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Dieselskandal: Abschalteinrichtung ist Mangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Position vom Abgasskandal betroffener Dieselkäufer und stuft die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel ein! Das geht aus einer Mitteilung hervor, mit der sich das Gericht in Karlsruhe am Fre zum ersten Mal mit einer rechtlichen Einschätzung zu Wort meldete. Es kündigte dazu „in Kürze“ die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Januar an. (Az. VIII ZR 225/17).

Anlass für die Mitteilung ist die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

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„Loud“ – Eltern müssen ihre Kinder verraten

Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Auch aus der „Afterlife“ Entscheidung, so der BGH ergebe sich nichts anderes. Diese führe zwar dazu, dass es innerhalb der Familie keine vertieften Nachforschungspflichten mehr gebe und etwa Rechner von Familienmitgliedern nicht durchsucht werden müssten. Das so der BGH ergebe die Abwägung der hier wiederstreitenden Grundrechte, einmal des Eigentumsrechts des klagenden Tonträgerherstellers und auf der anderen Seite des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. – BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Jakobs steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verügung.

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Kündigung von Bausparverträgen – Was das BGH-Urteil für Bausparer bedeutet

Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe.

Damit endet ein langjähriger Streit zwischen den Geldinstituten und ihren Kunden. Die Bausparkassen waren der Meinung, der Rauswurf ginge in Ordnung, wenn die Kunden den Vertrag nur als Sparanlage nutzen und das Ersparte nicht zu einer Immobilienfinanzierung nutzen möchten. Darin sahen sie eine Zweckentfremdung der Verträge.

Denn bei einem Bausparvertrag handelt es sich demnach nicht um einen normalen Sparvertrag. Hierfür beriefen sie sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. (jetzt§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) . Demnach können Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens durch den Darlehensnehmer, die Bausparkasse, gekündigt werden.

Weitersparen darf derjenige, der einen alten Bausparvertrag mit hohen Sparzinsen hat, der noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif ist. Diese Kunden können vorerst noch weiter sparen und von den hohen Zinsen des Vertrags profitieren. Die Betonung liegt allerdings auf „noch“.

Denn schon jetzt versuchen erste Bausparkassen auch diese Kunden aus ihren Altverträgen herauszudrängen, wie beispielsweise die Aachener Bausparkasse. Sie geht dabei zweistufig vor: In einem ersten Schritt bietet sie den Kunden einen neuen Tarif an mit niedrigeren Sparzinsen. Nehmen sie ihn nicht an, werden sie gebeten, ihr Sparguthaben abzuziehen. Wer auch darauf nicht eingeht, erhält die Kündigung.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

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§ 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;

2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

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Kreditbearbeitungsgebühr zurückerhalten

Kreditbearbeitungsgebühr zurückerhalten – auch für ältere Verträge ab November 2004

Der Bundesgerichtshof hat in der letzten Woche entschieden, dass die Banken auch für Verträge, die nicht länger als 10 Jahre zurückliegen die Bearbeitungsgebühr noch zurückzahlen müssen.

Aber Achtung: das ist nur bis zum 31.12.2014 möglich. Bis dahin muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Wir übernehmen die Beantragung eines Mahnbescheides, um diese Frist einzuhalten.

Dazu benötigen wir eine Kopie Ihres Darlehnsvertrages, gerne auch per E-Mail () oder Fax (+49 5641 – 90 55 116).

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Zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes stellen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ist maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken – BGH 26.2.2014, I ZR 72/08.

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BGH zu angewandter Kunst

Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Die Karlsruher Richter geben damit ihre bisherige Rechtsprechung auf, wonach Werke der angewandten Kunst eine besondere Gestaltungshöhe aufweisen mussten, um Schutz nach dem UrhG zu genießen.

BGH Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12

Zur zitierten Webseite…

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EuGH-Vorlage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framing“

Auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass bei einer Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. Infolgedessen hat der BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet. Zur zitierten Webseite…

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Profiboxer Andreas Sidon darf in den Ring zurück

BGH: Boxlizenz wurde zu Unrecht entzogen

Karlsruhe (jur). Der Profiboxer Andreas Sidon darf weiterkämpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Mittwoch, 24. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag festgestellt, dass der Bund Deutscher Berufsboxer (BDB) Sidon zu Unrecht nicht mehr in den Ring gelassen hat (Az.: II ZR 74/12). Zwar hatte der Vorstand des Verbandes dem Boxer aus gesundheitlichen Gründen die Lizenz entzogen, diese Entscheidung sei jedoch vom Berufungsausschuss wieder aufgehoben worden, stellten die Karlsruhe Richter klar. Daran sei der Vorstand gebunden.

Der BDB-Vorstand hatte dem Deutschen Meister im Schwergewicht nach einer K.O.-Niederlage 2007 die Lizenz zum Boxen entzogen. Begründung: Eine ärztliche Untersuchung hatte ein erhöhtes Schlaganfallrisiko bei Sidon ergeben, falls dieser weiter kämpft. Damit erfülle der Boxer nicht mehr die Leistungsanforderungen eines Profiboxers, so der Vorstand.

Der Berufungsausschuss des Verbandes hob diese Vorstandsentscheidung wegen einer unzureichenden Begründung im November 2007 allerdings wieder auf. Trotzdem verweigerte der Vorstand Sidon die weitere Teilnahme an Boxveranstaltungen.

Der Verband wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass er den Sportler zu Recht die Lizenz entzogen hat. Sidon wiederum hat ebenfalls Klage eingereicht und fordert Schadenersatz in Höhe von 257.000 Euro. Auch für weitere Schäden solle der BDB haften. Schließlich habe der Verband geleugnet, dass er weiter amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, rügte Sidon. Der BDB müsse zudem für den erlittenen immateriellen Schaden mindestens weitere 5.000 Euro zahlen.

Der BGH stellte nun fest, dass Sidon zu Unrecht die Lizenz entzogen wurde. Damit ist nun der Weg für Schadenersatzansprüche frei. Ein Vereinsvorstand könne sich gegen eine anderslautende und letztinstanzliche Entscheidung eines Vereinsgerichts nicht einfach hinwegsetzen. Hier sei der BDB an der Entscheidung des Berufungsausschusses gebunden gewesen.

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Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Eltern haften nicht für das illegale Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Diese richtungsweisende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -) am Donnerstag in Karlsruhe.

 

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BGH kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Karlsruhe (RPO). Gute Nachrichten für die Verbraucher: Der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 202/10) hat den Schutz von Verbrauchern beim Verkauf von Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen erneut bekräftigt.

Das Gericht erklärte in einem am Mittwoch verkündeten Urteil nun auch Klauseln der Generali Versicherung für unzulässig, Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten sofort mit den ersten Versicherungsprämien zu verrechnen. Dies benachteilige Kunden unangemessen. Zur weiteren Begründung verwies der BGH auf ein entsprechendes Urteil vom 25. Juli.

Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung durch Kunden sind laut Urteil auch Klauseln unzulässig, die nicht deutlich genug zwischen dem Rückkaufwert und dem sogenannten Stornoabzug unterscheiden. Zur zitierten Webseite…

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