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Probleme mit sewikom in Warburg/Hohenwepel – Sonderkündigungsrecht

Seit mehreren Wochen haben die Bewohner von Warburg-Hohenwepel Probleme mit dem Internetanbieter sewikom.

Übereinstimmenden Berichten mehrerer Nutzer zur Folge kommt es sowohl bei den Internetverbindungen als auch bei den Telefonverbindungen zu ständigen Abbrüchen.

Aus unerfindlichen Gründen müssen sich die Router aufgrund der stetig wiederkehrenden Verbindungsabbrüche wiederholt in das Netz der sewikom einwählen.

Übereinstimmender Berichte mehrerer Nutzer zur Folge nimmt sich die sewikom des Problems nur sehr schleppend bis gar nicht an.

Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten der Verträge sei gesagt, dass es ein generelles Sonderkündigungsrecht bei langsamen oder oft gestörten Anschlüssen nicht gibt.

Ein solcher Vertrag kann jedoch gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden, nämlich dann, wenn dem Kunden der angebotene Dienst nicht zugemutet werden kann.

Genau dieses ist der Fall, wenn beispielsweise jeden zweiten Tag kein Internet verfügbar oder die tatsächlich bereitgestellte Internetleitung viel zu langsam ist.

Sobald Probleme mit ihrem Internetanschluss oder Telefonleitung auftreten, sollten Sie umgehend Ihren Provider unter Fristsetzung auffordern, die gelieferten Dienste mangelfrei zur Verfügung zu stellen.

Hierbei sollten Sie bereits schriftlich klarstellen, dass die gebotene Dienstleistung für Sie so weiterhin nicht tragbar ist und Sie eine Kündigung nach § 626 BGB erwägen.

In jedem Fall sollten die niedrigen Geschwindigkeiten oder DSL-Ausfälle protokolliert werden und ggf. ein Anwalt hinzugezogen werden, falls der Vertragsanbieter weiterhin auf eine Vertragserfüllung besteht.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Vertragsrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Zum Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB bei Vorhandensein zusätzlicher gewerblich vermieteter Räume

Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die Räume schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt wurden – BGH 18.2.2015, VIII ZR 127/14.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Mietrechts.

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JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

§ 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

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