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Architekt muss über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufklären!

Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Das betont das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 01.12.2022, OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 199/21

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

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Verjährung ja oder nein? Auftraggeber muss sich Architektenwissen zurechnen lassen!

Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als seinem Wissensvertreter  nach Ansicht des OLG Düsseldorf verjährungsrechtlich zurechnen lassen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 – 21 U 51/19; BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 35/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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Geldsegen für AXA Krankenversicherte? LG Potsdam: Rückerstattung AXA private Krankenversicherung Tariferhöhung unwirksam!

Das Landgericht Potsdam hat in zweiter Instanz mit Urteil vom 27. September 2017 entschieden, dass die private Krankenversicherung Axa ihre Beiträge zu Unrecht angehoben hat.

Private Krankenversicherer dürfen ihre Beiträge erhöhen, um sie an die Kosten im Gesundheitssystem anzupassen. Dabei müssen sie allerdings die gesetzlichen Vorgaben beachten, wie die Überprüfung der Erhöhung durch einen unabhängigen Treuhänder.

Das LG Potsdam hat im vorliegenden Fall die Prämienerhöhungen der AXA Krankenversicherung der Jahre 2007-2013 für unwirksam erklärt, da der beauftragte Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei. Das hat zur Folge, dass die Erhöhungen zurückgefordert werden können. In Zukunft darf der Kunde außerdem wieder die alte, niedrigere Prämie zahlen.

Betroffene sollten nicht mit der Überprüfung warten, da der Rückforderungsanspruch jeweils taggenau 10 Jahre nach der Zahlung verjährt.

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Mängelansprüche verjährt: Kann der Besteller trotzdem Geld zurückbehalten?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.11.2015 (Az. VII ZR 144/14) entschieden, dass der Besteller wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche geltend machen kann, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.

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Bei Mängeln selbstständiges Beweisverfahren erwägen

Bauen ist komplex, Mängel sind in der Praxis häufig nicht zu vermeiden. Deshalb entdecken Auftraggeber oft noch Jahre nach der Übernahme der Immobilie Baumängel am Objekt. Solange die Gewährleistungsfrist läuft, muss der für das fehlerhafte Bauteil zuständige Unternehmer den Schaden auf eigene Kosten beheben. Was aber, wenn die Zeit knapp wird und die Verjährung droht? Dann ist Eile geboten, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Eine Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, ist das sogenannte selbstständige Beweisverfahren. Es dient der vorsorglichen Sicherung von Beweisen für einen eventuellen Prozess. Dabei werden bautechnische Fehler festgestellt und die Kosten für deren Beseitigung ermittelt. Dazu stellt der Auftraggeber mithilfe seines Baurechtsanwalts einen Antrag auf Beweiserhebung. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der beim Ortstermin das Problem untersucht. Die Kosten für den Sachverständigen streckt der Antragsteller vor.

Im selbstständigen Beweisverfahren klärt der Sachverständige lediglich technische und finanzielle Aspekte, eine richterliche Beurteilung erfolgt nicht. Rechtsfragen werden erst geklärt, wenn der Auftraggeber sich entschließt, mit dem Gutachtenergebnis ein Klageverfahren vor Gericht einzuleiten. Denkbar ist aber auch eine gütliche Einigung auf der Basis der Erkenntnisse des Sachverständigen.

Ein selbstständiges Beweisverfahren dauert nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg oft mindestens ein Jahr, in einigen Fällen erheblich länger, denn alle Parteien dürfen Fragen stellen und Einwendungen zum Gutachten erheben. Schneller lassen sich technische Fragen mit einem Privatgutachten klären: Der Auftraggeber lässt von einem Gutachter seiner Wahl alle seine Fragen klären und erhebt dann mit diesen Erkenntnissen vor Gericht sofort Klage. Beide Verfahren haben in der Praxis Vor- und Nachteile, die im Einzelfall abgewogen werden müssen. Der Baurechtsanwalt unterstützt seine Mandanten bei der Klärung der wichtigsten Fragen: Welches Verfahren ist für ihn geeignet? Und welche rechtlichen Schritte muss er dazu veranlassen?

Handeln sollten auch Planer  und Baufirmen, wenn sie ein selbstständiges Beweisverfahren auf sich zukommen sehen, rät Fachanwältin Jakobs. Da Planung und Ausführungen miteinander verbunden sind, haften Baufirmen und Planer als Gesamtschuldner. Bei Baumängeln müssen sie klären, wer dafür haftet – der Planer, die Baufirma, ein Handwerker, ein Subunternehmer? In jedem Fall müssen die am Bau Beteiligten ihre Interessen wahren, beispielsweise, wenn der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt, um etwaige Baumängel feststellen zu lassen. In diesem Fall, so empfiehlt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs, sollten Baufirmen umgehend den Streit verkünden, denn das selbstständige Beweisverfahren liefert bereits die Beweise für ein eventuelles, späteres Gerichtsverfahren. Außerdem läuft häufig schon die Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs und sollte gehemmt werden. Da die am Bau Beteiligten zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, wen der Bauherr zum Schluss belangt, müssen sie sich gegenüber den anderen Gesamtschuldnern absichern. Fachanwältin Helena Jakobs empfiehlt deshalb Bauunternehmen und Handwerksbetrieben, die ein selbstständiges Beweisverfahren auf sich zukommen sehen, sich umgehend vom Baurechtsanwalt beraten zu lassen.

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Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Warburg – Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus, warnt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beruhen, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Abnahme an, an dem der Architekt oder Ingenieur eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt dann ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in einem bestimmten Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also jeweils am nächsten 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres, und der Anspruch verjährt entsprechend zum 31. Dezember zwei Kalenderjahre später. Fachleute bezeichnen das als „Silvesterverjährung“. Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell. Fachanwältin Jakobs warnt: Es reicht nicht, nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Wenn die Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Das kann ab Forderungen von 5.000 Euro und mehr nur der Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Deshalb sollten alle, die Ansprüche geltend machen müssen, frühzeitig den Baurechtler aufsuchen – und nicht erst kurz vor Weihnachten.

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Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.

Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte „Delaminationen“) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

* § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. (…)

2. in fünf Jahren,

a) bei einem Bauwerk und

b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…).

3. im Übrigen in zwei Jahren.

Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12

LG Limburg a. d. Lahn – Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 O 68/10

OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 22. August 2012 – 16 U 14/12

Zur zitierten Pressemitteilung…

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Die häufigsten Irrtümer im Baurecht

Abnahme, Mängelbeseitigung oder Verjährung – viele Bauherren haben falsche Vorstellungen, wie sie ihre Ansprüche bei den Baufirmen durchsetzen können. Die häufigtsen Irrtümer im Baurecht:

Ansprüche auf Mängelbeseitigung
Ein Einfamilienhaus wird neu gebaut und von der Baufirma dem Bauherrn übergeben. Die Beteiligten fertigen ein Abnahmeprotokoll an, in dem keine Mängel festgehalten werden. Nach Einzug stellt der Bauherr Mängel fest und denkt, aufgrund des Protokolls könne er keine Ansprüche mehr geltend machen. Falsch! Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren erst nach fünf Jahren ab Abnahme.

Baufirma entscheidet über Art und Weise
Obwohl das Haus neu ist, entdeckt der Bauherr zwei handtellergroße Schimmelpilzschäden im Deckenbereich und fordert die Baufirma zu Nachbesserungen auf. Sie schlägt ihm vor, den Schimmel mit Schimmelspray und Malerarbeiten zu beseitigen. Doch damit ist der Bauherr nicht einverstanden. Er verweist auf geltende Richtlinien, wonach der Schimmel dauerhaft nur durch den Abtrag des befallenen Putzes zu beseitigen ist und verweigert den Handwerkern den Zutritt ins Haus. Falsch! Der Bauherr geht ein großes Risiko ein. Die Art der Mängelbeseitigung liegt im Ermessen der Baufirma. Verweigern darf der Bauherr die Nachbesserung nur dann, wenn diese von vornherein völlig ungeeignet ist.

Vertragskündigungen nicht ohne weiteres möglich

Ein Bauherr schließt mit einer Baufirma einen Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) ab. Im Laufe der Bauzeit zeigen sich erhebliche Baumängel. Der Hauseigentümer fordert die Baufirma auf, diese zu beseitigen, und setzt eine Frist. Doch die Baufirma reagiert nicht. Der Bauherr meint nun, den Vertrag fristlos kündigen zu können, um eine andere Firma zu beauftragen. Falsch! Die VOB/B sieht vor, dass zusätzlich zur Fristsetzung auch die Kündigung angedroht werden muss. Unterlässt der Bauherr dies, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen, die durch das Folgegewerk entstanden sind.

Verjährung von Mängeln
Bei einem zehn Jahre alten Einfamilienhaus läuft seit einigen Monaten Wasser durch die Kellerfenster in das Haus. Ein Sachverständiger stellt fest, dass eine Sperrlage nicht ordnungsgemäß eingebaut worden ist. Die Bauherren fordern die Mängelbeseitigung von der Baufirma. Da sie den Mangel soeben erst entdeckt haben, meinen sie, es handelt sich um einen „versteckten“ Mangel, der nicht verjährt ist. Falsch! Nicht der Tag, an dem der Mangel entdeckt wurde, sondern der Tag, an dem das Haus abgenommen wurde, ist entscheidend. Der Mangel ist verjährt. Nur wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden, muss die Baufirma haften.

Auch Mängel in unbenutzten Räumen müssen behoben werden

Ein Dachstuhl eines neu hergestellten Hauses weist Schimmelpilzbefall auf, der aber nicht gesundheitsschädlich ist. Das Dach ist unausgebaut und wird vom Bauherrn nicht einmal zum Abstellen genutzt. Die Baufirma meint, der Mangel müsse nicht behoben werden, zumal keine Gesundheitsgefahren drohen würden. Falsch! Selbst wenn der Dachstuhl nicht genutzt wird, kann der Mangel an sich nicht abgestritten werden. Das Bauunternehmen schuldet seinem Auftraggeber ein Dachgeschoss in einem einwandfreien Zustand.

Geforderte Nachbesserungen müssen verhältnismäßig sein

Die Fassade des neuen Eigenheims ist mit einem Klinkerstein ausgelegt, der leicht unterschiedliche Farbnuancen aufweist. Obwohl die optische Unstimmigkeit objektiv nicht auffallend ist, wertet das der Bauherr als gravierenden optischen Baufehler. Er fordert die Baufirma auf, die Hausfassade nun komplett abzureißen und eine Fassade mit einheitlichen Ziegeln zu liefern. Falsch! Zwar ist das beauftragte Unternehmen prinzipiell zu Nachbesserungen verpflichtet, aber nicht, wenn diese unverhältnismäßig sind und dem Unternehmen ein übermäßiger Mehraufwand entsteht.

Mängel müssen beseitigt werden, auch wenn noch keine Folgen sichtbar sind

Ein Sachverständiger begutachtet den Keller eines neu errichteten Einfamilienhauses. Er stellt fest, dass der Keller zwar trocken, aber die Sperrlage nicht ordnungsgemäß angebracht worden ist. Die Baufirma meint, sie müsse nicht nachbessern, weil der Keller doch trocken sei. Falsch! Nur weil noch keine Folgen aufgetreten sind, bedeutet das für die Baufirma nicht, dass ihr beim Hausbau kein Fehler unterlaufen ist. Ein Mangel liegt trotzdem vor und dieser muss beseitigt werden.

Zur zitierten Webseite…

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Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte warnt vor Haftung bei verjährten Ansprüchen

WARBURG – Architekten und Bauherren haben häufig ein besonderes Vertrauensverhältnis. Deswegen werden Architekten oftmals als „Sachwalter“ ihrer Bauherren angesehen. Diese traditionelle Beziehung zwischen dem Bauherrn und seinem Planer hat seit jeher ihre Tücken, erläutert Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Obwohl die neuere Rechtsprechung den Anschein hat, von einer strengen Haftung zurückzurudern, nimmt sie den „Sachwalter“ nach wie vor in die Pflicht. Das müssen Architekten, Fachingenieure und Bauherren wissen und beachten.

Das Problem ist komplex. Normalerweise verjähren Gewährleistungsansprüche und Mängelrechte gegen Architekten innerhalb von fünf Jahren. „Unter Umständen haften Architekten aber noch viel länger“, erklärt Rechtsanwältin Helena Jakobs, Mitglied der ARGE Baurecht. „Dann nämlich, wenn es sich um einen Fall von sogenannter Sachwalterhaftung handelt.“

Ein typischer Fall einer Sachwalterhaftung verläuft in etwa so: Ein umfassend beauftragter Architekt oder Ingenieur wird noch innerhalb seiner Gewährleistungsfrist vom Bauherrn gebeten, Mängel am Bau zu untersuchen. Auch wenn der Architekt nicht mit der Leistungsphase 9, also einer Betreuung der Gewährleistungsfrist für den Bauherrn beauftragt ist, wird er sich die Mängelsymptome wahrscheinlich anschauen, sei es aus Gefälligkeit oder um seinen guten Ruf zu wahren. Das ist nicht ohne Risiko, warnt Rechtsanwältin Jakobs, denn da die Ursache des Mangels im Baukörper oder sogar in der Konstruktion versteckt sein kann, ist sie gegebenenfalls gravierend und ihre Beseitigung teurer, als es das Mangelsymptom auf den ersten Blick erwarten lässt.

„Die Rechtsprechung verlangt vom Architekten aber die Aufklärung aller Ursachen. Das bedeutet, dass der ehemals umfassend beauftragte Planer als Sachwalter bei der Aufklärung der Mängelursachen sogar auf seine eigenen Planungsfehler hinweisen muss“, verdeutlicht Helena Jakobs. „Liegt der Mangel nicht in einem Planungsfehler, sondern in einem Ausführungsfehler der Baufirma, muss der Architekt prüfen, ob er dies während der Bauüberwachung hätte erkennen und verhindern können. Auch darüber muss er seinen Bauherrn aufklären. Der Grundsatz des Strafrechts, dass man sich nicht selbst belasten muss und gegebenenfalls die Aussage verweigern kann, gilt hier nicht!“

Warum ist das so? Umfassend beauftragte Architekten gelten als Sachwalter des Bauherrn, weil dieser ihnen besonderes Vertrauen entgegen bringt. „Die zugegebenermaßen strenge, aktuelle Rechtsprechung reagiert auf Fälle aus der Vergangenheit“, erläutert die Rechtsanwältin. „In mehreren Fällen hatten Architekten das Vertrauen ihrer Bauherren missbraucht, eigene Fehler verschwiegen und versucht, sich in die Verjährung zu retten. Die Richter haben den Spieß umgedreht und den Architekten die – wie es im Juristendeutsch heißt – Einrede der Verjährung entzogen. Das bedeutet: Der Architekt haftet auch über die Frist von fünf Jahren hinaus.“

Diese Rechtsprechung gilt allerdings nur für umfassend beauftragte Architekten und Ingenieure. Die beauftragten Bauunternehmern und – nach neuester Konkretisierung der Rechtsprechung – auch die Fachingenieure und Tragwerksplaner – sind davon ausgenommen, weil sie nicht im gleichen Vertrauensverhältnis zum Bauherrn stehen wie der Architekt.

„Architekten sollten deshalb lieber gleich aufrichtig über Mängel und Ursachen aufklären und nicht auf Zeit spielen“, rät Rechtsanwältin Helena Jakobs, „sonst stehen sie zum Schluss vielleicht alleine da. Dann sind die Ansprüche gegen den Bauunternehmer verjährt, aber sie selbst haften nach wie vor – und dann gegebenenfalls alleine, weil auch Ausgleichsansprüche verjährt sind.“

„Auch Bauherren sollten sich absichern und bei Anzeichen von Mängeln nicht nur den Architekten um Hilfe bitten, sondern sich zusätzlich durch einen erfahrenen Baujuristen beraten zu lassen. Der Experte erkennt schnell, ob ein Planer einen Mangel wirklich untersucht und aufklärt, oder ob er die Sache nur verschleppt.“ „Vertrauen“, so der Rat der Fachfrau, „ist zwar gut, aber Kontrolle in diesem Fall eindeutig besser. Niemand hat etwas davon, wenn die Feststellung und damit die schnelle Behebung eines Baumangels vielleicht auf Jahre hinaus verzögert wird.“

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Qualifizierte elektronische Signatur oft unentbehrlich

WARBURG – Es hat sich eingebürgert: Eine schnelle E-Mail schafft klare Verhältnisse. Sei es die Ankündigung eines Liefertermins, der Hinweis auf eine Verzögerung oder die Bestätigung einer Planänderung. „Elektronischer Schriftverkehr ist schnell und praktisch, allerdings nicht in allen Fällen ausreichend“, erläutert Alexander Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

„Vor allem bei Mängelrügen langt die einfache Mail nicht. Eine ohne qualifizierte elektronische Signatur versandte E-Mail erfüllt nämlich nicht das Schriftformerfordernis nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.“ Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2012  (Az. 4 U 269/11) grundsätzlich entschieden, dass die Erfordernis der einhändigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) im elektronischen Rechtsverkehr nur durch den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 Abs. 3 BGB) erfolgen kann.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Mängelrüge mit dem Ziel, die Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B zu erreichen, per einfacher E-Mail an den Unternehmer gesendet werden darf oder ob eine schriftliche Mängelrüge des Bestellers Voraussetzung ist. Die E-Mail war dem Unternehmer zwar kurz vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsansprüche zugegangen, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur.

„Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 30. April 2012 erfüllt eine Mängelrüge per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur weder das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB noch nach § 13 Abs. 5“, erklärt Alexander Jakobs. „Diese Rechtslage führte im konkreten Fall dazu, dass die Mängelrechte des Bestellers, der auf die Hemmung der Verjährung durch die nicht signierte E-Mail vertraut hatte, verjährt waren, als er schließlich Klage erhob.“

„Die Klage des Auftraggebers wurde hier allein aus dem formalen Grund des Fehlens einer qualifizierten elektronischen Signatur abgewiesen“, betont Alexander Jakobs und empfiehlt im Rechtsverkehr bei der Versendung von E-Mails darauf zu achten, dass diese nach Möglichkeit immer, mindestens aber dann eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen, wenn die Schriftform im Sinne von § 126 BGB eingehalten werden muss. „Die Entscheidung betrifft den gesamten Bausektor. Auch kleinen Firmen und Auftraggebern kann ich nur dringend raten, sich mit den Erfordernissen an eine qualifizierte elektronische Signatur vertraut zu machen.“ Informationen zu den technischen Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur bietet die Website des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnologie www.bsi.de.

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