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Probleme mit sewikom in Warburg/Hohenwepel – Sonderkündigungsrecht

Seit mehreren Wochen haben die Bewohner von Warburg-Hohenwepel Probleme mit dem Internetanbieter sewikom.

Übereinstimmenden Berichten mehrerer Nutzer zur Folge kommt es sowohl bei den Internetverbindungen als auch bei den Telefonverbindungen zu ständigen Abbrüchen.

Aus unerfindlichen Gründen müssen sich die Router aufgrund der stetig wiederkehrenden Verbindungsabbrüche wiederholt in das Netz der sewikom einwählen.

Übereinstimmender Berichte mehrerer Nutzer zur Folge nimmt sich die sewikom des Problems nur sehr schleppend bis gar nicht an.

Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Verträge sei gesagt, dass es ein generelles Sonderkündigungsrecht bei langsamen oder oft gestörten Anschlüssen nicht gibt.

Ein solcher Vertrag kann jedoch gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden, nämlich dann, wenn dem Kunden der angebotene Dienst nicht zugemutet werden kann.

Genau dieses ist der Fall, wenn beispielsweise jeden zweiten Tag kein Internet verfügbar oder die tatsächlich bereitgestellte Internetleitung viel zu langsam ist.

Sobald Probleme mit ihrem Internetanschluss oder Telefonleitung auftreten, sollten Sie umgehend Ihren Provider unter Fristsetzung auffordern, die gelieferten Dienste mangelfrei zur Verfügung zu stellen.

Hierbei sollten Sie bereits schriftlich klarstellen, dass die gebotene Dienstleistung für Sie so weiterhin nicht tragbar ist und Sie eine Kündigung nach § 626 BGB erwägen.

In jedem Fall sollten die niedrigen Geschwindigkeiten oder DSL-Ausfälle protokolliert werden und ggf. ein Anwalt hinzugezogen werden, falls der Vertragsanbieter weiterhin auf eine Vertragserfüllung besteht.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Vertragsrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Prepaid-Guthaben einer Mobilfunkkarte darf nicht ins Minus Rutschen

Landgericht Frankfurt untersagt nachträgliche Abrechnung

Frankfurt/Main (jur). Wer eine Prepaid-Karte für sein Handy kauft, will sich vor überraschenden Kosten schützen. Deshalb darf das Guthaben einer solchen Karte nicht ins Minus rutschen und eine nachträgliche Kostenabrechnung ist unzulässig, wie das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. März 2013 entschied (Az.: 2-24 O 231/12).

Damit gab das Landgericht der Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Mobilfunkanbieter statt, der als sogenannter Reseller über kein eigenes Netz verfügt. Im Internet bot das Unternehmen zwei Tarife an: entweder „Monatsabrechnung (Postpaid)“ oder „Komfort-Aufladung (Prepaid)“. Für den Prepaid-Tarif wurde mit den Hinweisen „erhöhte Kostenkontrolle“ und „automatische Aufladung möglich“ geworben.

In den Geschäftsbedingungen heißt es dann allerdings, es könne zu einer verzögerten Abbuchung kommen. Daher könne auch im Prepaid-Tarif „ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen“. Der Kunde sei verpflichtet, dies „unverzüglich auszugleichen“. Gleiches gelte für den Preis gebuchter Flatrates, wenn das Guthaben hierfür nicht mehr ausreicht.

Wie nun das Landgericht Frankfurt rügte, werde mit diesen Geschäftsbedingungen die Beschreibung des Prepaid-Tarifs in der Preistabelle nicht konkretisiert sondern „abgeändert“. Dies sei „unangemessen, überraschend und damit unwirksam“.

Prepaid-Tarife würden gewählt, um die Ausgaben fest zu begrenzen und insbesondere auch Minderjährige vor hohen und überraschenden Kosten zu schützen. Hier werde der Tarif auch entsprechend beworben. Durch die Geschäftsbedingungen werde aus den Vorleistungen („prepaid“) aber ein Vorschuss („advance“) über den der Mobilfunkanbieter dann nachträglich abrechne, so das Landgericht zur Begründung.

Das Landgericht ließ auch den Hinweis des Mobilfunkanbieters nicht gelten, eine unzureichende Kooperationsbereitschaft der Netzbetreiber verhindere es, das Guthabenkonto der Prepaid-Kunden zeitgleich abzurechnen. Sei das Unternehmen „am Angebot eines echten Prepaid-Tarifs gehindert, darf dies nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen“, heißt es in dem Frankfurter Urteil.

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