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Kommunen sind für Wettbewerbsverstöße verantwortlich

Wenn eine Kommune in amtlichen Nachrichten oder in Bürgerschreiben die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent herausstellt, ohne zugleich auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, dann verstößt sie gegen Wettbewerbsrecht und riskiert die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, vor allem Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunft und auf Schadenersatz. So lautet eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, Urt. v. 12. Juli 2012 – I ZR 54/11 – Solarinitiative:

  1. Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

  2. Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlichrechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.

§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

 

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Badeverbot wegen drohender Haiangriffe kein Reisemangel

Amtsgericht München lehnt Schadenersatz für Seychellen-Urlauber ab

München (jur). Müssen Urlauber wegen drohender Haiangriffe ihre Badehose im Koffer lassen, ist deshalb der Reiseveranstalter nicht zu Schadenersatz oder einer Reisepreisminderung verpflichtet. Denn der Reiseveranstalter kann dem Urlauber kein ungefährdetes Schwimmen im Meer garantieren, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 6. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 242 C 16069/12).

Damit muss ein Ehepaar für ihren im September 2011 gebuchten Pauschalurlaub zur Seychellen-Insel Praslin den vollen Reisepreis in Höhe von 4.462 Euro bezahlen. Die Urlauber hatten von ihrem Münchener Reiseveranstalter eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises verlangt.

Denn als das Ehepaar anreiste, hatten die Behörden der Insel an einigen Badestränden wegen drohender Haiangriffe ein Badeverbot erlassen. Damit sei ihre „Urlaubsfreude“ beeinträchtigt worden, begründeten die Inselurlauber ihren Wunsch nach Entschädigung.

Doch das Amtsgericht sah in seinem Urteil vom 14. Dezember 2012 den Reiseveranstalter nicht in der Pflicht. Die Reise sei trotz drohender Haiangriffe und Badeverbot nicht als mangelhaft zu werten. Die Urlauber hätten den beanstandeten Strand trotz Badeverbot nutzen können. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Dies gelte umso mehr, „wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren“ erfolge.

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Profiboxer Andreas Sidon darf in den Ring zurück

BGH: Boxlizenz wurde zu Unrecht entzogen

Karlsruhe (jur). Der Profiboxer Andreas Sidon darf weiterkämpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Mittwoch, 24. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag festgestellt, dass der Bund Deutscher Berufsboxer (BDB) Sidon zu Unrecht nicht mehr in den Ring gelassen hat (Az.: II ZR 74/12). Zwar hatte der Vorstand des Verbandes dem Boxer aus gesundheitlichen Gründen die Lizenz entzogen, diese Entscheidung sei jedoch vom Berufungsausschuss wieder aufgehoben worden, stellten die Karlsruhe Richter klar. Daran sei der Vorstand gebunden.

Der BDB-Vorstand hatte dem Deutschen Meister im Schwergewicht nach einer K.O.-Niederlage 2007 die Lizenz zum Boxen entzogen. Begründung: Eine ärztliche Untersuchung hatte ein erhöhtes Schlaganfallrisiko bei Sidon ergeben, falls dieser weiter kämpft. Damit erfülle der Boxer nicht mehr die Leistungsanforderungen eines Profiboxers, so der Vorstand.

Der Berufungsausschuss des Verbandes hob diese Vorstandsentscheidung wegen einer unzureichenden Begründung im November 2007 allerdings wieder auf. Trotzdem verweigerte der Vorstand Sidon die weitere Teilnahme an Boxveranstaltungen.

Der Verband wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass er den Sportler zu Recht die Lizenz entzogen hat. Sidon wiederum hat ebenfalls Klage eingereicht und fordert Schadenersatz in Höhe von 257.000 Euro. Auch für weitere Schäden solle der BDB haften. Schließlich habe der Verband geleugnet, dass er weiter amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, rügte Sidon. Der BDB müsse zudem für den erlittenen immateriellen Schaden mindestens weitere 5.000 Euro zahlen.

Der BGH stellte nun fest, dass Sidon zu Unrecht die Lizenz entzogen wurde. Damit ist nun der Weg für Schadenersatzansprüche frei. Ein Vereinsvorstand könne sich gegen eine anderslautende und letztinstanzliche Entscheidung eines Vereinsgerichts nicht einfach hinwegsetzen. Hier sei der BDB an der Entscheidung des Berufungsausschusses gebunden gewesen.

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