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Autor-Archiv

Weihnachtsgrüße

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg wünscht Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest!

Helena und Alexander Jakobs

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Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs nicht rechtsmissbräuchlich

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die nur drei Jahre nach Einzug der Mieter ausgesprochen wird, ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht absehbar war. Rechtsmissbräuchlich ist die Kündigung dann, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen – BGH 20.3.2013, VIII ZR 233/12

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Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Außerdem verletze sie wesentliche Grundgedanken der in § 535 Abs. 1 BGB geregelten Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war – wie bei der Klägerin üblich – als «zusätzliche Vereinbarung» enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, «keine Hunde und Katzen zu halten.» Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 Zentimetern in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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Fahrtenbuchauflage bei eineiigen Zwillingen trotz Mitwirkens vertretbar

Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. – VG Minden, Aktenzeichen: 2 K 1957/12 – Urteil vom 17.01.2013

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu eine Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen, eineiige Zwillinge, geführt. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.

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Auch korrekt ausgeführte Bauteile dokumentieren

WARBURG – Mängel und Schäden werden am Bau meist akribisch dokumentiert, nicht aber Baudetails, die in Ordnung sind. Dabei ist das für den Bau betreuenden Architekten genauso wichtig, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn wenn Mängel auftreten, müssen immer auch die Objektüberwacher beweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind und den Bau ordentlich überwacht haben. Das können sie zum Beispiel durch das Führen eines Bautagebuches, in dem sie vor allem kritische Bauphasen in Text und Bild sorgsam dokumentieren. Hilfreich ist es auch, schwierige Baudetails, etwa Abdichtungen, Eckpunkte oder Durchdringungen zu dokumentieren, bevor sie beigefüllt oder verputzt werden. Dann kann der Objektüberwacher bei späteren Schäden schnell beweisen: Als er das Bauteil prüfte, war es in Ordnung.

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Neuer Service der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte

Verkehrsunfälle passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe. Schadenfix.de ist ein neuer Service der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg für Geschädigte sowie für Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmen zur Regulierung von Unfallschäden über das Internet. Die Online-Plattform schadenfix.de erleichtert, verbessert und beschleunigt hierbei die Abwicklung von Unfallschäden. Deshalb haben wir für Sie diesen Internetdienst eingerichtet:

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Auch bei der Handynutzung als Navi droht Bußgeld

Nicht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist ordnungswidrig, auch wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält um es als Navigationshilfe zu nutzen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies entschied das OLG Hamm:

Ein 29-jähriger Mann aus Holzwickede hatte während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt und prompt eine Geldbuße von 40 Euro kassiert.

Sein Einwand, das Verbot des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe blieb sowohl vor dem Amtsgericht Essen als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ungehört.

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Schlaglöcher durch Frost – Gemeinde kann haften

Gerade durch Frost treten Schlaglöcher auf, die sich in kürzester Zeit noch vertiefen können. Die Gerichte beschäftigt immer wieder die Frage, wann eine Gemeinde haften muss, wenn bei der Ortsdurchfahrt ein Fahrzeug beschädigt wird. Nach Ansicht des Landgerichts Rostock ist das dann der Fall, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe von 7 bis 8 Zentimeter vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil vom 2. Mai 2012 (AZ: 10 O 656/11).

Ein Autofahrer fuhr Anfang März bei starkem Regen durch ein zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch. Dadurch setzte sein Auto auf und wurde beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf rund 1.500 Euro. Bereits Ende Februar hatte die Gemeinde bei einer Begehung vor Ort mehrere Schlaglöcher bemerkt und den Bauhof damit beauftragt, diese kurzfristig zu beheben.

Der Mann klagte. Er argumentierte, er habe das Schlagloch nicht erkennen können, da es dunkel und mit Wasser gefüllt gewesen sei. Das Gericht sprach ihm den Ersatz der Hälfte der Kosten zu.

Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Zwar könne nicht verlangt werden, dass die Kommune alle Schlaglöcher behebe. Dennoch sei sie über die Vielzahl der Schlaglöcher und deren Tiefe informiert gewesen. Auch sei bekannt, dass sich im Winter die Schlaglöcher kurzfristig vertiefen könnten. Daher habe die Gemeinde ja auch im Auftrag an den Bauhof auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Gegebenenfalls hätte sie ausreichende Kapazitäten zur Behebung bereitstellen oder den Bereich absperren müssen.

Den Autofahrer treffe allerdings eine fünfzigprozentige Mitschuld. Bei den Winterungsverhältnissen hätte er seine Geschwindigkeit anpassen müssen, damit er solche Löcher hätte erkennen können. Auch sei Autofahrern bekannt, dass nach starkem Frost mit Schlaglöchern zu rechnen sei.

Oftmals behelfen sich Kommunen mit dem Aufstellen von Schildern zur Geschwindigkeitsbegrenzung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Bei einer solchen Vielzahl von Löchern auf einem solchen kurzen Straßenabschnitt sei die Gemeinde aber wohl verpflichtet, die Straße zu reparieren.

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