgetauscht werden.

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Nachträge müssen im BGB-Bauvertrag erst nach der Abnahme bezahlt werden!

Enthält ein BGB-Bauvertrag keine Regelung über die Fälligkeit etwaiger Nachtragsforderungen, sind diese erst nach Fertigstellung und Abnahme der Gesamtleistung zu vergüten. Darauf weist das OLG Bamberg hin, vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 08.07.2015 – 3 U 189/14; BGH, 02.12.2015 – VII ZR 184/15 (NZB zurückgenommen).

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Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich in diesen Fällen keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – OLG Hamm 17.11.2015, 9 U 26/15.

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